Akzeptanz der chinesischen Totimpfstoffe

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die chinesischen Totimpfstoffe von Sinovac und Sinopharm werden weltweit eingesetzt, sie sind von der WHO zugelassen und deutlich nebenwirkungsärmer, auch was Todesfälle angeht, als die mRNA und Vekorimpfstoffe.
Werden diese Impfstoffe hier auch akzeptiert werden und wenn ja, wann? Wohlgemerkt, es geht nicht darum, dass sie hier kostenlos zur Verfügung gestellt werden, das wäre schön, aber wenigstens akzepiert.
Danke!

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  • Datum
    7. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Bettina Kasper
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die chinesischen …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Bettina Kasper
Betreff
Akzeptanz der chinesischen Totimpfstoffe [#234809]
Datum
7. Dezember 2021 18:43
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die chinesischen Totimpfstoffe von Sinovac und Sinopharm werden weltweit eingesetzt, sie sind von der WHO zugelassen und deutlich nebenwirkungsärmer, auch was Todesfälle angeht, als die mRNA und Vekorimpfstoffe. Werden diese Impfstoffe hier auch akzeptiert werden und wenn ja, wann? Wohlgemerkt, es geht nicht darum, dass sie hier kostenlos zur Verfügung gestellt werden, das wäre schön, aber wenigstens akzepiert. Danke!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bettina Kasper Anfragenr: 234809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234809/ Postanschrift Bettina Kasper << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bettina Kasper

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