Amtliche Informationen zu Art. 240 § 2 EGBGB im Gewerberaummietverhältnis
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes – falls vorhanden – zu:
Eckpunktepapiere, Rechtsgutachen, Memos, u.ä. die bei der Formulierung des Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, entstanden sind.
Die Auskunft kann auf amtliche Informationen beschränkt werden, die sich auf die Problematik beziehen, wie die Vorschrift im Gewerberaummietverhältnis im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen aufgrund von SARS-Cov2/ Covid-19 zu allgemeinen Leistungsverweigerungsrechten (z.B. §§ 313, 536 BGB) stehen soll.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Das Ministerium hat sich im Gesetzgebungsverfahren mit der Fragestellung der Leistungsverweigerungsrechte im Gewerberaummietverhältnis nicht beschäftigt.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. April 2020
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12. Mai 2020
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