Analyse zu SARS-CoV-2-Schutzmaßnahmen nach dem 20. März

Die Analyse, die Ihr Ministerium in Auftrag gegeben hat, um die rechtlichen Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 nach dem 20. März 2022 zu bewerten.

Laut Berichterstattung in der Presse (z.B. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus237511093/Infektionsschutzgesetz-Justizministerium-gegen-Lauterbachs-Corona-Plan.html) und Aussage des Gesundheitsministers (https://twitter.com/karl_lauterbach/status/1508746996806471688) hat der Bundesminister der Justiz auf Grundlage dieser Analyse u.a. festgestellt, dass eine bundesweite allgemeine Maskenpflicht rechtlich keine zulässige Maßnahme sei. Die Analyse hatte demnach erheblichen Einfluss auf die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes.

Für Betroffene in der sogenannten „Risikogruppe“, die durch den Wegfall einer allgemeinen Maskenpflicht in Innenräumen – ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, an dem die 7-Tage-Inzidenzen neue Höchstwerte erreichen – erhebliche Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und Lebensqualität hinnehmen müssen, ist diese Analyse daher von hohem Interesse. Das Gleiche gilt für die Sorgeberechtigten von Kindern, die aufgrund ihrer Alters noch nicht geimpft werden können, und die daher bisher vorrangig durch die Maskenpflicht geschützt wurden.

Eine Übersendung einer Kopie der Analyse in elektronischer Form (z.B. als PDF) ziehe ich vor.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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Sebastian Bork
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Analyse, die …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Sebastian Bork
Betreff
Analyse zu SARS-CoV-2-Schutzmaßnahmen nach dem 20. März [#244925]
Datum
29. März 2022 14:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Analyse, die Ihr Ministerium in Auftrag gegeben hat, um die rechtlichen Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen gegen SARS-CoV-2 nach dem 20. März 2022 zu bewerten. Laut Berichterstattung in der Presse (z.B. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus237511093/Infektionsschutzgesetz-Justizministerium-gegen-Lauterbachs-Corona-Plan.html) und Aussage des Gesundheitsministers (https://twitter.com/karl_lauterbach/status/1508746996806471688) hat der Bundesminister der Justiz auf Grundlage dieser Analyse u.a. festgestellt, dass eine bundesweite allgemeine Maskenpflicht rechtlich keine zulässige Maßnahme sei. Die Analyse hatte demnach erheblichen Einfluss auf die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Für Betroffene in der sogenannten „Risikogruppe“, die durch den Wegfall einer allgemeinen Maskenpflicht in Innenräumen – ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, an dem die 7-Tage-Inzidenzen neue Höchstwerte erreichen – erhebliche Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und Lebensqualität hinnehmen müssen, ist diese Analyse daher von hohem Interesse. Das Gleiche gilt für die Sorgeberechtigten von Kindern, die aufgrund ihrer Alters noch nicht geimpft werden können, und die daher bisher vorrangig durch die Maskenpflicht geschützt wurden. Eine Übersendung einer Kopie der Analyse in elektronischer Form (z.B. als PDF) ziehe ich vor.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Bork Anfragenr: 244925 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244925/ Postanschrift Sebastian Bork << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Bork

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 253/2022 Sehr geehrter Herr Bork, zu Ihrem Antrag na…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Analyse zu SARS-CoV-2-Schutzmaßnahmen nach dem 20. März [#244925]
Datum
19. April 2022 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 1451/6 II - Z3 253/2022 Sehr geehrter Herr Bork, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 29. März 2022 übersende ich Ihnen das beiliegende Dokument. Der Informationszugang erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ____________________________________ - Referat Z B 6 - Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 580 0 Fax: +49 (0)30 18 580 9525 E-Mail: poststelle@bmj.bund.de Internet: http://www.bmj.de Hinweis: Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verarbeitet im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage nach dem IFG ausschließlich solche Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und um das Verwaltungshandeln des BMJ ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere personenbezogene Informationen, die Sie unmittelbar übermittelt haben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem IFG. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie auf der Internetseite unter www.bmj.bund.de. Hier finden Sie u. a. auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.