Amt für Wohnungen: Registrierungskosten (Sozial-)Wohnung SOWON im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten durch das Jobcenter München bzw. LH München Sozialreferat
Sehr geehrter Oberbürgermeister Reiter,
bekanntliche beträgt die Antragsbearbeitungsgebühr Euro 10,00 für alle Antragsteller:
http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1073964/
"Für Bezieher/innen von SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfeleistungen/ Grundsicherung) Leistungen besteht keine Gebührenfreiheit."
Somit ist die Gebühr lt. Bescheid jährlich fällig:
"Die Registrierung gilt längstens für die Dauer eines Jahres ab Erlass des Bescheides (Ziffer 5.9 der VVWoBindR i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG und Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayWoFG)." (Richtig 5.8 statt 5.9).
Allerdings sind die Registrierungskosten im Rahmen der Wohnungsbeschaffung bei einem notwendigen Umzug durch die Sozialbehörden zu übernehmen - somit wiederum durch die LH München, zB zu teure Wohnung durch Mieterhöhung Sanierung etc, Kündigung durch Vermieter Eigenbedarf Mietrückständen etc, Überbelegung, Auszug Asylbewerberunterkunft, usw.:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html
Aufgrund des IFG etc wird um Information gebeten,
1. warum Antragsteller auf die Kostenübernahme durch die Sozialbehörden nicht hingewiesen werden?
2. warum kein grundsätzlicher Verzicht auf die Rechnungsstellung durch das Amt für Wohnungen bzw. Stadtkämmerei efolgt und hierdurch erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart werden kann (der Sozialleistungsbezug ist bereits die Einkommensnachweise bei Antragstellung bekannt).
Anfrage erfolgreich
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Datum1. November 2017
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5. Dezember 2017
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