Alarm- und Einsatzpläne

Anfrage an: Stadt Reutlingen

Nach §5 Abs. 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg sind die Städte und Gemeinden verpflichtet Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen ob diese für Hochwasser bzw. Starkregenereignisse, Stromausfall, die Freisetzung von Gefahrstoffen und für notwendige Evakuierungsmaßnahmen vorhanden sind.

Falls diese vorhanden sind, bitte ich um Übersendung dieser.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. September 2023
  • Frist
    13. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach §5 Abs. 2 des Landeskatastrop…
An Stadt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alarm- und Einsatzpläne [#288096]
Datum
11. September 2023 20:02
An
Stadt Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach §5 Abs. 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg sind die Städte und Gemeinden verpflichtet Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen ob diese für Hochwasser bzw. Starkregenereignisse, Stromausfall, die Freisetzung von Gefahrstoffen und für notwendige Evakuierungsmaßnahmen vorhanden sind. Falls diese vorhanden sind, bitte ich um Übersendung dieser.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288096/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Reutlingen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für Ihre Anfrage bzw. Antrag zur Herausgabe von Alarm- …
Von
Stadt Reutlingen
Betreff
Ihr Antrag zur Herausgabe von Alarm- und Einsatzplänen nach LIFG v. 11.09.2023
Datum
10. Oktober 2023 08:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für Ihre Anfrage bzw. Antrag zur Herausgabe von Alarm- und Einsatzplänen vom 11.09.2023. Beiliegender Zwischenbescheid für Sie zur Kenntnis. Freundliche Grüße
Stadt Reutlingen
Sehr << Antragsteller:in >> beiliegendes Antwortschreiben für Sie zur Kenntnisnahme. Freundliche Grü…
Von
Stadt Reutlingen
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe von Alarm- und Einsatzplänen nach LIFG v. 11.09.2023
Datum
31. Oktober 2023 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> beiliegendes Antwortschreiben für Sie zur Kenntnisnahme. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Allerdings ist für mich nicht nachvollziehbar wi…
An Stadt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe von Alarm- und Einsatzplänen nach LIFG v. 11.09.2023 [#288096]
Datum
2. November 2023 20:17
An
Stadt Reutlingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre Rückmeldung. Allerdings ist für mich nicht nachvollziehbar wie sich bei einer solch einfachen Anfrage eine Gebühr von 850Euro entsteht. Ich würde Sie bitten mir lediglich den Maßnahmenteil ohne Auslösteil des Hochwasser- Alarm- und Einsatzplans zukommen zu lassen, ich gehe davon aus dass dann nahezu keine Schwärzung notwendig sein sollte und es sich somit nach §3 Abs. 1 Satz 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Reutlingen um eine einfache Anfrage handelt und daher keine Gebühren entstehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288096/

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Stadt Reutlingen
Sehr << Antragsteller:in >> beim Hochwassereinsatzplan existiert kein Maßnahmenteil, der ohne weitere…
Von
Stadt Reutlingen
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe von Alarm- und Einsatzplänen nach LIFG v. 11.09.2023
Datum
23. November 2023 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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11,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> beim Hochwassereinsatzplan existiert kein Maßnahmenteil, der ohne weiteres herausgenommen und veröffentlicht werden könnte. Die Informationen im Hochwassereinsatzplan, bestehend aus mehreren Dokumenten, sind nur für den internen Gebrauch erstellt worden. Vor der Herausgabe an Unbeteiligte, muss dieser Einsatzplan vollständig gesichtet und bearbeitet werden, Bilder und personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden. Das gleiche gilt für Passagen mit einsatzrelevanten und weiteren sensiblen Informationen. Aufgrund des Arbeitsaufwandes und der benötigten Zeit, handelt es sich hier NICHT um eine einfache schriftliche Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anlage zu § 1 Punkt 20.2.1 sondern 20.2.3. "Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen". Freundliche Grüße