Ihre Anfrage per E-Mail am 14.08.2023
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Sie gaben an, dass eine Einbahnstraße nicht gleichzeitig als verkehrsberuhigter Bereich beschildert sein dürfe.
Die Verwaltungsvorschrift (VwV) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht zwar vor, dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen (vgl. VwV-StVO zu § 42 StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Rn. 5 Satz 1) dennoch ist die Anordnung einer Einbahnstraße in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig.
Bei der vorgenannten Regelung der VwV-StVO handelt es sich um eine Soll—Vorschrift. Trotzdem sind die Straßenverkehrsbehörden befugt -soweit erforderlich – in verkehrsberuhigten Bereichen Anordnungen zu Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung zu treffen. Dies kann in besonders gelagerten Fällen auch angezeigt sein, in denen im Interesse der Verkehrssicherheit die Einhaltung der allgemeinen Bewegungsregeln einer Verdeutlichung durch Verkehrszeichen bedarf.
Mit der Anordnung des Vorschriftzeichens 220 (Einbahnstraße) wird das Ge- oder Verbot „Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren“ (Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO, lfd. Nr. 9 Spalte 3) ausgesprochen. Seine Anordnung muss auf Grundlage des § 45 StVO begründet sein. Die darauffolgende Erläuterung zum o.g. Ge- oder Verbot lautet: „Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor“. Demnach stellt der Regelungsgehalt des Zeichens allein auf eine Verhaltensvorschrift in einer Straße ab (Einbahnstraße), wogegen der Begriff „Fahrbahn“ lediglich Bestandteil einer nachrangigen Erläuterung ist und somit nicht zum Ausschluss einer gemeinsamen Anordnung der Zeichen 325.1 Und 220 herangezogen werden kann.
Zudem ist zu bedenken, dass es in einem verkehrsberuhigten Bereich keine Trennung der Verkehrsarten gibt und alle Verkehrsteilnehmenden dieselbe Fläche nutzen. Gleichwohl stellt der Teil der Straße / Sonderfläche, auf dem die Fahrzeuge fahren, eine faktische Fahrbahn dar. Auch deshalb steht die o.g. Erläuterung zu Zeichen 220 der begründeten Anordnung einer Einbahnführung des Fahrzeugverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich entgegen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Rechtsauffassung zur Anlegung von Einbahnstraßen in verkehrsberuhigten Bereichen im Rahmen der Dienstbesprechung mit den Verkehrsingenieurinnen und -ingenieuren der Bezirksregierungen und des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Mai 2023 ausdrücklich bestätigt.
Bei der Prüfung auf Freigabe der Einbahnstraße Am Markt, in gegenläufiger Richtung wurden die Kriterien der VwV sowie der ERA 2020 erfüllt. Zur Umsetzung wäre nur eine Ergänzung der Beschilderung erforderlich. Die Schrägparkplätze auf der östlichen Seite der Straße Am Markt wurden aufgrund der dort geltenden Höchstgeschwindigkeit als unkritisch gesehen.
Jedoch sind an den Markttagen sowie bei Veranstaltungen auf dem Bandwirkerplatz und der angrenzenden Parkfläche erhöhte Fußgängerquerungen, vermehrtes Ein- und Ausparken zu verzeichnen, sodass aus diesem Grund die Freigabe der Einbahnstraße entfallen ist.
Der Radverkehr hat beidseitig, parallel zur Straße Am Markt, zwei geeignete und verkehrssichere Alternativrouten zur Verfügung (Jarrowweg, Lüttringhauser Straße), mit dem sämtliche Ziele in der in Rede stehenden Straße, umwegarm per Fahrrad erreicht werden können.
Mit freundlichen Grüßen