Allgemeinverfügung Kieler Woche

(1) Begründung der Allgemeinverfügung Kieler Woche und
(2) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derselben

Ergebnis der Anfrage


2023 an beiden Wochenenden zusammen:
221 Kontrollen, 24 Verstöße gegen die Allgemeinverfügung
https://www.presseportal.de/blaulicht/p…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2023
  • Frist
    21. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Begründung der Allgemeinverfügung…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Allgemeinverfügung Kieler Woche [#281376]
Datum
18. Juni 2023 17:46
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Begründung der Allgemeinverfügung Kieler Woche und (2) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derselben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Allgemeinverfügung Gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sow…
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Allgemeinverfügung
Datum
18. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung ergeht nach § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung: ... Es ist in dem vorgenannten Geltungsbereich (Nr. 2) verboten, gefährliche Gegenstände mitzuführen. Gefährliche Gegenstände über das gesetzliche Waffenverbot hinaus sind im Sinne dieser Allgemeinverfügung Gegenstände, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Diese sind: ... Spielzeugwaffen ... (Tier)Abwehrsprays ... Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, ... 5. ... Der Hauptbahnhof Kiel sowie die unter Nr. 2 genannten Bahnstrecken werden für die Geltungszeiträume dieser Verfügung als gefährdetes Objekt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG eingestuft. 6. ... Bei Feststellung von Verstößen gegen die Allgemeinverfügung können Einsatzkräfte der Bundespolizei zwecks Einhaltung der oben genannten Verbote gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € androhen und bei festgestellter Zuwiderhandlung festsetzen. ... Die dem Verbot unterfallenden Gegenstände können für die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung präventiv sichergestellt werden, sofern Sie nicht ohnehin den Einziehungs- / Beschlagnahmevorschriften des Waffengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften unterfallen. Für die Sicherstellung wird eine Gebühr gem. Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat (BMIBGebV) erhoben. ... gilt am 16. Juni 2023 als bekannt gegeben und in Kraft getreten.
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Begründung
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Begründung
Datum
26. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Gegens…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen [#281376]
Datum
28. Juni 2023 10:25
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bzgl. der o.g. „Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen“ möchte ich Sie bitten, mir die beiden in (9) der genannten Verfügungen genannten Begründungen digital/elektronisch zu übersenden. Ferner möchte ich Sie bitten mir eine offizielle Quelle für o.g. Allgemeinverfügung aufzuzeigen. Ich konnte nur diese Pressemitteilung ermitteln, aber nicht, ob es sich dabei womöglich um ein Versehen der Veröffentlichung eines Entwurfs handelt. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70256/5531549 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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AW: Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Ge…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen [#281376]
Datum
28. Juni 2023 22:42
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26.06.2023, dass ich zeitlich erst nach meiner Nachfrage vom heutigen Tage, 28.06.2023 10:25 Uhr, erhalten habe. Ich bitte Sie diese Überschneidung zu entschuldigen. Ich möchte Ihnen in Kürze einen gut begründeten Widerspruch zu der Allgemeinverfügung zukommen lassen. Hat die Polizeidirektion Bad Bramstedt eine eigene De-Mail-Adresse? Eine Zusendung an poststelle@bpolp.de-mail.de ist wahrscheinlich nicht ausreichend/möglich, weil dies eine andere, nicht zuständige Behörde ist. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 281376 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Ge…
An Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Allgemeinverfügung aus Anlass der Kieler Woche vom 16. bis 25. Juni 2023 zum Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen [#281376]
Datum
4. Juli 2023 02:04
An
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das anhängende Schreiben habe ich Ihnen per Fax an 041925024444 zukommen lassen, es geht Ihnen ebenfalls in den nächsten Tagen per Einwurf-Einschreiben zu, A0046CC11B000000009B, Sendungsverfolgung https://www.deutschepost.de/de/s/sendungsverfolgung/verfolgen.html?piececode=A0046CC11B000000009B&lang=de&cid=brief Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20230628-1-widerspruch-mit-faxbericht-und-als-einwurfeinschreiben.pdf Anfragenr: 281376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Widerspruchsverfahren nicht mehr statthaft "... bezüglich Ihres ... Widerspruchs ... teile ich Ihnen mit, das…
Von
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsverfahren nicht mehr statthaft
Datum
11. Juli 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
"... bezüglich Ihres ... Widerspruchs ... teile ich Ihnen mit, dass ein Vorverfahren bzw. die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr statthaft ist, da sich der Verwaltungsakt bereits vor Einlegung des Widerspruchs erledigt hat. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Vorverfahrens ist das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsaktes mi Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Erledigt sich ein Verwaltungsakt bereits vor oder während des Widerspruchsverfahrens, so ist der Verwaltungs- akt gemäß §43 Abs. 2VwVfG unwirksam. Der Zweck des Vorverfahrens – die Aufhebung des Verwaltungsaktes – kann bei einem erledigten Verwaltungsakt nicht mehr erreicht werden. ... Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der o.g. Maßnahmen besteht für Sie gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung analog die Möglichkeit, bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, Feststellungsklage zu erheben. Die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens ist wie zuvor dargelegt nicht erforderlich. ...
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Widerspruch eingegangen ... Ihr Widerspruch vom 3. Juli 2023 ist am 7. Juli 2023 bei der hiesigen Behörde eingegan…
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch eingegangen
Datum
11. Juli 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
... Ihr Widerspruch vom 3. Juli 2023 ist am 7. Juli 2023 bei der hiesigen Behörde eingegangen. Ihre Eingabe wird unverzüglich bearbeitet. Sobald eine Entscheidung möglich ist, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mi Widerspruchsverfahren auch über die Verfahrenskosten entschieden wird. Nach § 80 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Kosten grundsätzlich der unterliegende Teil zu tragen...

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Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Für die Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens ... gegen die vorgenannten Allgemeinverfügungen ... ist nach § 68 …
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Juli 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Für die Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens ... gegen die vorgenannten Allgemeinverfügungen ... ist nach § 68 Abs. 1Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, dass das Widerspruchsverfahren statthaft ist. Voraussetzung dafür ist gemäß § 68 Abs. 1Satz 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes mi Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Erledigt sich ein Verwaltungsakt jedoch vor oder während des Widerspruchsverfahrens, so ist der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam. Der Zweck des Vorverfahrens - die Aufhebung des Verwaltungsaktes - kann bei einem erledigten Verwaltungsakt nicht mehr erreicht werden. In diesem Fall ist das Widerspruchsverfahren einzustellen. Eine Entscheidung in der Sache darf nicht mehr ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, Az. 8 C 30/87). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unzulässigkeit des Widerspruchs aus der Erledigung des Verwaltungsaktes. Aufgrund der nunmehr abgelaufenen Zeiträume der Allgemeinverfügungen ist eine Hauptsachenerledigung eingetreten. Da sich die Verwaltungsakte der Allgemeinverfügungen - wie bereits dargelegt - spätestens mit Ablauf der jeweiligen Gültigkeitszeiträume vor Ihrem Widersprucherledigt haben, gehört es nicht mehr zur Aufgabe der Behörde, die Abgabe einer solchen Erklärung in Form eines Widerspruchsbescheides vorzunehmen. Gemessen an diesen Grundsätzen war das Widerspruchsverfahrens einzustellen. Die mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakte haben sich erledigt.

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