Aktuelle Regelung für die Promenade zwischen Niendorfer Balkon und OGT / Sperrung des Radverkehrs

Aus diversen Medien und in einer kurzen mündlichen Auskünften durch die amtierende Bürgermeisterin, Frau Puschaddel-Freitag, haben ich erfahren, dass vom Land per Eilbeschluss das Fahren mit dem Rad auf der Promenade komplett untersagt wurde. Ausschlaggebend dafür war anscheinend die Beschwerde einer einzelnen! Bürgerin. Dazu habe ich mehrere Teilfragen:
1. Wie lautet die genaue Formulierung des Beschlusses und insbesondere der Begründung für die sofortige Wirksamkeit?
2. Wie kam es zu der Abwägung, dass die Unversehrtheit eines Fußgängers auf der Promenade schwerer wiegt als die eines Kindes/Heranwachsenden über 10 auf seinem Schulweg?
3. Wie sind die großen Info-Banner, die aufgestellt wurden um Touristen zu informieren, rechtlich zu bewerten? meines Erachtens verschlimmern sie die Situation für Kinder und deren begleitende Eltern, weil die laut Straßenverkehrsordnung zulässige Nutzung von Fußwegen damit sehr prominent in Frage gestellt wird, und somit Konflikte zwischen den Verkehrsteilnehmern unnötig verstärkt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
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Olaf Kittelmann
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus diversen Medi…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
Olaf Kittelmann
Betreff
Aktuelle Regelung für die Promenade zwischen Niendorfer Balkon und OGT / Sperrung des Radverkehrs [#220160]
Datum
10. Mai 2021 17:36
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus diversen Medien und in einer kurzen mündlichen Auskünften durch die amtierende Bürgermeisterin, Frau Puschaddel-Freitag, haben ich erfahren, dass vom Land per Eilbeschluss das Fahren mit dem Rad auf der Promenade komplett untersagt wurde. Ausschlaggebend dafür war anscheinend die Beschwerde einer einzelnen! Bürgerin. Dazu habe ich mehrere Teilfragen: 1. Wie lautet die genaue Formulierung des Beschlusses und insbesondere der Begründung für die sofortige Wirksamkeit? 2. Wie kam es zu der Abwägung, dass die Unversehrtheit eines Fußgängers auf der Promenade schwerer wiegt als die eines Kindes/Heranwachsenden über 10 auf seinem Schulweg? 3. Wie sind die großen Info-Banner, die aufgestellt wurden um Touristen zu informieren, rechtlich zu bewerten? meines Erachtens verschlimmern sie die Situation für Kinder und deren begleitende Eltern, weil die laut Straßenverkehrsordnung zulässige Nutzung von Fußwegen damit sehr prominent in Frage gestellt wird, und somit Konflikte zwischen den Verkehrsteilnehmern unnötig verstärkt werden.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § << Adresse entfernt >> Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ << Adresse entfernt >> Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olaf Kittelmann Anfragenr: 220160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220160/ Postanschrift Olaf Kittelmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olaf Kittelmann
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr geehrter Herr Kittelmann, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage. Eine Beantwo…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
WG: Aktuelle Regelung für die Promenade zwischen Niendorfer Balkon und OGT / Sperrung des Radverkehrs [#220160]
Datum
11. Mai 2021 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Kittelmann, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage. Eine Beantwortung wird gem. § << Adresse entfernt >> IZG-SH erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr geehrter Herr Kittelmann, für Ihre Nachricht vom 10. Mai 2021, mit der Sie nach § 4 Abs. 1 Informationszugan…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: Aktuelle Regelung für die Promenade zwischen Niendorfer Balkon und OGT / Sperrung des Radverkehrs [#220160]
