Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid:
Ihrem Antrag wird entsprochen, soweit nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen.
Anliegend übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen in teilgeschwärzter Fassung.
Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig.
Begründung:
1. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG
Einer Bekanntgabe der geschwärzten Textteile steht§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innem zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) entgegen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht hiernach nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
§ 3 Nr. 4 IFG stellt hierbei einen Ausnahmetatbestand dar, welcher an außerhalb des IFG normierte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie an Berufsgeheimnisse und besondere Amtsgeheimnisse anknüpft.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08- Juris-Rn. 46).
Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA ordnet eine Information als "Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" ein, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Verschlusssachen sind gern. § 2 Abs. 1 VSA im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich um Tatsachen bzw. Erkenntnisse i. S. d. § 2 VSA. Diese Passagen beinhalten insbesondere Informationen zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes.
Eine Veröffentlichung würde diese Informationen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erflillung der nachrichtendienstliehen Aufgaben und damit auch für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Seite 10 enthält zudem eine Information, die Partnerorganisationen der Bundesregierung der Gefahr staatlicher Repression aussetzen könnte. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wären dadurch ebenfalls nachteilig betroffen, da eine erfolgreiche Kooperation auf dem Gebiet der Menschenrechte zukünftig nicht mehr möglich wäre.
Kostenentscheidung:
Gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) ist dieser Informationszugang kostenpflichtig.
Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer
einfachen, gebührenfreien Auskunft. Es mussten mehrere Arbeitseinheiten beteiligt werden, und zum Schutz öffentlicher Belange mussten Daten ausgesondert werden. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im Auswärtigen Amt einen Zeitaufwand von 10 Minuten für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 80 Minuten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 60 Minuten ftir Mitarbeiter des höheren Dienstes verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter des mittleren
Dienstes, 45,00 Euro für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes wären daher Gebühren in Höhe von 125,00 Euro angefallen.
Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGeb V enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt.
Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind.
Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung wurde hier eine Gebühr von 55,00 Euro (IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.2.) festgesetzt.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 55,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:
Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig
Mit freundlichen Grüßen