Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an EU-Organe

Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an << Adresse entfernt >>-Organe

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. April 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Al…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an << Adresse entfernt >>-Organe [#304770]
Datum
2. April 2024 10:05
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an << Adresse entfernt >>-Organe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304770/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 22/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an << Adresse entfernt >>-Organe [#304770]
Datum
2. April 2024 12:20
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-01-01merkblattdsgvo.pdf
114,3 KB
1451 E - Z. 22/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 02.04.2024 Anlage 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag ist am 02.04.2024 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22). Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO besteht ein Verarbeitungsverbot. Das Urteil des BVerwG gegen die Behörde des …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Alle Ihnen bekannten Aktenzeichen zu Eingaben betr. die Hierarchie Ihrer bzw. Ihre Behörde an << Adresse entfernt >>-Organe [#304770]
Datum
2. April 2024 13:26
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO besteht ein Verarbeitungsverbot. Das Urteil des BVerwG gegen die Behörde des (wie in NRW) jenseits eines transparenten und unabhängigen Stellenausschreibungsverfahrens ins Amt gehievten und nun in seiner Amtszeit nicht verlängerten politischen Beamten an der Spitze des BfDI ist nicht höchstgerichtlich, wurde anscheinend von dem BfDI bzw. der diesen vor Gericht vertretenden privaten Rechtsanwaltskanzlei keine Abgabe an den EuGH gem. Art. 267 AEUV beantragt. Sollten Sie an Ausforschungspraktiken festhalten und so im Zeichen des rechtssoziologisch und demokratietheoretisch breit thematisierten Vertrauensverlustes in die Institutionen des Rechtsstaates Betroffene vor Anfragen an Ihre an << Adresse entfernt >>-Organe weiterleitbare Behörde festhalten, so wird erwogen, Sie nach Art. 77 DSGVO einem aufsichtsbehördlichen Verarbeitungsverbot im Sinne eines anderweitigen Rechtsbehelfs zu unterwerfen. So musste am 12.12.23 bereits der BfDI vor dem BFH lernen, dass er nicht petitionsähnlich ist, zudem der Hessische Beauftragte vor dem EuGH. Sie werden zitiert, gerne in << Adresse entfernt >>-Organen Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 304770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304770/