Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X

Anfrage an: Stadt Leipzig

Alle in Ihrer Behörde vorhandenen Informationen (insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen oder Schriftwechsel, welche zur Entscheidungsfindung beigetragen haben gemäß IFS §4 Abs. 1) im Zusammenhang mit der "Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X", veröffentlicht unter https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/01.1_Geschaeftsbereich_OBM/12_Ref_Kommunikation/E-Amtsblatt/2023/11-A_2023_E-Amtsblatt.pdf

Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien
Angelegenheiten der Stadt Leipzig - Informationsfreiheitssatzung - (IFS).

Bitte lassen Sie mir die erbetenen Informationen in elektronischer Form zukommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
  • 32 Follower:innen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Guten…
An Stadt Leipzig Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X [#280120]
Datum
31. Mai 2023 11:42
An
Stadt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle in Ihrer Behörde vorhandenen Informationen (insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen oder Schriftwechsel, welche zur Entscheidungsfindung beigetragen haben gemäß IFS §4 Abs. 1) im Zusammenhang mit der "Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X", veröffentlicht unter https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/01.1_Geschaeftsbereich_OBM/12_Ref_Kommunikation/E-Amtsblatt/2023/11-A_2023_E-Amtsblatt.pdf Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig - Informationsfreiheitssatzung - (IFS). Bitte lassen Sie mir die erbetenen Informationen in elektronischer Form zukommen.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig (Informationsfreiheitssatzung Leipzig). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 280120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280120/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Stadt Leipzig
Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig Sehr geehrter Herr Kempen, Ihren Antrag auf…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
AW: Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X [#280120]
Datum
31. Mai 2023 13:42
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig Sehr geehrter Herr Kempen, Ihren Antrag auf Auskunft nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechts haben wir erhalten und an das Ordnungsamt weitergeleitet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen aufgrund der Informationsfreiheitssatzung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den entsprechenden Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig erhoben werden können. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis. Ansprechpartner für Ihren Antrag ist das Ordnungsamt E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage und das Weiterleiten an die Ordnungsbehörde. Ergänzend …
An Stadt Leipzig Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X [#280120]
Datum
5. Juni 2023 11:11
An
Stadt Leipzig
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage und das Weiterleiten an die Ordnungsbehörde. Ergänzend möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass sich meine Anfrage explizit an die Stadt Leipzig richtet und nicht allein auf die in der Ordnungsbehörde vorliegenden Unterlagen bezieht, sondern auch auf alle weiteren Informationen, die bspw. im Büro des Oberbürgermeisters vorliegen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 280120 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280120/

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Stadt Leipzig
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer E-Mails vom 31.05.2023 und 05.06.2023. Da…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
AW: Anfrage nach der Informationsfreiheitssatzung: Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X [#280120]
Datum
26. Juni 2023 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Kempen, hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer E-Mails vom 31.05.2023 und 05.06.2023. Darin wünschten Sie die Übermittlung aller in der Stadt Leipzig vorhandenen Informationen (insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen oder Schriftwechsel, welche zur Entscheidungsfindung beigetragen haben) im Zusammenhang mit der "Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem sogenannten Antifa-Ost-Prozess/Tag X". Dem von Ihnen gestellten Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig (Informationsfreiheitssatzung - IFS) kann jedoch nicht nachgekommen werden. Danach hat zwar die Stadt Leipzig den Antragstellern Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, welche die begehrten Informationen enthalten, soweit sie zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei der Wahrnehmung versammlungsrechtlicher Aufgaben durch die Stadt Leipzig als zuständige Versammlungsbehörde nicht um eine weisungsfreie Angelegenheit handelt. So verweist § 1 IFS bereits auf dem Zweck der Satzung, wonach der freie Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen der Stadt Leipzig vorhandenen Informationen zu gewährleisten ist und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Erlass der IFS dient dazu, die Transparenz der Stadtverwaltung zu erhöhen, die Zugangsmöglichkeiten zu städtischen Informationen unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses für die interessierte Öffentlichkeit zu fördern. Die Satzung gilt jedoch ausschließlich für die Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig, soweit sie Aufgaben in weisungsfreien Angelegenheiten wahrnehmen. Auch der Verweis auf das Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) verhilft nicht zu einem Auskunftsanspruch. Denn auch hier sieht der Zweck des Gesetzes vor, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen festzulegen. Dies ist auf versammlungsrechtliche Entscheidungen jedoch nicht übertragbar. Mit freundlichen Grüßen