„Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht

Studien, Ergebnisse von Untersuchungen oder anderweitige Dokumente, die darlegen, was nach § 3, Abs. 2, (6) der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ein „anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ ist.

Da diese Regelung seit einigen Monaten gilt, dürfte es doch sicherlich Untersuchungen gegegeben haben, was Kriterien sind, um einen vergleichbaren Schutz zu medizinischen oder FFP2-äquivalenten Standards zu gewährleisten.

Bitte teilen Sie mir hier mit, falls es keine Untersuchungen gibt, die der Landesregierung zur Entscheidunggrundlage vorliegen. Falls es Untersuchungen gab, die Anforderungen für einen „anderwertigen, mindestens gleichwertigen Schutz für andere Personen“ überprüft haben, bitte ich Sie, diese mir zukommen zu lassen.

Ferner bitte ich Sie, aufzulisten, ob und wenn ja, wieviele Verstöße den Gesundheitsämtern über nicht mindestens gleichwertige Schutzbauten vorliegen bzw. ob solche Informationen von den Gesundheitsämtern an die Landesregierung übermittelt wurden.

Hält es weiter die Landesregierung für möglich und eine relevante Infektionsquelle, dass infizierte Angestellte an Kassen in Filialen des Einzelhandels mit üblicherweise verbauten Schutzbauten aus Plexiglas via Aerosolpartikel Kunden und Kundinnen infizieren, sofern diese lediglich einen medizinischen MNS tragen?

Gibt es Gründe anzunehmen, dass die bisherige Verordnung noch nicht ausreichend streng ist und Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der bisher verbauten Schutzbauten aus Plexiglas besteht?

Falls ich mit diesen Fragen beim Landtag an der falschen Stelle sein sollte, bitte ich Sie um Rückmeldung, dann leite ich gerne die Anfrage an das bspw. Sozialministerium weiter, sofern dies zuständig sein sollte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. April 2021
  • Frist
    22. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Studien, Ergebnisse von …
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
„Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 13:56
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Studien, Ergebnisse von Untersuchungen oder anderweitige Dokumente, die darlegen, was nach § 3, Abs. 2, (6) der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ein „anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ ist. Da diese Regelung seit einigen Monaten gilt, dürfte es doch sicherlich Untersuchungen gegegeben haben, was Kriterien sind, um einen vergleichbaren Schutz zu medizinischen oder FFP2-äquivalenten Standards zu gewährleisten. Bitte teilen Sie mir hier mit, falls es keine Untersuchungen gibt, die der Landesregierung zur Entscheidunggrundlage vorliegen. Falls es Untersuchungen gab, die Anforderungen für einen „anderwertigen, mindestens gleichwertigen Schutz für andere Personen“ überprüft haben, bitte ich Sie, diese mir zukommen zu lassen. Ferner bitte ich Sie, aufzulisten, ob und wenn ja, wieviele Verstöße den Gesundheitsämtern über nicht mindestens gleichwertige Schutzbauten vorliegen bzw. ob solche Informationen von den Gesundheitsämtern an die Landesregierung übermittelt wurden. Hält es weiter die Landesregierung für möglich und eine relevante Infektionsquelle, dass infizierte Angestellte an Kassen in Filialen des Einzelhandels mit üblicherweise verbauten Schutzbauten aus Plexiglas via Aerosolpartikel Kunden und Kundinnen infizieren, sofern diese lediglich einen medizinischen MNS tragen? Gibt es Gründe anzunehmen, dass die bisherige Verordnung noch nicht ausreichend streng ist und Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der bisher verbauten Schutzbauten aus Plexiglas besteht? Falls ich mit diesen Fragen beim Landtag an der falschen Stelle sein sollte, bitte ich Sie um Rückmeldung, dann leite ich gerne die Anfrage an das bspw. Sozialministerium weiter, sofern dies zuständig sein sollte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218832/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in die CoronaVO wurde von der Landesregierung erlassen. Bitte wenden Sie sich deshalb an das S…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
AW: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die CoronaVO wurde von der Landesregierung erlassen. Bitte wenden Sie sich deshalb an das Staatsministerium Baden-Württemberg. Die von Ihnen angefragten Informationen sind beim Landtag nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort, ich werde mich an das Staatsministerium wende…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 15:48
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort, ich werde mich an das Staatsministerium wenden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218832/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift an den Landtag von Baden-Württemberg. Da die Beantwortung…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
WG: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 15:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift an den Landtag von Baden-Württemberg. Da die Beantwortung Ihrer Fragen in die Zuständigkeit des Sozialministeriums fällt, habe ich Ihre Zuschrift dorthin abgegeben. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> danke auch an Sie für die schnelle Antwort. Jetzt bin ich allerdings ein wenig verw…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 15:53
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> danke auch an Sie für die schnelle Antwort. Jetzt bin ich allerdings ein wenig verwirrt, weil ich eben schon eine Antwort erhalten hatte, worin es heißt, ich solle mich an das Staatsministerium wenden. Falls Sie nun aber der Ansicht sind, dass das Sozialministerium für diese Anfrage zuständig ist, danke ich für die Weiterleitung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218832/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Landtag von Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in das verwirrt mich jetzt allerdings auch, dass Sie bereits eine Antwort erhalten haben. Ich …
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
20. April 2021 16:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in das verwirrt mich jetzt allerdings auch, dass Sie bereits eine Antwort erhalten haben. Ich denke aber Ihre Fragen wird Ihnen das Sozialministerium am besten beantworten können. Viele Grüße
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus Sicht der Landesregierung kann ein anderweitiger mindes…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
WG: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
11. Juni 2021 16:52
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus Sicht der Landesregierung kann ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen in gewissen Situationen mit kurzzeitiger, kurzräumiger Exposition beispielsweise eine physische Barriere aus Plexiglas darstellen, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert ist, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen weitestgehend vermieden wird. Public Health Organisationen wie z.B. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder das Center for Disease Control and Prevention (CDC) haben bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Corona-Pandemie eine Empfehlung für die Nutzung von ausreichend dimensionierten physischer Barrieren empfohlen (https://apps.who.int/iris/bitstream/h..., https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-...). Auch der Expertenkreis Aerosole unterstreicht in seiner Stellungnahme die Wirksamkeit von Plexiglas-Trennwänden zur Minderung in Situationen mit kurzzeitiger, kurzräumiger Exposition, in denen ein Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fil..., https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/arti...). Die Universität von Washington hat zudem ein Papier veröffentlicht, das Richtlinien für die Installation sowie relevante Aspekte wie z.B. Dimensionierung beinhaltet, um einen optimalen Infektionsschutz durch physische Barrieren zu gewährleisten (https://www.ehs.washington.edu/system...) Bauliche physische Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Trennwände aus Plexiglas bieten einen effektiven Schutz gegen größere respiratorische Tröpfchen im Nahfeld sowie je nach Installation, Dimensionierung, baulicher Beschaffenheit etc. einen gewissen kurzzeitigen Schutz vor gasgetragenen flüssigen und festen Partikeln < 1 µm, da sie die Ausbreitungsrichtung sowie die lokale Konzentration von Partikeln im Raum beeinflussen. Insofern sind Plexiglas-Trennwände aus Sicht der Landesregierung durchaus geeignet, um eine Minderung kurzzeitiger kleinräumiger Expositionen in bestimmten Situationen wie beispielsweise in Kassenbereichen mit ständig wechselndem Kundenkontakt zu erreichen. Physische Barrieren als isolierte Maßnahme betrachtet können das Infektionsrisiko– wie andere Schutzmaßnahmen auch – nicht auf Null reduzieren. Um eine effektive Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu erreichen ist eine Kombination verschiedener Schutzmaßnahmen erforderlich. Dies wird im Einzelhandel z.B. durch entsprechende Hygienekonzepte, Einhaltung der Abstandsregelung, Maskenpflicht sowie darüber hinaus auch durch die umfassende Teststrategie des Landes sowie die steigenden Impfquoten erreicht. Grundsätzlich besteht ein Restrisiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch virushaltige Aerosole im Fall eines infizierten Kassenpersonals, da aus strömungsdynamischer Sicht über die Zeit gesehen eine Ausbreitung der ausgeatmeten Aerosole um die physikalische Barriere herum er-folgt. Jedoch ist dieses Restrisiko aufgrund der kurzzeitigen Exposition im Kassenbereich sowie der vorgenannten Kombination verschiedener Schutzmaßnahmen als sehr gering einzustufen. Aus Sicht der Landesregierung besteht insofern kein diesbezüglicher Nachsteuerungsbedarf. Der Landesregierung liegen keine Informationen bzw. Daten über die Anzahl und Art der Verstöße im Zusammenhang mit §3 Absatz 3 Nr. 6 CoronaVO vor. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> danke für die Beantwortung der Frage. Meines Erachtens ist Ihre Antwort jedoch hoch…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die Maskenpflicht [#218832]
Datum
13. Juni 2021 14:37
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> danke für die Beantwortung der Frage. Meines Erachtens ist Ihre Antwort jedoch hochgradig vage und argumentativ kaum haltbar. Ihre Formulierung, dass physische Barrieren ausreichend dimensioniert sein sollten, ergibt sich fast schon begrifflich aus dem zu erreichenden Zweck. In Abhängigkeit einer Distanz von unter 1,5m bis zur Person hinter der physischen Barriere müsste dementsprechend auch die Scheibe in der Breite und Höhe größer bzw. kleiner ausfallen. Kurzum: sitzt jemand dicht an der Scheibe, ist der Abdeckungswinkel bei gleicher Größe größer als bei einer weiteren Distanz. Masken decken bei einer korrekten Applikation nahezu die gesamte Mund-Nasen-Partie ab und dürften damit verlässlicher und gleichbleibender schützen können als kleiner dimensionierte physisch dimensionierte Barrieren. Dies gilt insbesondere unter dem Umstand, dass gerade an Kassen Barrieren verwendet werden, die unten offene Bereiche zum Durchreichen der Ware haben. Auch hier können herunterfallende Tröpfchen auf die Ware oder gar die Hände der Kundinnen und Kunden gelangen, woran diese sich infizieren könnten. Zugegeben, diese Fälle dürften glücklicherweise selten vorkommen, doch wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob solche physischen Barrieren mindestens gleich gut vor einer Weitergabe wie eine Maske (und später insbesondere wie bei einer medizinischen oder filternden Maske) schützen, ist damit anzuzweifeln. Zumal es im Dokument der Universität Washington zusätzlich heißt: »Barriers do not replace the need to follow other public health requirements (...) the need to wear face coverings (...)