Amtshaftung

Anfrage an: Landtag NRW

Welche Maßnahmen ergreift das Land NRW zur Vermeidung von Amtshaftungsklagen aufgrund von Rechtsverletzungen durch Richter, um einerseits die Rechtssicherheit des Bürgers zu gewährleisten und andererseits zur Entlastung der Landeskasse, wenn Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert werden bzw. ganz allgemein?

Die Notwendigkeit von Schritten ergibt sich u. a. aus: Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12. In dem Verfahren musste das Land NRW hohen Schadensersatz zu Lasten des Steuerzahlers zahlen.

Bei der Frage geht es NICHT um die Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit, also nicht um diesen Teil des Art. 97 Abs. 1 GG: "Die Richter sind unabhängig...", sondern um diesen Teil des Art. 97 Abs. 1 GG: "...und nur dem Gesetze unterworfen."

Zu Ihrer Erleichterung benenne ich eine Arbeit des wissenschaftlichen Dienst des Bundestages, einige höchstrichterliche Urteile und Beschlüsse.

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages (WD 7 - 3000 - 083/23)
BVerfG (1 BvR 2142/11)
BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 346/18
BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 183/15
BGH III ZR 32/1 04.11.2010
BGH (3 StR 498/14
BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 229/21
BAG, Urteil vom 17.03.2016, 2 AZR 110/15
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.11.2008 - 2 U 28/07
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 56/12
LAG Köln, Urteil vom 27.06.2019 - 6 Sa 149/19