Datum
3. Juni 2021 13:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kittelmann, für Ihre Nachricht vom 10. Mai 2021, mit der Sie nach § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) Fragen zur Verkehrsregelung in Timmendorfer Strand insbesondere mit Blick auf die Sperrung der dortigen Strandpromenade für den Radverkehr stellen, danke ich Ihnen. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: Allgemeine Anmerkung: Entgegen Ihrer Vermutung wurde das Fahren mit dem Rad auf der Promenade nicht „vom Land per Eilbeschluss“ untersagt, sondern durch verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Kreises Ostholstein. Die Entscheidung erfolgte in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung Timmendorfer Strand, dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) und der Polizei. Zutreffend ist zwar, dass der LBV.SH aufgrund einer Bürgerbeschwerde im Rahmen der Fachaufsicht das Verfahren begleitet und sich unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften aus Verkehrssicherheitsgründen für eine Sperrung der Promenade für den Radverkehr ausgesprochen hat; eine entsprechende Weisung an den Kreis Ostholstein ist jedoch nicht erfolgt. Zu Ihren Fragen: Zu 1. „Wie lautet die genaue Formulierung des Beschlusses und insbesondere der Begründung für die sofortige Wirksamkeit?“: Die Sperrung der Strandpromenade für den Radverkehr wurde durch den Kreis Ostholstein am 30. März 2021 angeordnet. Die entsprechende Anordnung füge ich in der Anlage bei. In der Anordnung wird Bezug genommen auf zuvor erfolgte Abstimmungen, insbesondere auf ein Abstimmungsgespräch am 25. März 2021. Den hinsichtlich Ihrer Frage maßgeblichen Protokollauszug gebe ich nachstehend in anonymisierter Form wieder: „[…] Der LBV.SH überprüft die Verkehrssituation sowie die hierzu geplante verkehrsrechtliche Anordnung vom 15.02.2021 des Kreises OH aufgrund einer Fachaufsichtsbeschwerde von XXXXXXXXXX [Petent/in]. Sowohl XXXXXXXXXX [Petent/in], als auch die PD Lübeck (vgl. Stellungnahme im Vorgang) betrachten die Verkehrssituation auf der Strandpromenade, wo gleichzeitig Fuß- und Radverkehr stattfinden kritisch. XXXXXXXXXX [Petent/in] kritisiert insbesondere, dass verkehrsrechtliche Regelungen erst ab 01.06.2021 greifen sollen. Frau XXXXXXXXXX [Zuständige Dezernatsleiterin im LBV] macht deutlich, dass auch der LBV.SH, als Fachaufsicht der StrVB, eine Gefährdung für die Fußgänger der Strandpromenade sieht. Aus Sicht des LBV.SH sind daher zur Gefahrenabwehr, insbesondere unter Berücksichtigung der anstehenden Feiertagswochenenden und Ferien unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde berichtet, dass die Beschaffung aller nach Anordnung vom 15.02.2021 notwendigen Verkehrszeichen nicht kurzfristig gewährleistet werden kann. Hinsichtlich einer möglichen Verkehrsgefährdung der Fußgänger auf der Strandpromenade gab es keinen Widerspruch. Es bestand überdies Einigkeit, dass auch die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest insoweit zu berücksichtigen sind, dass durch eine geänderte Verkehrsführung auch die Radfahrer nicht einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden dürfen. […]“ Zu 2. „Wie kam es zu der Abwägung, dass die Unversehrtheit eines Fußgängers auf der Promenade schwerer wiegt als die eines Kindes/Heranwachsenden über 10 auf seinem Schulweg?