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Änderung von Flächennutzungsplänen zur Darstellung von Windvorrangebieten

1. Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Klagen gegen Änderungen von Flächennutzungsplänen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zur Zeit anhängig sind.

2. Bitte teilen Sie mir mit, bei wie vielen dieser Klagen es um die Ausweisung oder Rücknahme von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie geht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2014
  • Frist
    28. Februar 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung von Flächennutzungsplänen zur Darstellung von Windvorrangebieten [#5531]
Datum
27. Januar 2014 22:18
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Bitte teilen Sie mir mit, wie viele Klagen gegen Änderungen von Flächennutzungsplänen in Ihrem Zuständigkeitsbereich zur Zeit anhängig sind. 2. Bitte teilen Sie mir mit, bei wie vielen dieser Klagen es um die Ausweisung oder Rücknahme von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie geht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen An…
Von
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
13. Februar 2014 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen Anja Schmid Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster Tel.: 0251 505-259 Fax: 0251 505-352 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Internet: http://www.ovg.nrw.de Dienstliche Post bitte ich unbedingt auch an die folgende E-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>>
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