Im Sinne der Rechtssicherheit danke ich Ihnen im Voraus.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Februar 2024
  • Frist
    5. März 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: We…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Amtshaftung [#298998]
Datum
1. Februar 2024 18:41
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Maßnahmen ergreift das Land NRW zur Vermeidung von Amtshaftungsklagen aufgrund von Rechtsverletzungen durch Richter, um einerseits die Rechtssicherheit des Bürgers zu gewährleisten und andererseits zur Entlastung der Landeskasse, wenn Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert werden bzw. ganz allgemein? Die Notwendigkeit von Schritten ergibt sich u. a. aus: Beschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12. In dem Verfahren musste das Land NRW hohen Schadensersatz zu Lasten des Steuerzahlers zahlen. Bei der Frage geht es NICHT um die Einschränkung richterlicher Unabhängigkeit, also nicht um diesen Teil des Art. 97 Abs. 1 GG: "Die Richter sind unabhängig...", sondern um diesen Teil des Art. 97 Abs. 1 GG: "...und nur dem Gesetze unterworfen." Zu Ihrer Erleichterung benenne ich eine Arbeit des wissenschaftlichen Dienst des Bundestages, einige höchstrichterliche Urteile und Beschlüsse. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages (WD 7 - 3000 - 083/23) BVerfG (1 BvR 2142/11) BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 346/18 BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 183/15 BGH III ZR 32/1 04.11.2010 BGH (3 StR 498/14 BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 229/21 BAG, Urteil vom 17.03.2016, 2 AZR 110/15 Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.11.2008 - 2 U 28/07 OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 56/12 LAG Köln, Urteil vom 27.06.2019 - 6 Sa 149/19 Im Sinne der Rechtssicherheit danke ich Ihnen im Voraus.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298998/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang ich hiermit gerne be…
Von
Landtag NRW
Betreff
Amtshaftung [#298998]
Datum
2. Februar 2024 14:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang ich hiermit gerne bestätige. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/home/footer/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings bin ich mir jetzt nicht s…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtshaftung [#298998]
Datum
2. Februar 2024 14:50
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings bin ich mir jetzt nicht sicher, was Sie von mir benötigen. Reicht eine Zustimmung zur Verwendung meiner Daten auf diesem Wege? Wenn ja, erteile ich diese hiermit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298998/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landtag NRW
Sehr << Antragsteller:in >> die Hinweise auf den Datenschutz dienen nur Ihrer Information, wie mit de…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Amtshaftung [#298998]
Datum
2. Februar 2024 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Hinweise auf den Datenschutz dienen nur Ihrer Information, wie mit den personenbezogenen Daten umgegangen wird. Von Ihnen ist nichts zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen
Landtag NRW
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Februar 2024. Ich verstehe Sie dahing…
Von
Landtag NRW
Betreff
WG: Amtshaftung [#298998]
Datum
26. Februar 2024 17:29
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Februar 2024. Ich verstehe Sie dahingehend, dass Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Informationen bitten, welche Maßnahmen das Land NRW zur Vermeidung von Amtshaftungsklagen aufgrund von Rechtsverletzungen durch Richter ergreift, um einerseits die Rechtssicherheit des Bürgers zu gewährleisten und andererseits zur Entlastung der Landeskasse beizutragen. Dies betreffe Fälle, wenn Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert würden, gelte aber auch allgemein. Ergänzend zu Ihrer Anfrage vom 1. Februar 2024 haben Sie mit Schreiben vom 13. Februar 2024 u. a. weitere Angaben zu Sie betreffenden, derzeit anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren gemacht, um die Hintergründe Ihrer Anfrage vom 1. Februar 2024 näher zu erläutern. Das IFG NRW gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich vorliegenden Informationen zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Ferner gilt es für den Landtag nur soweit, wie dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, nicht aber für den parlamentarischen Bereich. Die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen nimmt keine Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Judikative wahr. Insbesondere ist sie nicht mit Fragen des Disziplinar- und Dienstrechts für Richter befasst und verfügt auch über keine Informationen zu konkreten Gerichtsverfahren. Demzufolge liegen der Landtagsverwaltung zu Ihrer Anfrage keine Informationen vor. Es tut mir leid, Ihnen keine positive Nachricht übermitteln zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, danke für die Antwort. Sie haben meine Anfrage dahingehend richtig verstanden als das mich interessier…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Amtshaftung [#298998]
Datum
26. Februar 2024 18:15
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für die Antwort. Sie haben meine Anfrage dahingehend richtig verstanden als das mich interessiert, welche Maßnahmen das Land NRW ergreift, um Amtshaftungsklagen wegen richterlicher Fehler zu vermeiden. Ich hoffte, dass es da Schulungen gibt. Immerhin könnte auf die Landeskasse und somit auf den Steuerzahler ja große Summe zukommen. Wenn nicht das Land NRW Vorsorge trägt, wer dann? Die Fragen richtete ich insgesamt ans Land NRW, da dieses ja im Falle einer Amtshaftungsklage auch Klagegegnerin wäre. Schon vor dem Hintergrund ist mir unklar, dass Sie nicht wenigstens Verfahren wegen Amtshaftungsklagen bei Richterfehlern nennen können, die abgeschlossen sind oder noch laufen. Aktenzeichen und Auffindestellen. Darin könnte ich ja auch ggfs. Rückschlüsse auf mögliche eigene Fehler finden und ggfs. eine Klage vermeiden. Sie verwiesen die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Inwiefern könnte diese denn die gewünschten Informationen erteilen? Auch im Bezug auf die Verfahren, deren Urteile ich dann gerne lesen würde. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 298998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298998/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landtag NRW
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen beziehen sich auf das Land No…
Von
Landtag NRW
Betreff
Amtshaftung [#298998]
Datum
28. Februar 2024 14:19
Status
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen beziehen sich auf das Land Nordrhein-Westfalen, können aber nur durch die jeweils zuständigen Stellen beantwortet werden. Da Ihre Fragen die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffen dürfte die für die Beantwortung Ihrer Anfrage zuständige Stelle das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Anschrift: Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf) sein. In der Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen angefragten Informationen wie bereits mitgeteilt nicht vor. Soweit Sie nach konkreten Verfahren wegen Amtshaftungsklagen bei Richtern fragen, liegen der Landtagsverwaltung ebenfalls keine Informationen zu derzeit anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren vor. Diesbezüglich möchte ich Sie auf die allgemeinen Recherchemöglichkeiten in juristischen Datenbanken wie "juris" oder "beck-online" zu abgeschlossenen Gerichtsverfahren verweisen. Die Universitätsbibliotheken bieten regelmäßig einen Zugang zu diesen Datenbanken an. Das Informationsfreiheitsgesetz verschafft dagegen keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Informationen, die sich die Antragstellenden in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (vgl. § 5 Abs. 4 IFG NRW). Ich möchte Sie allerdings vorsorglich darauf hinweisen, dass derartige Verfahren nur selten vorkommen dürften. Mein Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz (LDI) dient der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 IFG NRW verankerten rechtlichen Verpflichtung, die Antragstellenden bei Ablehnung des Antrags über die grundsätzlich bestehende Beschwerdemöglichkeit bei der LDI zu informieren. Die LDI ist eine Beschwerdestelle und dürfte daher ebenfalls nicht über die angefragten Informationen verfügen. Ich bitte um Verständnis, dass weitere Schreiben in dieser Angelegenheit nicht beantwortet werden können. Mit freundlichen Grüßen