Aktuelle Wirksamkeit der SARS-CoV-2-Impfstoffe gegen Infektion und Hospitalisierung nach Altersgruppen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

wie in anderen Ländern auch muss die Wirksamkeit der Impfstoffe überwacht und präzise veröffentlicht werden.

Im Internet gehen die Zahlen aus Israel und Großbritannien kreuz und quer, unsere Informationslücke wird in politischer Agenda ausgenutzt und schadet der Impfkampagne enorm.

Bitte veröffentlichen Sie daher monatlich pro Impfstoff die Wirksamkeit im zurückliegenden Monat gegen Infektion und Hospitalisierung pro Altersgruppe.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. August 2021
  • Frist
    14. September 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie in anderen Ländern auc…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktuelle Wirksamkeit der SARS-CoV-2-Impfstoffe gegen Infektion und Hospitalisierung nach Altersgruppen [#226672]
Datum
12. August 2021 11:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie in anderen Ländern auch muss die Wirksamkeit der Impfstoffe überwacht und präzise veröffentlicht werden. Im Internet gehen die Zahlen aus Israel und Großbritannien kreuz und quer, unsere Informationslücke wird in politischer Agenda ausgenutzt und schadet der Impfkampagne enorm. Bitte veröffentlichen Sie daher monatlich pro Impfstoff die Wirksamkeit im zurückliegenden Monat gegen Infektion und Hospitalisierung pro Altersgruppe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226672/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0325 / [#2266…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0325 / [#226672]
Datum
13. August 2021 13:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0325. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
[Az. 2.13.04/0003#0325] Ihre Anfrage vom 12.08.2021 Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 1…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2.13.04/0003#0325] Ihre Anfrage vom 12.08.2021
Datum
16. August 2021 12:02
Status
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 12.08.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen: Bei der von Ihnen formulierten Frage handelt es sich ihrem Wortlaut nach nicht um eine Anfrage nach dem IFGzu amtlichen Informationen, sondern um eine allgemeine Aufforderung zur Veröffentlichung von Daten, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Impfeffektivität ("Wirksamkeit von Impfstoffen") vorliegen. Die von Ihnen nach dieser Auslegung angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen finden sich immer donnerstags im (Wochen-)Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 12.08.2021, Seite 16 ff. (Überschrift Impfeffektivität). Dort heißt es auf S. 18 unter der Überschrift "Interpretation und Abschätzung der Impfeffektivität": "Die nach dieser Methode geschätzte Impfeffektivität liegt für den Zeitraum 01.02. bis 08.08.2021 für die Altersgruppen 18-59 Jahre bei ca. 87 % bzw. ≥60 Jahre bei ca. 87 %. [...] Die Impfeffektivität für die Altersgruppe 12-17 Jahre wird derzeit noch nicht berichtet. Aufgrund der in dieser Altersgruppe noch sehr niedrigen Impfquote sowie differenzierter Impfempfehlungen bzw. Zulassung (Comirnaty oder Spikevax: aktuell ab 12 Jahre) besteht hier ein erhöhtes Verzerrungsrisiko. Die Anzahl der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe bestätigen die hohe Wirksamkeit aus den klinischen Studien. Da die Angaben zu den Impfungen der COVID-19 Fälle teilweise unvollständig sind und somit eine Untererfassung der geimpften COVID-19-Fälle wahrscheinlich ist, wird die Wirksamkeit der Impfstoffe eher überschätzt. Auch wenn mit der aktuellen Methodik der Mittelwert-Berechnung einer Überschätzung der Impfeffektivität entgegengewirkt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Dynamik sowohl in den Impfquoten als auch in den Infektionswahrscheinlichkeiten sowie ein möglicherweise unterschiedliches Testverhalten bei Geimpften und Ungeimpften zu Verzerrungen führen. Die hier aufgeführten Werte müssen daher mit Vorsicht interpretiert werden und dienen vor allem der Einordnung der Impfdurchbrüche und einer ersten Abschätzung der Impfeffektivität. Die Anzahl der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe bestätigen die hohe Wirksamkeit aus den klinischen Studien. Da die Angaben zu den Impfungen der COVID-19 Fälle teilweise unvollständig sind und somit eine Untererfassung der geimpften COVID-19-Fälle wahrscheinlich ist, wird die Wirksamkeit der Impfstoffe eher überschätzt." Auf die einzelnen Impfstoffe wird eingegangen auf S. 16 a.E. und 17. Dort heißt es: "Insgesamt 10.827* Impfdurchbrüche wurden seit dem 01.02.2021 anhand der nach IfSG übermittelten Meldedaten identifiziert, davon 7.802 nach einer abgeschlossenen Impfserie mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer), 396 mit Spikevax (Moderna), 682 mit Vaxzevria (AstraZeneca) und 1.385 mit COVID-19 Vaccine Janssen. Bei weiteren 562 Impfdurchbrüchen erfolgte anhand der vorliegenden Angaben keine Zuordnung zu den o.g. Impfstoffen." Die Daten zur Hospitalisierung von Impfdurchbrüchen finden Sie in der Tabelle auf Seite 17 (Tabelle 4) des o.g. wöchentlichen Berichts. Die allgemeinen Daten zu COVID-19-Fällen nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und Altersmittelwert/-median (Klinische Aspekte) können Sie, ebenfalls jeden Donnerstag aktualisiert, als Excel-Tabelle herunterladen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Das Archiv der täglichen sowie wöchentlichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Den Wochenbericht von Donnerstag, 12.08.2021 können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen