Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld (AAO)

den aktuellen Stand der gültigen Alarm- und Aurückeordnung (AAO), sowie eine Auskunft über den derzeitigen Stand der neuen AAO mit allen möglichen Details.

Vielen Dank.

Ergebnis der Anfrage

Das Feuerwehramt der Stadt Bielefeld lehnt die Auskunft mit Bescheid v. 17.08.2023 ab. Am 21.08.2023 wurde die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zwecks Vermittlung eingeschaltet.

Stand: 24.08.2023

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2023
  • Frist
    29. August 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: de…
An Stadt Bielefeld - Feuerwehramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld (AAO) [#284668]
Datum
25. Juli 2023 18:59
An
Stadt Bielefeld - Feuerwehramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den aktuellen Stand der gültigen Alarm- und Aurückeordnung (AAO), sowie eine Auskunft über den derzeitigen Stand der neuen AAO mit allen möglichen Details. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284668/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Bielefeld - Feuerwehramt
Ihre Anfrage vom 25.07.2023 (Nr. 284668) s. Anlage
Von
Stadt Bielefeld - Feuerwehramt
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.07.2023 (Nr. 284668)
Datum
18. August 2023 10:09
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,2 MB
s. Anlage
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (I…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld (AAO)“ [#284668]
Datum
21. August 2023 16:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/284668/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es bereits eine veröffentlichte Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld mit Stand von 2012 öffentlich zugänglich im Internet existiert. Nachfolgend der Link hierzu: https://www.yumpu.com/de/document/view/50350230/brandschutzbedarfsplanes-feuerwehr-bielefeld Des Weiteren bieten andere Feuerwehren diese ebenfalls im Internet zur Einsicht an. Nachfolgend exemplarisch zwei Beispiele, die sogar als Antwort auf eine Anfrage über fragdenstaat.de gestellt wurden: 1. https://media.frag-den-staat.de/files/foi/117868/AAO2010.pdf 2. https://media.frag-den-staat.de/files/foi/83203/Alarm-undAusrckeordnungMGTeil1.pdf Aus diesen Gründen ist eine Ablehnung meinerseits nicht nachzuvollziehen. Um eine Einschätzung bzw. Meinung Ihrerseits zu dem Sachverhalt und der Sinnhaftigkeit eines Widerspruchs wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 284668.pdf - 2023-08-18_1-anfrage-name-aao.pdf Anfragenr: 284668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284668/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld (AAO)“ [#284668]
Datum
22. August 2023 10:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.6-6006/23 Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld #284668 Mein Aktenzeichen [geschwärzt] In…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.6-6006/23 Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld #284668
Datum
23. August 2023 08:21
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn [geschwärzt] vom 25.07.2023 auf Informationszugang zur Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld Ihr Bescheid vom 17.08.2023 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Bielefeld mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine weitere Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Tel: [geschwärzt] Fax: [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>[geschwärzt] Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI NRW finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.6-6006/23 Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld #284668 Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.6-6006…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.6-6006/23 Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld #284668
Datum
31. August 2023 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.6-6006/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.07.2023 auf Informationszugang zur Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Bielefeld Mein Auskunftsersuchen vom 23.08.2023 Sehr [geschwärzt], die Stadt Bielefeld hatte mir mit E-Mail vom 29.08. geantwortet und ist eingehend auf Ihre Einwendungen eingegangen, die ich in meinem Auskunftsersuchen auch angeführt hatte. Sie teilte Folgende mit: Sehr geehrte----, aufgrund Ihrer Anfrage nehme ich zu den Einwendungen des Herrn [geschwärzt] wie folgt Stellung. Bei der genannten Veröffentlichung aus 2012 handelt es sich nicht um die Alarm- und Ausrückeordnung (AAO), sondern den damaligen Brandschutzbedarfsplan (BBP) der Stadt Bielefeld. Es wird davon ausgegangen, dass dem Antragsteller dieser Unterschied bekannt ist. Der BBP nach § 3 BHKG NRW wird durch den Rat beschlossen und ist öffentlich. Die aktuelle Fassung vom Dezember 2021 finden Sie beigefügt sowie hier verlinkt; sie steht selbstverständlich auch Herrn [geschwärzt] zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der BBP 2012 enthält zwar ein mit "AAO" bezeichnetes Kapitel. Darin findet sich aber nicht die eigentliche AAO, sondern allgemeine Ausführungen dazu, sowie allg. Angaben zur Funktionsstärke als Einflussgröße für die Bedarfsplanung Die genannten Beispiele sind aus meiner Sicht ebenfalls nicht vergleichbar. Die Veröffentlichung der Stadt Düsseldorf aus 2010 enthält einen umfangreichen beschreibenden Textteil. Eine am Ende des Textes erwähnte Anlage (tabellarische Übersicht) ist jedoch nicht enthalten. Ein vergleichbarer, beschreibender Textteil der AAO existiert bei der Feuerwehr Bielefeld derzeit nicht. Es gibt lediglich eine tabellarische Übersicht, die auch detaillierte Einzelfallregelungen z. B. für konkrete Sonderobjekte enthält. Ob evtl. die nicht veröffentlichte Anlage der Feuerwehr Düsseldorf auch solche Angaben enthielt, ist nicht bekannt. Die Veröffentlichung der Stadt Mönchengladbach besteht ebenfalls aus einem (mit 3 Seiten deutlich kürzeren) beschreibenden Teil ohne Detail-Informationen. Eine am Ende des Textes erwähnte Anlage ist über den Link auch in diesem Fall nicht aufrufbar. Die erwähnten Beispiele sind wie erläutert zum Einen nicht vergleichbar, zum Anderen mehr als 10 Jahre alt. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen von Einsätzen der Gefahrenabwehrbehörden in vielerlei Hinsicht deutlich verändert (allg. Bedrohungslage, Gewalt gegen Einsatzkräfte, etc.). Die Alternative eines möglicherweise unkritischen Teilauszuges sehe ich in Ermangelung beschreibender Texte (wie in den erwähnten Beispielen) leider nicht. Ich verweise insofern auf meinen Bescheid und bitte um Verständnis, dass ich meine Entscheidung aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen I.A. [geschwärzt] Der in den Erläuterungen aufgeführte Link führt zu der Fassung aus 2012. Ich vermute, dass hier versehentlich ein falscher Link gesetzt wurde. Die aktuelle Fassung aus 2021 können Sie finden unter: https://anwendungen.bielefeld.de/bi/getfile.asp?id=727207&type=do [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Tel: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de/> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI NRW finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf