Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat in ihrem "Aktionsplan gegen Rechtsextremismus" eine Änderung des Bundesdisziplinargesetzes in Aussicht gestellt, um Disziplinarverfahren zu beschleunigen und Verfassungsfeinde schneller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Wie genau soll dieses Vorhaben denn umgesetzt werden und für wann sind die Änderungen geplant?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. März 2022
  • Frist
    30. April 2022
  • 0 Follower:innen
Lennard Fynn Taphorn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bundesinnenminist…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Lennard Fynn Taphorn
Betreff
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes [#244665]
Datum
26. März 2022 10:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat in ihrem "Aktionsplan gegen Rechtsextremismus" eine Änderung des Bundesdisziplinargesetzes in Aussicht gestellt, um Disziplinarverfahren zu beschleunigen und Verfassungsfeinde schneller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Wie genau soll dieses Vorhaben denn umgesetzt werden und für wann sind die Änderungen geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennard Fynn Taphorn Anfragenr: 244665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244665/
Mit freundlichen Grüßen Lennard Fynn Taphorn
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#3387 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nich…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Änderung des Bundesdisziplinargesetzes [#244665] - (#3387)
Datum
28. März 2022 09:04
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#3387 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Postanschrift aussetze. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Lennard Fynn Taphorn
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Adresse lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfern…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Lennard Fynn Taphorn
Betreff
AW: IFG - Änderung des Bundesdisziplinargesetzes [#244665] - (#3387) [#244665]
Datum
28. März 2022 12:55
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Adresse lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Außerdem erreichen Sie mich auch per Mail unter "<<E-Mail-Adresse>>". Mit freundlichen Grüßen Lennard Fynn Taphorn Anfragenr: 244665 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244665/ Postanschrift Lennard Fynn Taphorn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>