Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Übersendung folgender Information:
„Aktueller Lagebericht zu Syrien (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage) “
Mit Schreiben vom 26.04.2023 hat das Auswärtige Amt Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Anfrage nicht im Rahmen einer einfachen - und damit gebührenfreien Auskunft - beantwortet werden kann. Für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen sowie das Schwärzen von Informationen zum Schutz öffentlicher und privater Belange sei mit einer Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 15,00 bis 500,00 € zu rechnen. Sie wurden daher um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten und zur Übernahme der Gebühr bereit seien.
Mit E-Mail vom 04.05.2023 erklärten Sie, trotz Kostenfolge am Antrag festzuhalten.
Hierauf ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben.
Als Anlage wird Ihnen der aktuelle „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) in teilgeschwärzter Fassung übermittelt.
Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig.
Begründung:
Gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen.
Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind:
Begründungen für die Schwärzungen
Seite Begründung1
6-7, 10, 18, 23,| 83 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:
29,31 I Schutz der internationalen Beziehungen
8,21 I §3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG:
Vertraulich erhobene oder übermittelte Information
Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG
§3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9).
In dem Lagebericht zu Syrien werden Aussagen zu Staaten in der Region und Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen. Zu den genannten Staaten unterhält die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen.
Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Lagebericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen.
Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer weiterhin vertrauensvollen und stabilen Zusammenarbeit mit den oben genannten Staaten. Sie könnten Schaden nehmen, wenn vertrauliche Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten.
Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, vertrauliche Äußerungen anderer Staaten vertraulich zu behandeln und diese unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Durch eine Herausgabe der geschwärzten Informationen würde dieses Vertrauen nachhaltig gestört.
Der Informationszugang kann daher gem. § 3 Nr. 1 a IFG nicht uneingeschränkt gewährt werden.
Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG
Der vollständigen Bekanntgabe des als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Berichts des Auswärtigen Amts steht § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen.
Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Einstufung wurde aus Anlass Ihrer IFG Anfrage überprüft und für die weiterhin geschwärzten Passagen bestätigt.
Der Bericht enthält Einschätzungen und Wertungen, deren Herausgabe sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen und die innere und äußere Sicherheit auswirken könnte, was folglich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre.
Der Bericht kann Ihnen daher nur in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Ihrem vollständigen Informationszugang steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Vertraulich erhobene oder übermittelte Information, § 3 Nr. 7 IFG
Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des § 3 Nr.
7 FG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung.
Die Berichte enthalten teilweise schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der deutschen Auslandsvertretungen gefährden.
Das objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein Informationszugang zu schützenswerten Quellen ist gem. § 3 Nr. 7 IFG nicht möglich.
Kostenentscheidung:
Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 185,00 € erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Gemäߧ 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 80 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes und 140 Minuten für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes für die Sichtung und Prüfung der gewünschten Informationen auf Grundlage des IFG sowie die Zusammenstellung und Schwärzung der Unterlagen verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 60,00 € für Mitarbeiter-/innen des höheren und 45,00 € für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 185,00 € angefallen. Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 185,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:
Name der Bark: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig
Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40
BIC: MARKDEFI1860
Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: 880801019421, 505-IFG-169-2023
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.