« Antragsteller/in Diesbezüglich steht also das Dokument konträr zur Haltung der Landesregierung, dass ein gleichwertiger Schutz besteht. Doch nehmen wir einmal an, diese Annahme des gleichwertigen Schutzes ist zumindest bei Tröpfcheninfektion haltbar, so ergeben sich weitere Ungenauigkeiten und auch eine gewisse wissenschaftliche Ignoranz in der Argumentation. Von dem Zwang zum Postulat, dass es keine aerogenen Übertragungen geben konnte und geben wird, ganz abgesehen. Gehen wir auf Ungenauigkeiten in Ihrem ersten Absatz ein. Sie verweisen auf drei Dokumente. Sie verweisen korrekt darauf, dass »bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Corona-Pandemie eine Empfehlung für die Nutzung von ausreichend dimensionierten physischer Barrieren empfohlen« wurde. Hauptaugenmerk sollte auf »Vergangenheit« liegen. Das Dokument der Universität Washington verweist direkt zu Beginn auf einen wichtigen Aspekt: »The modes of COVID-19 transmission occurs from mucous membrane exposure to respiratory droplets during close contact with an infected individual« sowie kurz darauf »This is the primary route of COVID-19 transmission identified by the (...)(CDC)«. So aktualisierte die CDC am 7. Mai 2021 ihre Stellungnahme zu den Übertragungswegen. (https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-...) Dabei wird eben auch ein Fokus auf aerogene Übertagungswege gelegt, wenngleich darauf hingewiesen wird, dass sich damit nicht die Empfehlungen ändern. Da es sich bei der Empfehlung von ausreichend dimensionierten physischen Barrieren nicht um eine Empfehlung des CDCs handelt, das an sämtlichen Orten (zusätzlich) Masken empfiehlt, sondern um ein Dokument der Universität Washington, das auf alten Annahmen des CDCs basiert, halte ich Ihren Verweis darauf für irrelevant. Zwar scheint die eine, von Ihnen verlinkte Empfehlung des CDCs noch nicht angepasst worden zu sein, das kann aber wohl kaum ein Argument für eine Nachlässigkeit der Landesregierung sein. Übrigens findet sich bereits in Ihren alten Begründungen zur Corona-Verordnung (https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...) Antragsteller/in bpsw. S.11 Antragsteller/in das Hauptaugenmerk auf Tröpfcheninfektionen, eben so, wie auch in der Antwort auf die Anfrage. Wieso Sie an dieser Fokussierung festhalten und nicht gegebenenfalls anpassen, würde mich interessieren. Auch das Dokument der WHO Antragsteller/in die zu dieser Zeit, also Februar 2020 übrigens noch die Annahme vertraten, dass asymptomatische Personen (die also genau die Zielgruppe von Einzelhandelsgeschäften sein dürften, weil man die Läden nur ohne Symptome betreten darf) weniger ansteckend seien Antragsteller/in weißt in vielen Bereichen mit der Tabelle darauf hin, dass entweder der Kontakt außen mit Abstand (kann also hier nicht relevant sein) oder aber mit Maske, wenn möglich, erfolgen soll. Es sei denn, es geht um öffentliche Bereiche. Denn da wird nichts empfohlen. Also auch keine Maske für irgendwen, business as usual. Dass man das sich nicht zum Vorbild nimmt Antragsteller/in kann ich jetzt aber mal so überhaupt nicht verstehen.. Ich hoffe, wir können daher auch hier sagen: Der Verweis auf dieses veraltete Dokument hat nichts in dieser Begründung zu suchen. Bei der Stellungnahme der Aerosolforschenden scheint die Landesregierung aber Cherry-Picking zu betreiben. Denn nicht nur heißt es eindeutig, dass »das korrekte Tragen einer wirkungsvollen Maske (...) im AHA+L-Konzept ein essentieller Schutzbaustein« ist (der nochmals gesteigert werden kann, in dem man filtende Masken trägt), sondern es werden direkt nach den Plexiglas-Wänden auf S.2 im Bezug auf Innenräume auch wirkungsvolle Masken explizit empfohlen. Wenn wir also die Stellungnahme als eine Empfehlung betrachten, wendet sich die Landesregierung gegen die Empfehlung eines bestmöglichen Eigen- und Fremdschutzes, indem sie postuliert, dass keine aerogene Übertragung stattfinden wird und man anstelle von wirkungsvollen Masken eben auch Plexiglas-Trennwände verwenden könne. Ganz genau so steht das natürlich aber in Ihrer Antwort nicht drin. Sondern es heißt lediglich: »Insofern sind Plexiglas-Trennwände aus Sicht der Landesregierung durchaus geeignet, um eine Minderung kurzzeitiger kleinräumiger Expositionen in bestimmten Situationen wie beispielsweise in Kassenbereichen mit ständig wechselndem Kundenkontakt zu erreichen.