Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag

Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.

Der WDR Köln/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen.
Der WDR Köln/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde.
Der WDR Köln/Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1.)Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter. 2.) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3.) Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter.
Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung.
Auch der WDR ist lt. Justiziar Herrn Dr. Hermann Eicher "SWR"- keine Behörde.
Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
Da gemäß dieser Aussage kein öffentlich-rechtlicher Sender eine Behörde darstellt, ist auch der WDR Köln keine Behörde.
Weiterhin verweise ich auf das Urteil des LG Tübingen (vom 09.12.2016, 5 T 280/16) in dem festgestellt wird, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte frage ich Sie:
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Niederkassel bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag?

Anfragesteller

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Niederkassel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#205515]
Datum
11. Dezember 2020 21:10
An
Kommunalverwaltung Niederkassel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der WDR Köln/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der WDR Köln/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der WDR Köln/Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1.)Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter. 2.) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3.) Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter. Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung. Auch der WDR ist lt. Justiziar Herrn Dr. Hermann Eicher "SWR"- keine Behörde. Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar. Da gemäß dieser Aussage kein öffentlich-rechtlicher Sender eine Behörde darstellt, ist auch der WDR Köln keine Behörde. Weiterhin verweise ich auf das Urteil des LG Tübingen (vom 09.12.2016, 5 T 280/16) in dem festgestellt wird, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte frage ich Sie: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Niederkassel bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag? Anfragesteller
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 205515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205515/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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