Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022

Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2022
  • Frist
    15. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248986]
Datum
13. Mai 2022 18:54
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak Anfragenr: 248986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248986/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Rehak, gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage beim Ministerium für Arbeit, Gesund…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 03_WG: Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248986]
Datum
16. Mai 2022 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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1023 Bytes


Sehr geehrter Herr Rehak, gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beantwortung der Anfrage kann einige Zeit in Anspruch nehmen, hierfür bitte ich Sie um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Rehak, ich komme zurück auf meine Nachricht vom 16. Mai 2022 und kann Ihnen zu Ihrer Anfrage n…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 03_WG: Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248986]
Datum
2. Juni 2022 11:14
Status
image001.jpg
1023 Bytes


Sehr geehrter Herr Rehak, ich komme zurück auf meine Nachricht vom 16. Mai 2022 und kann Ihnen zu Ihrer Anfrage nunmehr mitteilen, dass in den Jahren 2020 bis 2022 in insgesamt 16 Fällen eine erstmalige Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60ff. IfSG in Nordrhein-Westfalen erfolgt ist. Die Anerkennungsmonate und Impfstoffe können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen. 1. Feb 20 Xanaflu® 2. Feb 20 Pandemrix 3. Apr 20 Pandemrix 4. Jun 20 Polio Oral 5. Jun 20 Influvac Tetra 6. Aug 20 Stada® 7. Sep 20 Pockenschutzimpfung Impfstoff 134B440 8. Okt 20 Polio Oral 9. Mai 21 keine Bezeichnung (Pockenschutzimpfung) 10. Jun 21 Afluria® 11. Okt 21 Influsplit Tetra 12. Feb 22 Janssen® 13. Feb 22 Janssen® 14. Mrz 22 Vaxzevria® 15. Mrz 22 Vaxzevria® 16. Mrz 22 Vaxzevria® Ich hoffe, Ihrem Auskunftsersuchen umfassend entsprochen zu haben. Mit freundlichen Grüßen,