Alter Baumbestand In Herten Franzstr. Ecke Ackerstr.

den Schriftverkehr, der das Fällen der alten Maronenbäume in 45701 Herten, im Bereich des Hochbunkers an der Ecke Ackerstr., Franzstr. legitimiert. Die Fällung wurde im Herbst 2019 durch den neuen Besitzer, Fa. Somplatzki, durchgeführt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
Jörg Duda
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Untere Naturschutzbehörde Recklinghausen Details
Von
Jörg Duda
Betreff
Alter Baumbestand In Herten Franzstr. Ecke Ackerstr. [#189494]
Datum
21. Juni 2020 15:40
An
Untere Naturschutzbehörde Recklinghausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Schriftverkehr, der das Fällen der alten Maronenbäume in 45701 Herten, im Bereich des Hochbunkers an der Ecke Ackerstr., Franzstr. legitimiert. Die Fällung wurde im Herbst 2019 durch den neuen Besitzer, Fa. Somplatzki, durchgeführt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Duda Anfragenr: 189494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189494/ Postanschrift Jörg Duda << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Duda

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Untere Naturschutzbehörde Recklinghausen
Ihre Anfrage vom 21.06.2020 A.Z.: 342000-06-20-001 Sehr geehrter Herr Duda, Zu dem von Ihnen genannten Vorgang;…
Von
Untere Naturschutzbehörde Recklinghausen
Betreff
Ihre Anfrage vom 21.06.2020 A.Z.: 342000-06-20-001
Datum
23. Juni 2020 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
5,2 KB


Sehr geehrter Herr Duda, Zu dem von Ihnen genannten Vorgang; "Fällung der alten Maronenbäume in 45701 Herten, im Bereich des Hochbunkers an der Ecke Ackerstr., Franzstr", existiert beim Kreis Recklinghausen kein Schriftverkehr und keine Akte. Fällungen im bebauten Innenbereich liegen im Zuständigkeitsbereich der Städte, wir bitten Sie daher, sich an die Stadt Herten zu wenden. Da laut Ihrer Aussage die Fällungen im Herbst 2019 stattfanden, liegt auch keine Zuständigkeit nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) vor. Mit freundlichen Grüßen