Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (sog. »Corona-Virus«) vom 03.11.2020 hier: Anordnung einer gesamtstädtischen Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken (Az. 07-32/1 Corona 11)

in der heute erlassenen Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf heißt es: "1. Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im z.usammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird."
Diese Anordnung stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Düsseldorfer dar. Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die den Prozess bzw. das Ergebnis der Abwägung zwischen Nutzen, Risiken und Verhältnismäßigkeit darstellen. Auf welcher wissenschaftlichen Evidenz (Quellen) berufen Sie sich bei der Einführung einer Pflicht zum Tragen eine Mund-Nase-Bedeckung im Freien? Auf welcher Basis kommen Sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der Landes-Verordnung nicht ausreichend sind? Hierzu bitte ich auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die zur Entscheidung und Verwaltungsakt geführt haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    8. Dezember 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes…
An Gesundheitsamt Düsseldorf Details
Von
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Betreff
Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (sog. »Corona-Virus«) vom 03.11.2020 hier: Anordnung einer gesamtstädtischen Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken (Az. 07-32/1 Corona 11) [#202847]
Datum
3. November 2020 22:46
An
Gesundheitsamt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der heute erlassenen Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf heißt es: "1. Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im z.usammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird." Diese Anordnung stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Düsseldorfer dar. Bitte stellen Sie mir alle Dokumente und Unterlagen zur Verfügung, die den Prozess bzw. das Ergebnis der Abwägung zwischen Nutzen, Risiken und Verhältnismäßigkeit darstellen. Auf welcher wissenschaftlichen Evidenz (Quellen) berufen Sie sich bei der Einführung einer Pflicht zum Tragen eine Mund-Nase-Bedeckung im Freien? Auf welcher Basis kommen Sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der Landes-Verordnung nicht ausreichend sind? Hierzu bitte ich auf Einsichtnahme in die Unterlagen, die zur Entscheidung und Verwaltungsakt geführt haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 202847 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Düsseldorf
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Datum
3. November 2020 22:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) verändert sich die Lage auch in Düsseldorf in kurzen Abständen. Für Fragen zum Thema Coronavirus hat die Landeshauptstadt ein Informationsportal eingerichtet unter der Adresse www.duesseldorf.de/corona Das Infotelefon für Tests und allgemeine Fragen (ausgenommen Freitestungen) ist unter folgender Rufnummer für Sie erreichbar: Mo - Fr: 07.30 bis 21.00 Uhr Sa: 08.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-96090 Fax für Hörgeschädigte: 0211 89-35674 Versorgungshotline für Hilfebedürftige: Mo - Fr: 09.00 - 16.00 Uhr 0211 89-98999 Informationsdienst für Düsseldorfer Unternehmen: Mo - Fr 09.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-90136 <<E-Mail-Adresse>> Beratungshotline für Erziehungsfragen, familiäre Konflikte und Umgangsprobleme: Mo - Fr: 09.00 bis 16.00 Uhr 0211 89-95334 Pflegebüro-Hotline bei Ausfall von Pflegekräften oder -diensten: Mo - Fr: 09.00 bis 14.00 Uhr 0211 89-98998 <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen