Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir danken ganz herzlich für Ihre Anfrage vom 23.10.2020 zur MNB.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht auf jeden der von Ihnen angesprochenen Punkte einzeln eingehen können – uns erreichen täglich eine Fülle von Zuschriften, die wir versuchen, zeitnah zu bearbeiten.
Im Freistaat Bayern ist in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) in bestimmten Lebensbereichen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen.
Alle ausführlichen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite „Häufig gestellte Fragen“
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/.
Abschließend möchten wir Sie ermutigen, auch weiterhin besonnen und mit gegenseitiger Rücksichtnahme zu handeln. Nur gemeinsam können und werden wir die vor uns liegenden Aufgaben verantwortungsvoll bewältigen.
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.
Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
Tel.: +49 (89) 540233-0
mailto: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Tel.:+49 (911) 21542-0
[E-Mail-Abbinder_03_600x200px]<
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>
Von:
Antragsteller/in
Gesendet: Freitag, 23. Oktober 2020 11:43
An: Poststelle (StMGP) <
<Name und E-Mail-Adresse>>
Betreff: Anerkennung der Smile-By-EGO-Maske [#201525]
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut der Website von Smile-By-EGO wurde die durchsichtige Gesichtsmaske vom bayerischen Gesundheitsamt als zulässig eingestuft.
Ich frage mich wieso?
Bereits von anderen Gesundheitsämtern wird die Maske als unzureichend abgelehnt (z.B. Köln). Ich selbst studiere an einer Universität und mein Professor nutzt einer dieser Masken. Meiner Ansicht nach werden dadurch die Viren bzw. Tröpfchen zwar abgelenkt aber nicht ausreichend aufgefangen ... wie denn auch es ist eine offene Maske / Gesichtsschild. Das Verwenden einer solchen Maske ist dadurch vor allem in geschlossenen Räumen einfach grob fahrlässig!
Gibt es einen bestimmten Grund weshalb die Maske trotzdem wohl als einziges hier in Bayern zugelassen wurde?
Vielleicht sollte diese Zulassung oder eher Duldung noch einmal überdacht werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen