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Amtliche Informationen zu Art. 240 § 2 EGBGB im Gewerberaummietverhältnis

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes – falls vorhanden – zu:

Eckpunktepapiere, Rechtsgutachen, Memos, u.ä. die bei der Formulierung des Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, entstanden sind.
Die Auskunft kann auf amtliche Informationen beschränkt werden, die sich auf die Problematik beziehen, wie die Vorschrift im Gewerberaummietverhältnis im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen aufgrund von SARS-Cov2/ Covid-19 zu allgemeinen Leistungsverweigerungsrechten (z.B. §§ 313, 536 BGB) stehen soll.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium hat sich im Gesetzgebungsverfahren mit der Fragestellung der Leistungsverweigerungsrechte im Gewerberaummietverhältnis nicht beschäftigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes – falls vorhanden – …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Amtliche Informationen zu Art. 240 § 2 EGBGB im Gewerberaummietverhältnis [#184273]
Datum
9. April 2020 00:06
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes – falls vorhanden – zu: Eckpunktepapiere, Rechtsgutachen, Memos, u.ä. die bei der Formulierung des Art. 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, entstanden sind. Die Auskunft kann auf amtliche Informationen beschränkt werden, die sich auf die Problematik beziehen, wie die Vorschrift im Gewerberaummietverhältnis im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen aufgrund von SARS-Cov2/ Covid-19 zu allgemeinen Leistungsverweigerungsrechten (z.B. §§ 313, 536 BGB) stehen soll. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 184273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184273
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6II – Z3 285/2020 Sehr geehrte<Infor…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage vom 9. April 2020 - Amtliche Informationen zu Art. 240 § 2 EGBGB im Gewerberaummietverhältnis [#184273]
Datum
6. Mai 2020 14:04
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6II – Z3 285/2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> zu Ihrem nachstehenden Antrag vom 9. April 2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Bei der Formulierung des Art. 240 § 2 EGBGB wurden keine Eckpunktepapiere, Rechtsgutachten, Memos, u.ä. zu der Frage erstellt, wie die Vorschrift im Gewerberaummietverhältnis im Zusammenhang mit Geschäftsschließungen aufgrund von SARS-Cov2/ Covid-19 zu allgemeinen Leistungsverweigerungsrechten (z.B. §§ 313, 536 BGB) stehen soll. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen sehr für die fristgemäße und unkomplizierte Beantwortung…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 9. April 2020 - Amtliche Informationen zu Art. 240 § 2 EGBGB im Gewerberaummietverhältnis [#184273]
Datum
6. Mai 2020 16:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich danke Ihnen sehr für die fristgemäße und unkomplizierte Beantwortung meiner Anfrage. Sie haben mir durch Ihre Auskunft wenigstens insoweit weiter helfen können, als dass man daraus schließen kann, dass diese Fragestellung im Gesetzeswortlaut wenigstens nicht bewusst ungeregelt blieb. Da meine Anfrage damit abschließend beantwortet ist, können Sie den entsprechenden Vorgang gerne schließen. Nochmals herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 184273 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.