Änderung bzgl. der Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen

1. Informationen über den aktuellen Stand zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen im Bezug auf Änderungen der Gesetze "Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz; NotSanG)" und "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz; HeilprG)".

2. Sämtliche Empfehlungsschreiben bzgl. o.g. Änderung der Gesellschaften, Verbände, Unternehmen die sich auf die Rechtssicherheit von Notfallsanitäter/ -innen beziehen und die in der Konsensfindung miteinbezogen werden.

3. Aktuelle Gesetzesänderungsentwürfe der o.g. Gesetze, die in Verbindung zum bereits genannten Thema stehen und eine Einschätzung Ihres Ministeriums bzgl. dieser Thematik.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Juli 2020
  • Frist
    4. August 2020
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Raimund Schmelzer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Informat…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Raimund Schmelzer
Betreff
Änderung bzgl. der Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen [#191912]
Datum
2. Juli 2020 09:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Informationen über den aktuellen Stand zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen im Bezug auf Änderungen der Gesetze "Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz; NotSanG)" und "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz; HeilprG)". 2. Sämtliche Empfehlungsschreiben bzgl. o.g. Änderung der Gesellschaften, Verbände, Unternehmen die sich auf die Rechtssicherheit von Notfallsanitäter/ -innen beziehen und die in der Konsensfindung miteinbezogen werden. 3. Aktuelle Gesetzesänderungsentwürfe der o.g. Gesetze, die in Verbindung zum bereits genannten Thema stehen und eine Einschätzung Ihres Ministeriums bzgl. dieser Thematik.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Raimund Schmelzer Anfragenr: 191912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191912/
Mit freundlichen Grüßen Raimund Schmelzer
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schmelzer, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte fer…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Änderung bzgl. der Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen [#191912]
Datum
3. Juli 2020 13:33
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Schmelzer, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen nach dem IFG hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schmelzer, bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Inform…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Änderung bzgl. der Rechtssicherheit für Notfallsanitäter/ -innen [#191912]
Datum
8. Juli 2020 20:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Schmelzer, bezüglich Ihres unten stehenden Antrags baten Sie um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall wird nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Die Höhe des Aufwands und damit der Gebühren lässt sich noch nicht genauer abschätzen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an dem Antrag festhalten. Da ein möglicher Gebührenbescheid vollstreckbar sein muss, benötigen wir für die Bearbeitung Ihre Adresse. Bitte teilen Sie uns diese mit, sofern Sie an dem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen,