Anerkennung E-Books als Lehrmittel

Zeitplan für die Anerkennung von E-Books als offizielles Lehrmittel, sodass diese nicht mehr von Schüler/innen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
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Justus Frits Krechting
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ze…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Justus Frits Krechting
Betreff
Anerkennung E-Books als Lehrmittel [#286773]
Datum
23. August 2023 21:05
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zeitplan für die Anerkennung von E-Books als offizielles Lehrmittel, sodass diese nicht mehr von Schüler/innen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Justus Frits Krechting Anfragenr: 286773 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286773/ Postanschrift Justus Frits Krechting << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Justus Frits Krechting
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Guten Tag, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis da…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
23. August 2023 21:05
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Dorothee Feller oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Krechting, die mit Ihrer Mail vom 24. August 2023 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anerkennung E-Books als Lehrmittel [#286773]
Datum
29. August 2023 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Krechting, die mit Ihrer Mail vom 24. August 2023 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt: Sie fragen nach „einem Zeitplan für die Anerkennung von E-Books als offizielles Lehrmittel, sodass diese nicht mehr von Schüler/innen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen“. E-books, die auf einem bereits zugelassenen Printwerk beruhen (digitalisierte Lernmittel), sind bereits jetzt als offizielle Lernmittel anerkannt. In der Regel werden die digitalen Fassungen von den Verlagen zusammen mit den Printexemplaren im Rahmen des Lernmittelzulassungsverfahrens eingereicht und vom Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen zugelassen. Eine Anschaffung und Finanzierung durch den Schulträger ist damit möglich. Ich weise in diesem Zusammenhang auch auf unser Lernmittelverzeichnis hin, welches Grundlage für die Einführung eines Lernmittels ist, hier finden Sie alle zugelassenen Lernmittel, ob Printwerke oder digitale/digitalisierte Werke. VZL.NRW – Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel<https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/VZL/lernmittel> Darüber hinaus gibt es ergänzende digitale Lernmaterialien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, wie z. B. Apps. Diese sind pauschal zugelassen. Hier ist Voraussetzung, dass die Anschaffung – wie grundsätzlich bei allen Lernmitteln – im Rahmen der Schulkonferenz und auf Empfehlung der Fachkonferenz als pauschal zugelassene Lernmittel beschlossen wurde. Auch diese digitalen Lernmaterialen können im Rahmen der Lernmittelfreiheit über das Schulträgerbudget oder den Eigenanteil beschafft werden. Weitere Informationen finden Sie unter: Anschaffung digitaler Lernmittel | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)<https://www.schulministerium.nrw/anschaffung-digitaler-lernmittel> Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen