Am Markt Verkehrsberuhigter Bereich

Anfrage an: Stadt Wuppertal

Die Straße " Am Markt" ist mit dem Verkehrszeichen Verkehrsberuhigter Bereich beschildert. Nach der StVO Verwaltungsvorschrift zu VZ 325 als auch StVO Anlage VZ 220 als auch StVO 45 Absatz 9 dürfte dieser Teil der gewidmeten Straße keine Einbahnstraße sein. Aufgrund diverser Vorlagen im Zusammenhang mit einer Verbindlichen Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrende ist kein Pflichtgemäßes Ermessen seitens der Behörde zu erkennen. Deswegen hätte gerne alle Unterlagen die ein Pflichtgemäßes Ermessen für die Verweigerung die Einbahnstraße freizugeben begründen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Stadt Wuppertal Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
Am Markt Verkehrsberuhigter Bereich [#286062]
Datum
14. August 2023 08:01
An
Stadt Wuppertal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Straße " Am Markt" ist mit dem Verkehrszeichen Verkehrsberuhigter Bereich beschildert. Nach der StVO Verwaltungsvorschrift zu VZ 325 als auch StVO Anlage VZ 220 als auch StVO 45 Absatz 9 dürfte dieser Teil der gewidmeten Straße keine Einbahnstraße sein. Aufgrund diverser Vorlagen im Zusammenhang mit einer Verbindlichen Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrende ist kein Pflichtgemäßes Ermessen seitens der Behörde zu erkennen. Deswegen hätte gerne alle Unterlagen die ein Pflichtgemäßes Ermessen für die Verweigerung die Einbahnstraße freizugeben begründen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 286062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286062/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Stadt Wuppertal
Ihre Anfrage per E-Mail am 14.08.2023 Sehr geehrter Herr Schmidt, Sie gaben an, dass eine Einbahnstraße nicht gl…
Von
Stadt Wuppertal
Betreff
AW: Am Markt Verkehrsberuhigter Bereich [#286062]
Datum
29. September 2023 10:53
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage per E-Mail am 14.08.2023 Sehr geehrter Herr Schmidt, Sie gaben an, dass eine Einbahnstraße nicht gleichzeitig als verkehrsberuhigter Bereich beschildert sein dürfe. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht zwar vor, dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen (vgl. VwV-StVO zu § 42 StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Rn. 5 Satz 1) dennoch ist die Anordnung einer Einbahnstraße in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig. Bei der vorgenannten Regelung der VwV-StVO handelt es sich um eine Soll—Vorschrift. Trotzdem sind die Straßenverkehrsbehörden befugt -soweit erforderlich – in verkehrsberuhigten Bereichen Anordnungen zu Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung zu treffen. Dies kann in besonders gelagerten Fällen auch angezeigt sein, in denen im Interesse der Verkehrssicherheit die Einhaltung der allgemeinen Bewegungsregeln einer Verdeutlichung durch Verkehrszeichen bedarf. Mit der Anordnung des Vorschriftzeichens 220 (Einbahnstraße) wird das Ge- oder Verbot „Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren“ (Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO, lfd. Nr. 9 Spalte 3) ausgesprochen. Seine Anordnung muss auf Grundlage des § 45 StVO begründet sein. Die darauffolgende Erläuterung zum o.g. Ge- oder Verbot lautet: „Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor“. Demnach stellt der Regelungsgehalt des Zeichens allein auf eine Verhaltensvorschrift in einer Straße ab (Einbahnstraße), wogegen der Begriff „Fahrbahn“ lediglich Bestandteil einer nachrangigen Erläuterung ist und somit nicht zum Ausschluss einer gemeinsamen Anordnung der Zeichen 325.1 Und 220 herangezogen werden kann. Zudem ist zu bedenken, dass es in einem verkehrsberuhigten Bereich keine Trennung der Verkehrsarten gibt und alle Verkehrsteilnehmenden dieselbe Fläche nutzen. Gleichwohl stellt der Teil der Straße / Sonderfläche, auf dem die Fahrzeuge fahren, eine faktische Fahrbahn dar. Auch deshalb steht die o.g. Erläuterung zu Zeichen 220 der begründeten Anordnung einer Einbahnführung des Fahrzeugverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich entgegen. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Rechtsauffassung zur Anlegung von Einbahnstraßen in verkehrsberuhigten Bereichen im Rahmen der Dienstbesprechung mit den Verkehrsingenieurinnen und -ingenieuren der Bezirksregierungen und des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Mai 2023 ausdrücklich bestätigt. Bei der Prüfung auf Freigabe der Einbahnstraße Am Markt, in gegenläufiger Richtung wurden die Kriterien der VwV sowie der ERA 2020 erfüllt. Zur Umsetzung wäre nur eine Ergänzung der Beschilderung erforderlich. Die Schrägparkplätze auf der östlichen Seite der Straße Am Markt wurden aufgrund der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit als unkritisch gesehen. Jedoch sind an den Markttagen sowie bei Veranstaltungen auf dem Bandwirkerplatz und der angrenzenden Parkfläche erhöhte Fußgängerquerungen, vermehrtes Ein- und Ausparken zu verzeichnen, sodass aus diesem Grund die Freigabe der Einbahnstraße entfallen ist. Der Radverkehr hat beidseitig, parallel zur Straße Am Markt, zwei geeignete und verkehrssichere Alternativrouten zur Verfügung (Jarrowweg, Lüttringhauser Straße), mit dem sämtliche Ziele in der in Rede stehenden Straße, umwegarm per Fahrrad erreicht werden können. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schmidt
Guten Tag, Ich hätte gerne das Protokoll der genannten Besprechung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt A…
An Stadt Wuppertal Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: Am Markt Verkehrsberuhigter Bereich [#286062]
Datum
5. Oktober 2023 07:48
An
Stadt Wuppertal
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich hätte gerne das Protokoll der genannten Besprechung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 286062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286062/
Stadt Wuppertal
Automatisierte Antwort Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre E-Mail ist eingegangen. Aufgrund des erhöhten eingehen…
Von
Stadt Wuppertal
Betreff
Automatisierte Antwort
Datum
5. Oktober 2023 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,5 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre E-Mail ist eingegangen. Aufgrund des erhöhten eingehenden Antragsaufkommens dauert es bis zur Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit. Die Mitarbeiter/innen des Teams „Verkehrslenkung“ versichern Ihnen, dass Ihre Zuschrift gelesen und eine erste fachliche Bewertung vorgenommen wird. Aufgrund der vielen Anfragen werden die Anliegen nach der Gefahrensituation priorisiert. Wir bitten um Verständnis, das vorerst nur die dringendsten und in der Gefahrenlage hoch eingeschätzten Anliegen bearbeitet werden können. Sobald es möglich ist Ihre Anfrage abschließend zu beurteilen, erhalten Sie selbstverständlich eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Wuppertal
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Stadt Wuppertal
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Oktober 2023 07:48
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Stadt Wuppertal
Sehr geehrter Herr Schmidt, das Protokoll der Besprechung der Verkehrsingenieurinnen und -ingenieuren der Bezirks…
Von
Stadt Wuppertal
Betreff
AW: Am Markt Verkehrsberuhigter Bereich [#286062]
Datum
15. Dezember 2023 10:30
Status
Sehr geehrter Herr Schmidt, das Protokoll der Besprechung der Verkehrsingenieurinnen und -ingenieuren der Bezirksregierungen und des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom Mai 2023 muss bei der Bezirksregierung Düsseldorf von Ihnen selbst angefordert werden. Ich bin nicht befugt, im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Unterlagen andere Behörden weiterzuleiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen