Alle Meldungen von Behörden nach Art. 33 in Bezug auf die Firma Mikroprojekt GmbH

Alle Meldungen von Behörden nach Art. 33 in Bezug auf die Firma Mikroprojekt GmbH, sowie die eingeleiteten Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Februar 2024
  • Frist
    21. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Meldungen von Behörden nach A…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alle Meldungen von Behörden nach Art. 33 in Bezug auf die Firma Mikroprojekt GmbH [#300523]
Datum
19. Februar 2024 12:58
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Meldungen von Behörden nach Art. 33 in Bezug auf die Firma Mikroprojekt GmbH, sowie die eingeleiteten Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300523/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 19.02.2024; Az. DSB/5-195-626 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nac…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 19.02.2024; Az. DSB/5-195-626
Datum
29. Februar 2024 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Februar 2024, mit der Sie mich um Auskunft über die "Meldungen von Behörden nach Art. 33 in Bezug auf die Firma Mikroprojekt GmbH, sowie die eingeleiteten Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO" bitten. Nach Maßgabe von Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Aus dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen lässt sich bereits deshalb kein Anspruch auf Auskunft ableiten, weil Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedenfalls Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Danach bestehen hinsichtlich der Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen. Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 DSGVO) einsehbar. Mit freundlichen Grüßen