Amtssprache

In den hessischen Schulen, der Justiz und in den Behörden gilt nach Aussagen des HKM die Amtssprache. Hierzu meine Fragen:
Ist es richtig, dass die Amtssprache vom Rat der deutschen Rechtschreibung vorgegeben wird?
Sollte dies nicht der Fall sein:
Wer gibt die Amtssprache dann vor? Welche gesetzliche Grundlage gibt es dafür?

Ergebnis der Anfrage

Das HKM hat mir zwar zu der Anfrage geschrieben, aber die Frage nicht beantwortet.
Dies bedeutet, dass das HKM sich wohl nicht mehr an seine rechtliche Bindung an den Rechtschreiberat erinnert oder diese nicht aussprechen möchte.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
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Frank Schmidt
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den hessischen Schulen, der Ju…
An Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen Details
Von
Frank Schmidt
Betreff
Amtssprache [#267067]
Datum
5. Januar 2023 16:50
An
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den hessischen Schulen, der Justiz und in den Behörden gilt nach Aussagen des HKM die Amtssprache. Hierzu meine Fragen: Ist es richtig, dass die Amtssprache vom Rat der deutschen Rechtschreibung vorgegeben wird? Sollte dies nicht der Fall sein: Wer gibt die Amtssprache dann vor? Welche gesetzliche Grundlage gibt es dafür?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Schmidt Anfragenr: 267067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267067/ Postanschrift Frank Schmidt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Schmidt

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