Aktueller Lagebericht zu Syrien 2023 (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage)

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Aktueller Lagebericht 2023 zu Syrien (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aktueller Lagebericht 2023 zu Syrien …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Aktueller Lagebericht zu Syrien 2023 (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage) [#276907]
Datum
21. April 2023 15:37
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktueller Lagebericht 2023 zu Syrien (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 276907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276907/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Aktueller Lagebericht zu Syrien 2023 (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage) [#276907]; Vg. 169-2023
Datum
26. April 2023 17:44
Status
Warte auf Antwort
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2,2 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang ich hiermit bestätige. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z. B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werde ich Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Sie haben Ihre Anfrage über die Webseite ,FragDenStaat" gestellt. Folgezuschriften, die über diese Webseite generiert werden, erreichen nicht immer das Auswärtige Amt. Damit uns Zuschriften sicher erreichen, empfehlen wir Ihnen, diese zusätzlich auch an die E-Mailanschrift <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu richten. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung werden die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit den Fachreferaten kann ich Ihnen mitteilen, dass…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
26. April 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
593,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit den Fachreferaten kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft handelt. Nach § 10 IFG sind nur einfache Anfragen gebührenfrei, eine solche liegt jedoch bei einer Bearbeitungszeit von über einer halben Stunde nicht vor. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Nach einer ersten Schätzung müssten Sie für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen sowie das Schwärzen zum Schutz öffentlicher oder privater. Belange mit Gebühren im mittleren Bereich des Gebührenrahmens rechnen. Bitte teilen Sie mir bis zum 12.05.2023 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und zur Übernahme der Gebühren bereit sind. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung. Ihr Recht, die spätere Kostenfestsetzung mittels: Rechtsbehelfen anzufechten, bleibt davon selbstverständlich unberührt. Sollte mir bis zu dem genannten Datum keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht erwünscht ist. Bis dahin wird die Bearbeitung Ihrer Anfrage ausgesetzt. Bitte beachten Sie, dass erst bei der weiteren Bearbeitung geprüft werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang Ihnen tatsächlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden kann. Dieses Schreiben beinhaltet ausdrücklich keine Zusage, dass Ihnen im weiteren Verlauf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antwortbescheid [#276907] Guten Tag, ich halte an meiner Anfrage 505-511.E IFG 169-2023 fest. Mit freundliche…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antwortbescheid [#276907]
Datum
4. Mai 2023 13:41
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich halte an meiner Anfrage 505-511.E IFG 169-2023 fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 276907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276907/
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert noch an. Ich komme unaufgefordert auf die Angel…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Aktueller Lagebericht zu Syrien 2023 (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage) [#276907]; Vg. 169-2023
Datum
3. Juni 2023 14:29
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
2,2 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert noch an. Ich komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informations…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
14. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
2,9 MB
geschwärzt
795,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Übersendung folgender Information: „Aktueller Lagebericht zu Syrien (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage) “ Mit Schreiben vom 26.04.2023 hat das Auswärtige Amt Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Anfrage nicht im Rahmen einer einfachen - und damit gebührenfreien Auskunft - beantwortet werden kann. Für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen sowie das Schwärzen von Informationen zum Schutz öffentlicher und privater Belange sei mit einer Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 15,00 bis 500,00 € zu rechnen. Sie wurden daher um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten und zur Übernahme der Gebühr bereit seien. Mit E-Mail vom 04.05.2023 erklärten Sie, trotz Kostenfolge am Antrag festzuhalten. Hierauf ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Als Anlage wird Ihnen der aktuelle „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) in teilgeschwärzter Fassung übermittelt. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Begründung: Gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: Begründungen für die Schwärzungen Seite Begründung1 6-7, 10, 18, 23,| 83 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG: 29,31 I Schutz der internationalen Beziehungen 8,21 I §3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG: Vertraulich erhobene oder übermittelte Information Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG §3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). In dem Lagebericht zu Syrien werden Aussagen zu Staaten in der Region und Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen. Zu den genannten Staaten unterhält die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen. Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Lagebericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer weiterhin vertrauensvollen und stabilen Zusammenarbeit mit den oben genannten Staaten. Sie könnten Schaden nehmen, wenn vertrauliche Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Es entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, vertrauliche Äußerungen anderer Staaten vertraulich zu behandeln und diese unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Durch eine Herausgabe der geschwärzten Informationen würde dieses Vertrauen nachhaltig gestört. Der Informationszugang kann daher gem. § 3 Nr. 1 a IFG nicht uneingeschränkt gewährt werden. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Der vollständigen Bekanntgabe des als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Berichts des Auswärtigen Amts steht § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen. Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Einstufung wurde aus Anlass Ihrer IFG Anfrage überprüft und für die weiterhin geschwärzten Passagen bestätigt. Der Bericht enthält Einschätzungen und Wertungen, deren Herausgabe sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen und die innere und äußere Sicherheit auswirken könnte, was folglich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Der Bericht kann Ihnen daher nur in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Ihrem vollständigen Informationszugang steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Vertraulich erhobene oder übermittelte Information, § 3 Nr. 7 IFG Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des § 3 Nr. 7 FG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung. Die Berichte enthalten teilweise schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der deutschen Auslandsvertretungen gefährden. Das objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein Informationszugang zu schützenswerten Quellen ist gem. § 3 Nr. 7 IFG nicht möglich. Kostenentscheidung: Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 185,00 € erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Gemäߧ 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein. Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen. Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 80 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes und 140 Minuten für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes für die Sichtung und Prüfung der gewünschten Informationen auf Grundlage des IFG sowie die Zusammenstellung und Schwärzung der Unterlagen verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 60,00 € für Mitarbeiter-/innen des höheren und 45,00 € für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 185,00 € angefallen. Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 185,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Name der Bark: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig Kontoinhaber: Bundeskasse Halle IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEFI1860 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: 880801019421, 505-IFG-169-2023 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.

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