Sehr geehrter [geschwärzt],
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
In der Zeit vom 01.01.2023 bis zum 12.02.2024 hat das BAFA 495 Kontrollen durchgeführt.
Soweit die Verfahren bereits abgeschlossen werden konnten, sind die kontrollierten Unternehmen allen Nachfragen des BAFA nachgekommen. Zu noch laufenden Verfahren kann derzeit noch kein abschließendes Ergebnis mitgeteilt werden.
Das BAFA hat bislang noch keine Buß- und Zwangsgelder verhängt.
In der Zeit vom 01.01.2023 bis zum 12.02.2024 hat das BAFA insgesamt 78 Berichte erhalten.
Bislang sind keine Berichte beanstandet worden.
Der erste Bericht nach dem LkSG ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, welches im Laufe des Kalenderjahres 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) bzw. 2024 (für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) abläuft, beim BAFA einzureichen. Der Berichtszeitraum beginnt am 01.01.2023 (bzw. 01.01.2024).
Für alle Berichte, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Juni 2024 beim BAFA einzureichen und auf der Internetseite der Unternehmen zu veröffentlichen sind, gilt Folgendes:
Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht zum 1. Juni 2024 beim BAFA vorliegt. Bei Einreichung eines solchen Berichts ab dem 1. Juni 2024 kann das BAFA die fehlende bzw. verspätete Einreichung/Veröffentlichung anmahnen und ggfs. sanktionieren. Für Berichte, deren Einreichungsfrist am bzw. nach dem 1. Juni 2024 endet, gelten keine Besonderheiten. Das BAFA kann unmittelbar deren nicht bzw. nicht rechtzeitige Einreichung (und Veröffentlichung) anmahnen und ggfs. sanktionieren.
Unternehmen, die vor dem 1. Juni 2024 berichten, kann das BAFA im Rahmen der Berichtsprüfung nach § 13 LkSG bei Bedarf lediglich Hinweise geben, wie den Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 LkSG in Folgeberichten Rechnung getragen werden sollte. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA ab. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Das BAFA geht davon aus, dass seit dem 01.01.2023 rund 1.300 berichtspflichtige Unternehmen unmittelbar unter das LkSG fallen. Seit dem 01.01.2024 hat sich diese Zahl auf rund 5.200 Unternehmen erhöht.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Rechtsangelegenheiten
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