“ Die Belange des Fußgängerverkehrs wie auch des Radverkehrs wurden bei der Entscheidung des Kreises Ostholstein in Abstimmung mit der Polizei und dem LBV.SH gleichermaßen berücksichtigt. Dem MWVATT liegen hierzu folgende Unterlagen vor, die die Abwägungsgründe erkennen lassen: 1) Ausführungen (E-Mail) der Polizeidirektion Lübeck ggü. dem Kreis Ostholstein vom 12. Mai 2021: „[…] 1. Schulkinder sind durch die Sperrung der Promenade gefährdet. Die Eingaben mehrerer Eltern sind sachlich falsch. Kinder bis 10 Jahren müssen bzw. dürfen auf Gehwegen, also auch auf der Promenade fahren, neuerdings sogar in Begleitung von Erwachsenen. Ab der 4. Klasse werden Schulkinder von der Polizei auf den Straßenverkehr vorbereitet („Fahrradführerschein“). Warum also sollen auch ältere Schüler (z.B. 15-jährige Gymnasiasten) morgens auf der Promenade zur Schule fahren und Nachmittags nicht? Wenn der Schulweg wirklich so gefährlich ist, wieso dann nur morgens? Konsequenterweise müsste mit der Begründung „Gefährdung“ die Promenade auch nachmittags für den Radverkehr freigegeben werden. Ich weise darauf hin, dass aufgrund der Sperrung der Promenade die Strandstraße in Niendorf bis auf wenige Ausnahmen mit 30 km/h ausgeschildert wird. Die Strandallee in Tdf-Strand ist bereits mit VZ 274-30 beschildert. Mischverkehre Rad/Kfz in 30 km/h-Bereichen gelten als unproblematisch. 2. Gefährdungspotential durch Radfahrer auf der Promenade Promenaden sind, wie das Wort schon sagt, zum Promenieren vorgesehen, d.h. für Fußgänger. Die Fußgänger bewegen sich ungezwungen auf der ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche. Konflikte mit dem Radverkehr sind da vorprogrammiert, insbesondere dann, wenn eine sehr starke Nutzung durch beide Verkehrsarten stattfindet. Laut VwV-StVO zu § 41, zu Zeichen 239, Randnummer 2, kommt eine Anordnung des ZZ 1022-10 (Radfahrer frei) nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist. Und dies ist nach meiner Meinung nicht der Fall. Selbst in den Wintermonaten oder morgens bzw. in den Abendstunden ist die Promenade von Fußgängern teilweise stark frequentiert. Für den Radverkehr ist dort kein einfach Platz. Die PD Lübeck vertritt daher die Auffassung, dass eine Freigabe der Promenade für den Radverkehr, auch temporär, nicht zulässig ist. […]“ 2) Ausführungen (E-Mail) des Kreis Ostholstein gegenüber dem MWVATT vom 12. Mai 2021: „[…] Ich schließe mich den Ausführungen der Polizei vollumfänglich an und möchte in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinweisen, dass für den Schulweg alternativ zur Strandallee auch noch die parallel verlaufende Schmilinskystraße und die Straße An der Waldkapelle, beides angeordnete (teilweise noch nicht umgesetzte) Tempo 30-Zonen, zur Verfügung stehen. Für die dortige Querung wurde sogar im Wege der Schulwegsicherung eine Lichtsignalanlage für die Fußgänger verkehrsrechtlich angeordnet, welche aber noch nicht durch die Gemeinde umgesetzt worden ist. Die von den Eltern beschriebene Gefährdungslage ist nach meinem Dafürhalten und auch nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung nicht nachvollziehbar und aufgrund der lückenlosen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h deutlich sicherer als viele andere Schulwege im Land Schleswig-Holstein. Eine weitere Verbesserung wird meines Erachtens nur dann erreicht, wenn wir im Einvernehmen mit der Gemeinde Timmendorfer Strand die gesamte Strandallee und Strandstraße zwischen Scharbeutz und Niendorf zur Fahrradstraße deklarieren würden. Neben einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung wären dann aber noch bauliche Maßnahmen an einigen Einmündungsbereichen erforderlich. Ich gehe davon aus, dass sich die bereits in Teilbereichen angeordneten noch umzusetzenden Fahrradstraßen zukünftig bewähren werden und früher oder später eine entsprechende Ausweitung auf die gesamte Strandallee und Strandstraße auch von der Selbstverwaltung der Gemeinde Timmendorfer Strand mitgetragen wird. […]“ 3) Stellungnahme (elektronisch) des LBV.SH an das MWVATT vom 14. Mai 2021 (anfragebezogener Auszug, anonymisiert): „[…] Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Mit der Aufhebung des Zusatzzeichens 1022-10 StVO (Radfahrer frei) wird der fließende (Rad-)Verkehr beschränkt bzw. ein Recht, das mit dem Zusatzzeichen zugstanden wurde, aufgehoben. Entsprechend der VwV-StVO, Rd.Nr. 2 StVO kommt die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist. Bei Verkehrszeichen (und Zusatzzeichen) handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Bestandsschutz besteht nicht und die Verwaltungsakte sind aufzuheben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe eingetreten sind, bei denen der Fortbestand einer entsprechenden Anordnung rechtswidrig wäre. In Bezug auf die Gefahrenlage ist es unerheblich, dass sich nach Annahme des aktuellen Beschwerdeführers erst 1 Unfall mit einem Fußgänger realisiert habe. Für die Annahme einer konkreten Gefahr kommt es nicht darauf an, dass sich bereits ein bestimmter prozentualer Anteil an Unfällen ereignet hat. Vielmehr hat die Straßenverkehrsbehörde die besonderen örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Vorbehalte aus § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu beurteilen. Bei der Beurteilung besonderer örtlicher Gegebenheiten sind insbesondere die Streckenführung, der Ausbauzustand, die zur Verfügung stehenden Fläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die Ausweichmöglichkeiten, die witterungsbedingten Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung, die Verteilung des Verkehrs über den Tag und die daraus resultierenden Unfallzahlen zu berücksichtigen. Die Strandpromenade ist mittels Verkehrszeichen als Gehweg (VZ 239) mit Zusatzzeichen Radfahrer frei (1022-10) ausgewiesen. Die Widmung der Promenade konnte nicht abschließend geklärt werden. Lt. Auskunft der Gemeinde handelt es sich hierbei um eine öffentliche Verkehrsfläche aufgrund der sogenannten unvordenklicher Verjährung. Eine weitere Zweckbestimmung wurde nicht mitgeteilt / liegt nicht vor. Dem LBV.SH hat sich für seine Prüfung eine Kopie des Vorgangs der Straßenverkehrsbehörde vorlegen lassen. Hieraus wurden u.a. Kenntnisse über die besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie das Verkehrsaufkommen und Verhalten der Verkehrsteilnehmer gewonnen. Demnach handelt es sich bei der Strandpromenade um eine 3,00 m bis << Adresse entfernt >>,00 m, tlw. auch schmalere Verkehrsverbindung, die insbesondere von Fußgängern, Radfahrern, aber auch der örtlichen Gastronomie in Anspruch genommen wird. Sie ist geprägt von anliegenden kleineren Geschäften, Gastronomien und Hotels und insoweit nicht nur als Verkehrsweg für den Durchgangsverkehr in Timmendorfer Strand, sondern insbesondere für einheimische und touristische Zielverkehre von Interesse. Das Radverkehrsaufkommen wurde bei mehreren Gelegenheiten mit einer Zähleinrichtung ermittelt und betrug in der Zeit vom 12.08.2020 bis 10.09.2020 im Bereich zwischen den Straßen „An der Acht“ (Beginn Promenade östl. des Hafen Niendorf) 21.752 Fahrradfahrer (in) bzw. 17.889 Fahrradfahrer (out) sowie im Bereich der „Strandallee 43“ (Zwischen Parkplatz Ostseetherme und Maritimen Seehotel) 18.286 Fahrradfahrer (in) und 18.696 Fahrradfahrer (out). „An der Acht“ wurde weiter in der Zeit vom 17.08. bis 26.10.2020 gesamt 91.179 Radfahrer erfasst (50.695 in Richtung Niendorf und 40.484 in Richtung Timmendorfer Strand). Für den Fußgängerverkehr lagen zwar keine Zahlen vor, jedoch wurde von einem vergleichsweise hohen Fußgängeraufkommen ausgegangen. Der Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen führt unter 3.1.2.