Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022

- Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte bundesweit ausgeben aufgeschlüsselt nach Monat und Bundesland.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
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Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Anzahl der offi…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248440]
Datum
6. Mai 2022 16:45
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte bundesweit ausgeben aufgeschlüsselt nach Monat und Bundesland.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak Anfragenr: 248440 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248440/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020 2021 und 2022 [#248440] Seh…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020 2021 und 2022 [#248440]
Datum
9. Mai 2022 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Herr Rehak, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020 2021 und 2022 [#248440] Sehr geehrter Herr Rehak…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020 2021 und 2022 [#248440]
Datum
13. Mai 2022 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rehak, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die von Ihnen beantragten Informationen sind im Bundesministerium für Gesundheit nicht vorhanden. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der gemäß § 64 Absatz 1 IfSG bei der zuständigen Behörde zu stellen ist. Statistische Daten in Bezug auf die Zahl anerkannter Impfschäden oder von Anträgen auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen Impfschadens nach einer Schutzimpfung werden dementsprechend bei den Ländern erhoben. Mit freundlichen Grüßen