« Dabei bezweifelt doch niemand, dass eine Minderung des Risikos erreicht werden kann. Jedoch versucht die Landesregierung eben Antragsteller/in in meinen Augen Antragsteller/in nicht ausreichend das Risiko zu mindern und sie verzichtet damit eben auch auf den von den Aersolforschenden verwiesenen »bestmöglichen Fremd- und Eigenschutz«. Das mag vielleicht im Bezug auf Komfort bei der Arbeit ein valider Weg sein, widerspricht aber Antragsteller/in und nun zum letzten Teil meiner Antwort Antragsteller/in der Bedeutung der eigenen Formulierung. Denn diese Formulierung zwingt nun die Landesregierung dazu, anzunehmen, dass es keine Infektionen über aerogene Übertragungswege gab und geben wird. Die genaue Formulierung in der Corona-Verordnung lautet (§ 3, Abs. 3, Nr. 6): »Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist«. Von Tröpfcheninfektion ist hier nirgendwo die Rede. Und vor Allem ergibt dies unter der Annahme des besseren Schutzes Antragsteller/in auch bzgl. aerogener Übertragung Antragsteller/in von medizinischen oder filtendernden Masken keinen Sinn, sich hier auf Tröpfcheninfektion zu versteifen. Sie verweisen in Ihrer Begründung am Ende ja zurecht darauf, dass ein Restrisiko der aerogenen Übertragung durch infiziertes Kassenpersonal besteht, das eben durch die Kombination mit anderen Maßnahmen zu senken versucht wird. Aber die Verordnung schreibt eindeutig vor, dass ein mindestens gleichwertiger Schutz gegeben sein muss. Und diesen können Plexiglas-Trennwände schlicht nicht leisten. So kaufen etwa viele Menschen vor der Arbeit kurz im Supermarkt oder Bäcker einige Minuten lang täglich Backwaren ein. Ist Verkaufspersonal hier infiziert, trägt aber keine Maske und arbeitet bereits seit einigen Stunden im Raum, so kann dies zu einer ausreichenden Gesamtexpositionszeit Antragsteller/in vielleicht auch über mehrere Tage hinweg Antragsteller/in führen. Es heißt in der Stellungnahme der Aerosolforschenden dazu auch: »Insofern sind sowohl die Konzentration der infektiösen Viren als auch die Expositionsdauer von entscheidender Bedeutung, eine kritische Konzentration oder Zeit, bei deren Unterschreiten kein Risiko bestünde, lässt sich jedoch nicht angeben.« Auch unter dem Aspekt einer fehlenden Maskenpflicht auf Arbeitsstätten bei Einhaltung eines Mindestabstands verfehlt in meinen Augen die Landesregierung ihre Schutzpflicht der Bürger durch ein Ignorieren des Risikos aerogener Übertragung, das nicht nur Zeit in der Pandemiebekämpfung durch langsamen Rückgang der Prävalenz kostet und damit eine höhere Staatsverschuldung bedeutet, sondern sicher auch einige Personen das Leben oder die Gesundheit kostet. Gerade an Kassen möchte ich gerne auf das Lächeln des Kassierpersonals (auch, wenn sich DM genau das nicht zu wünschen scheint), verzichten, sofern dies mein Risiko auf eine strahlende gesundheitliche Zukunft reduziert. Bitte verkaufen Sie Bürgerinnen und Bürger nicht für dumm, indem Sie das Risiko nun im Nachhinein kleinreden und relativieren, indem Sie postulieren, dass es keine aerogenen Übertragungen gab oder geben wird, weil Antragsteller/in unter der Annahme der kurzen Expositionszeit Antragsteller/in ein wenigstens gleichwertiger Schutz geboten ist. Dieser Schutz ist maximal gleichwertig, jedoch nicht mindestens gleichwertig. Plexiglas-Wände alleine sind keine gute Lösung und der Fokus auf zusätzlichen Schutz durch Masken in Kombination mit Plexiglaswänden hätte spätestens mit den Neueinschätzungen der Übertragungswegen vor einigen Monaten bereits aktualisiert werden können. Bitte passen Sie also entweder die Formulierung in § 3, Abs. 3, Nr. 6 so an, dass sie zutreffend ist, etwa unter der Annahme, dass das Risiko zu vernachlässigen ist, oder stellen Sie Antragsteller/in wie bei den Spuckschildern auch Antragsteller/in klar, dass Plexiglas-Trennwände alleine eben kein mindestens gleichwertiger Schutz sind. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 218832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218832/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-be...