<< Adresse entfernt >>, Tabelle 1 für eine nutzbare Gehwegbreite >3,00 - 4,00 m zur maximal verträglichen Fußgänger- und Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde in der Summe 100 Radfahrer/Fußgänger, davon > 60 Fußgänger bzw. bei einer Gehwegbreite von >4,00 m in der Summe 100 Radfahrer/Fußgänger, davon > 100 Fußgänger an. Dieses Verhältnis wird hier als deutlich überschritten betrachtet. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass generell u.a. Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung ungeeignet sind für eine gemeinsame Führung von Fuß- und Radverkehr. Nichts Anderes ist auch für die Strandpromenade anzunehmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Breite der Verkehrsfläche sowie des ermittelten Verkehrsaufkommens, wird daher eine Gefahrenlage gesehen, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutverletzung, hier im Besonderen der Gesundheit und Unversehrtheit der Fußgänger erheblich übersteigt. Darüber hinaus ist auch die Ordnung der Verkehrsabläufe auf der Strandpromenade gefährdet. Insoweit war nach einvernehmlicher Auffassung die Nutzung der Promenade durch den Radverkehr auf das gesetzliche zugelassene Mindestmaß nach § 2 Abs. << Adresse entfernt >> StVO zurückzuführen und der Abbau der Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) anzuordnen. Auf eine zeitliche beschränkte Freigabe wurde bewusst verzichtet. Verkehrsregelungen sollen klar verständlich und eindeutig sein. Darüber hinaus wurde es zumindest für den vorliegenden Einzelfall als entscheidend erachtet mit der Verkehrsregelung eine gewisse Stetigkeit und damit Gewöhnung zu erreichen, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom' 25.04.1980 - 7 C 19/78, beck-online (hier Beschränkung des innerstädtischen Individualverkehrs in der Lübecker Innenstadt). Da der Radverkehr am Nachmittag mit vergleichbaren Straßenverhältnissen, wie am Morgen zu rechnen hat, waren überdies ohnehin die Erforderlichkeit von Maßnahmen für die entsprechenden Straßen zu prüfen. Folgerichtig konnte von einer Zulassung des Radverkehrs auf der Strandpromenade in den verkehrsarmen Zeiten der Strandpromenade zugunsten der Verstetigung der Verkehrsregelung abgesehen werden. Eine Beschränkung sämtlichen Radverkehrs durch Verkehrszeichen 254 (Verbot für Radverkehr), wie von XXXXXXXXXX [Petent/in] erbeten, wurde jedoch nicht als erforderlich erachtet. Um eine sichere Führung des Radverkehrs im benachbarten Straßenverkehrsnetz zu gewährleisten, wurden weitere Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Wegweisung, aber auch zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf den Straßen angeordnet, wo nicht bereits eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung bestand. Etwaigen Gefahren für den Radverkehr wurde hiermit ausreichend Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Maßnahmen besteht folglich keine, zumindest keine über das Maß des allgemeinen Risikos, welches die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringt, Gefahrenlage für den Radverkehr. […]“ Für nähere Auskünfte wird nach § 4 Abs. 3 S. 2 IZG auf den Kreis Ostholstein als zuständige Straßenverkehrsbehörde und auf den LBV.SH als obere Straßenverkehrsbehörde verwiesen. Zu 3. „Wie sind die großen Info-Banner, die aufgestellt wurden um Touristen zu informieren, rechtlich zu bewerten? meines Erachtens verschlimmern sie die Situation für Kinder und deren begleitende Eltern, weil die laut Straßenverkehrsordnung zulässige Nutzung von Fußwegen damit sehr prominent in Frage gestellt wird, und somit Konflikte zwischen den Verkehrsteilnehmern unnötig verstärkt werden.“ Die Banner wurden seitens der Gemeinde Timmendorfer Strand aufgestellt. Da es sich nicht um Verkehrszeichen oder -einrichtungen nach der StVO handelt, sind sie für am Straßenverkehr Teilnehmende nicht rechtlich bindend. Informationen hierzu liegen dem MWVATT und dem LBV.SH nicht vor. Ansprechstelle für Fragen zu den Bannern oder Anmerkungen zum Inhalt der Banner ist die Gemeinde Timmendorfer Strand. Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Rückmeldungen auf Ihre Anfrage behilflich gewesen zu sein. Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Rückfragen haben, stehe ich hierfür gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kittelmann
Sehr << Anrede >> Danke für ihr Engagement in der Sache und ihre ausführliche Antwort. Die von Ihnen …
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
Olaf Kittelmann
Betreff
AW: Aktuelle Regelung für die Promenade zwischen Niendorfer Balkon und OGT / Sperrung des Radverkehrs [#220160]
Datum
16. Juni 2021 09:48
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für ihr Engagement in der Sache und ihre ausführliche Antwort. Die von Ihnen zusammengestellten Informationen helfen mir und anderen, an der Sache interessierten, Bürgern zu erkennen, wie es zu der jetzigen Situation gekommen ist. Darin finden sich zahlreiche Ansatzpunkte für weitere Rückfragen bei den jeweils zuständigen Behörden. Sie verweisen zu meiner Frage 2 auf den Kreis Ostholstein als zuständige- und den LBV als obere Straßenverkehrsbehörde. Für mich stellt sich daher die Frage, ob ich zur weiteren Klärung separate Fragen an diese Behörden stelle, oder ob Sie in ihrer Eigenschaft als übergeordnete Behörde weiterhin einen Gesamtüberblick behalten -, und die folgenden Anfragen koordinieren möchten? Ist es darüber hinaus möglich auf diesem Portal und unter Verweis auf das IZG direkt die Polizeidirektion Lübeck als weiteren Akteur zu Teilfragen zu kontaktieren, oder gilt in diesem Fall der Innensenator der Hansestadt Lübeck als Ansprechpartner? Über diese Verfahrensfragen hinaus, habe ich noch eine ganz konkrete Frage: Sie erwähnen, dass die Petentin das Mittel der Fachaufsichtsbeschwerde gewählt hat, handelte es sich hierbei a) um eine nicht-öffentliche Petition an den Petitionsausschuss des Landtags? In den öffentlichen Petitionen kann ich dazu keinen Eintrag finden (https://www.landtag.ltsh.de/oepetition/petitionsliste?execution=e1s1) b) oder um eine Fachaufsichtsbeschwerde in mündlicher Form? c) Können Sie bitte versuchen, den Inhalt dieser Fachaufsichtsbeschwerde genauer wiederzugeben? Insbesondere interessiert mich, ob die Petentin die geplante Randzeitenregelung oder den Zeitplan bis zur Fertigstellung der Schilder als zentralen Punkt Ihres Anliegens formuliert hat. Mit freundlichem Gruß, Olaf Kittelmann Anfragenr: 220160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220160/ Postanschrift Olaf Kittelmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 16.06.2021 Sehr geehrter Herr Kittelmann, danke für …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 16.06.2021
Datum
16. Juni 2021 16:24
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Kittelmann, danke für Ihre weitere Nachricht zur Verkehrssituation in Timmendorfer Strand. Zu Ihren Fragen kann ich folgendes mitteilen: Nachfragen zur konkreten Verkehrssituation, zum weiteren Vorgehen etc. richten Sie bitte primär an die örtliche Behörde des Kreises Ostholstein. Dieser ist originär zuständig. Gerne dürfen Sie aber den LBV.SH und/oder auch mich nachrichtlich informieren. Eine direkte Einbindung des LBV.SH als Fachaufsicht empfiehlt sich v.a., wenn Sie Fragen zu durch den LBV.SH selbst getätigten Aussagen oder unternommen Schritten haben sowie dann, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß der örtlichen Verkehrsbehörde des Kreises haben, die auch im Dialog mit dem Kreis nicht ausgeräumt werden können. Die Polizei untersteht im Übrigen nicht der Verkehrsbehörde bzw. den Kreisen und kreisfreien Städten und kann somit gesondert kontaktiert werden. Hinsichtlich Ihrer konkreten Nachfrage zu der fraglichen Fachaufsichtsbeschwerde ist zu sagen, dass es sich um eine ursprünglich an das MWVATT gerichtete Anfrage handelt, in der sich kritisch mit dem Umstand auseinandergesetzt wurde, dass die vorgesehene Sperrung der Promenade für den Radverkehr nicht bzw. nicht zeitnah umgesetzt werden sollte. Zentraler Punkt war das nach Auffassung der/des Petent/in durch den Radverkehr bestehende Gefährdungspotenzial für zu Fuß Gehende. Die Eingabe wurde zum Anlass genommen, den LBV.SH um Prüfung der von der Verkehrsbehörde des Kreises getroffenen Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht zu bitten. Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kittelmann
AW: Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 16.06.2021 [#220160] Sehr << Anrede >>…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
Olaf Kittelmann
Betreff
AW: Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 16.06.2021 [#220160]
Datum
28. Juni 2021 09:20
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail. Auf meine Fragen wann und in welcher Form die Beschwerde der Petentin eingegangen ist, habe ich allerdings dort keine Antwort finden können. Insbesondere würde mich interessieren ob die Petentin bei ihrem Anliegen juristisch unterstützt wurde um zu verstehen, wie in diesem Fall eine Dringlichkeit seitens der Behörde(n) anerkannt wurde, und bei der aktuellen weitaus gefährlicheren Verkehrssituation nichts passiert. Mit freundlichen Grüßen Olaf Kittelmann Anfragenr: 220160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220160/ Postanschrift Olaf Kittelmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Juni 2021 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
AW: Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 28.06.2021 [#220160] Sehr geehrter Herr Kittelmann…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: Verkehrssituation in Timmendorfer Strand / Ihre Anfrage vom 28.06.2021 [#220160]
Datum
8. Juli 2021 14:45
Status
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Sehr geehrter Herr Kittelmann, für Ihre neuerliche Nachricht bzgl. der Verkehrssituation in Timmendorfer Strand vom 28. Juni 2021 danke ich Ihnen. Die/der Petent/in ist ab Juli 2020 in der Angelegenheit telefonisch und per Mail beim Verkehrsministerium und beim LBV.SH vorstellig geworden und hat sich überdies am 23.02.2021 kritisch mit den vom Kreis Ostholstein vorgesehenen Maßnahmen auseinandergesetzt. Der LBV.SH hat die Angelegenheit in der Folge fachaufsichtlich begleitet, da er nach Prüfung der Sachlage Anpassungsbedarfe der Anordnung des Kreises vom 15.02.2021 festgestellt hat. Dass der LBV.SH Hinweisen von Bürger/innen nachgeht und bei Bedarf im Rahmen der Fachaufsicht einschreitet, ist ein normaler Vorgang, der der Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Verwaltungshandelns dient. Ob Petenten/innen bei der Formulierung ihrer Anliegen juristisch unterstützt werden oder nicht, ist hierbei unerheblich. Ob dies in der von Ihnen angesprochen Angelegenheit der Fall war, ist hier im Übrigen nicht bekannt. Soweit Ihnen andere gefährliche Verkehrssituationen bekannt sind, die aufgrund rechtswidrigen Handelns der örtlichen Verkehrsbehörden entstanden sind bzw. nicht behoben werden, steht es auch Ihnen frei, dies bei den zuständigen Behörden oder auch ggü. der Fachaufsicht geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen