(Aktuelle) Schuldatenverordnung bzw. der Entwurf dessen

Die aktuelle Schuldatenverordnung (falls vorhanden, sonst: der Entwurf dessen)

vgl. https://fragdenstaat.de/a/148724

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
(Aktuelle) Schuldatenverordnung bzw. der Entwurf dessen [#150516]
Datum
13. Juni 2019 23:49
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Schuldatenverordnung (falls vorhanden, sonst: der Entwurf dessen) vgl. https://fragdenstaat.de/a/148724
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie e…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: (Aktuelle) Schuldatenverordnung bzw. der Entwurf dessen [#150516]
Datum
14. Juni 2019 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Entwurf der neuen, noch nicht geltenden Schuldatenverordnung Sehr geehrteAntragsteller/in Entwürfe von Rechtsv…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Entwurf der neuen, noch nicht geltenden Schuldatenverordnung
Datum
17. Juni 2019 15:37
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
8,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Entwürfe von Rechtsvorschriften dürfen erst herausgegeben werden, wenn sie zur Anhörung freigegeben sind. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Die geltende Schuldatenverordnung bietet aber auch bereits eine gute Orientierung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Entwurf der neuen, noch nicht geltenden Schuldatenverordnung [#150516] Sehr geehrteAntragsteller/in antragsge…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Entwurf der neuen, noch nicht geltenden Schuldatenverordnung [#150516]
Datum
17. Juni 2019 15:42
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in antragsgemäß bitte ich dann um eine Zusendung der aktuellen Schuldatenverordnung. Gerne können Sie mir aber auch einen Link zukommen lassen unter dem ich die aktuelle Schuldatenverordnung abrufen kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 150516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Link zur geltenden Schuldatenverordnung Sehr geehrteAntragsteller/in hier der gewünschte Link: http://gesetze.…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Link zur geltenden Schuldatenverordnung
Datum
17. Juni 2019 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
8,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hier der gewünschte Link: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+%C2%A75aV+BE&psm l=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Link zur geltenden Schuldatenverordnung [#150516] Sehr geehrteAntragsteller/in der Link ist leider Zugangsges…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Link zur geltenden Schuldatenverordnung [#150516]
Datum
17. Juni 2019 16:15
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Link ist leider Zugangsgeschützt. (siehe Anhang) Zugangsdaten liegen mir nicht vor. Bitte senden Sie mir die geforderte Information auf einem anderen Wege - gerne als PDF oder postalisch. Bitte nennen Sie mir darüber hinaus die Gesetzesgrundlage für folgendes Vorgehen: "Entwürfe von Rechtsvorschriften dürfen erst herausgegeben werden, wenn sie zur Anhörung freigegeben sind." Ist Ihre Antwort auf meine Anfrage als Ablehnungsbescheid (zumindest in Teilen) zu interpretieren? Falls ja fehlt die Rechtshilfebelehrung. Bitte senden Sie mir auch diese noch zeitnah zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 150516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
AW: Link zur geltenden Schuldatenverordnung [#150516] Sehr geehrteAntragsteller/in hier noch einmal der Versuc…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Link zur geltenden Schuldatenverordnung [#150516]
Datum
17. Juni 2019 16:57
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
SchulG_5aV_BE.htm
55,2 KB
smime.p7s
8,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hier noch einmal der Versuch, die geltende Schuldatenverordnung zu übermitteln. - Die Rechtsgrundlagen für die Ablehnung der Einsichtsgewährung in den noch nicht fertigen und noch nicht zur Anhörung freigegebenen Entwurf der Schuldatenverordnung sind § 10 Absatz 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes: "Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht." Das ist bei noch in der Bearbeitung befindlichen Entwürfen immer der Fall. Außerdem ist in § 40 der Geschäftsordnung II der Berliner Verwaltung (GGO II) geregelt, dass Gesetzentwürfe vor der Verabschiedung durch den Berliner Senat grundsätzlich weder der Presse noch amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen zugänglich gemacht werden dürfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Mitglieder des Senats; in diesem Fall ist die Senatskanzlei über den Gesetzentwurf zu unterrichten. Gemäß § 48 Satz 2 GGO II ist diese Vorschrift auf die Entwürfe von Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Besondere Gründe, ausnahmsweise vor der Freigabe des Entwurfs Einsicht zu gewähren, haben Sie nicht vorgetragen und vermag ich hier auch nicht zu erkennen. Ich bin aber gern bereit, nach der Freigabe des Entwurfs durch die Senatorin für die Anhörung Ihnen den Entwurf auf dem dann vorliegenden Stand zur Kenntnis zu geben. Allerdings kann ich derzeit keinen genauen Termin nennen, wann es soweit sein wird. Gegen die Entscheidung, keine Einsicht in den unfertigen und noch nicht zur Anhörung freigegebenen Entwurf der neuen Schuldatenverordnung zu gewähren, steht Ihnen die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zu. Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen. Der Klageschrift soll eine Abschrift beigefügt werden. Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu richten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Klageeinlegung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen