Sehr
Antragsteller/in
wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 12.08.2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen:
Bei der von Ihnen formulierten Frage handelt es sich ihrem Wortlaut nach nicht um eine Anfrage nach dem IFGzu amtlichen Informationen, sondern um eine allgemeine Aufforderung zur Veröffentlichung von Daten, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet wird. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Impfeffektivität ("Wirksamkeit von Impfstoffen") vorliegen. Die von Ihnen nach dieser Auslegung angeforderten amtlichen Informationen wurden, sofern sie dem RKI vorliegen, bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen.
Die Angaben zu Impfungen/Impfdurchbrüchen bei COVID-19-Fällen finden sich immer donnerstags im (Wochen-)Lagebericht, beispielsweise im Bericht vom 12.08.2021, Seite 16 ff. (Überschrift Impfeffektivität). Dort heißt es auf S. 18 unter der Überschrift "Interpretation und Abschätzung der Impfeffektivität":
"Die nach dieser Methode geschätzte Impfeffektivität liegt für den Zeitraum 01.02. bis 08.08.2021 für die Altersgruppen
18-59 Jahre bei ca. 87 % bzw. ≥60 Jahre bei ca. 87 %. [...] Die Impfeffektivität für die Altersgruppe 12-17 Jahre wird derzeit noch nicht berichtet. Aufgrund der in dieser Altersgruppe noch sehr niedrigen Impfquote sowie differenzierter Impfempfehlungen bzw. Zulassung (Comirnaty oder Spikevax: aktuell ab 12 Jahre) besteht hier ein erhöhtes Verzerrungsrisiko. Die Anzahl der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe bestätigen die hohe Wirksamkeit aus den klinischen Studien. Da die Angaben zu den Impfungen der COVID-19 Fälle teilweise unvollständig sind und somit eine Untererfassung der geimpften COVID-19-Fälle wahrscheinlich ist, wird die Wirksamkeit der Impfstoffe eher überschätzt. Auch wenn mit der aktuellen Methodik der Mittelwert-Berechnung einer Überschätzung der Impfeffektivität entgegengewirkt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuelle Dynamik sowohl in den Impfquoten als auch in den Infektionswahrscheinlichkeiten sowie ein möglicherweise unterschiedliches Testverhalten bei Geimpften und Ungeimpften zu Verzerrungen führen. Die hier aufgeführten Werte müssen daher mit Vorsicht interpretiert werden und dienen vor allem der Einordnung der Impfdurchbrüche und einer ersten Abschätzung der Impfeffektivität. Die Anzahl der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe bestätigen die hohe Wirksamkeit aus den klinischen Studien. Da die Angaben zu den Impfungen der COVID-19 Fälle teilweise unvollständig sind und somit eine Untererfassung der geimpften COVID-19-Fälle wahrscheinlich ist, wird die Wirksamkeit der Impfstoffe eher überschätzt."
Auf die einzelnen Impfstoffe wird eingegangen auf S. 16 a.E. und 17. Dort heißt es:
"Insgesamt 10.827* Impfdurchbrüche wurden seit dem 01.02.2021 anhand der nach IfSG übermittelten Meldedaten identifiziert, davon 7.802 nach einer abgeschlossenen Impfserie mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer), 396 mit Spikevax (Moderna), 682 mit Vaxzevria (AstraZeneca) und 1.385 mit COVID-19 Vaccine Janssen. Bei weiteren 562 Impfdurchbrüchen erfolgte anhand der vorliegenden Angaben keine Zuordnung zu den o.g. Impfstoffen."
Die Daten zur Hospitalisierung von Impfdurchbrüchen finden Sie in der Tabelle auf Seite 17 (Tabelle 4) des o.g. wöchentlichen Berichts. Die allgemeinen Daten zu COVID-19-Fällen nach Meldewoche und Geschlecht sowie Anteile mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteile Hospitalisierter/Verstorbener und Altersmittelwert/-median (Klinische Aspekte) können Sie, ebenfalls jeden Donnerstag aktualisiert, als Excel-Tabelle herunterladen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Das Archiv der täglichen sowie wöchentlichen Lage-/Situationsberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Den Wochenbericht von Donnerstag, 12.08.2021 können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen