Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe

Informationen zum (geplanten) Umgang mit Personen, die im Ausland mit einem Impfstoff immunisiert wurden, der in Deutschland zur Einreise und Teilnahme in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens nicht anerkannt wird.

Für zahlreiche Personen, die im Ausland geimpft wurden, ergibt sich derzeit folgende skurile Situation: Sie gelten zwar im Heimatland und häufig in zahlreichen weiteren Ländern als Geimpfte, können aber nicht in die Bundesrepublik einreisen bzw. vollständig am öffentlichen Leben teilnehmen, da der verabreichte Impfstoff nicht beim Paul-Ehrlich-Institut gelistet ist. So ergeht es beispielsweise Menschen, die in Russland, Ungarn, China oder Thailand mit dem russischen Sputnik-Impfstoff oder den chinesischen Impfstoffen von Sinovac bzw. Sinopharm immunisiert wurden.

Aufgrund dieser Situation greifen viele, die dennoch verreisen möchten zu einem in vielerlei Hinsicht fragwürdigen Mittel: Sie bemühen sich um eine erneute Impfung mit einem in Deutschland anerkannten Impfstoff. Mit der Verabreichung eigentlich nicht erforderlicher Impfdosen gehen nicht nur vermeidbare gesundheitliche Risiken für diese Personengruppen einher. Sie nehmen im Zweifelsfall zusätzliche Impfdosen in Anspruch, die in vielen Ländern mit geringer Impfquote noch rar sind und anderen Personen zugute kommen könnten, die sie dringender benötigen. Auch die Kosten, die duch unnötiges Nachimpfen für die Personen bzw. das jeweilige Gesundheitssystem entstehen sind vermeidbar.

Zu dieser Thematik kommen folgende Fragen auf:

Wie plant das Bundesministerium für Gesundheit auf kurze und lange Sicht mit diesem Personenkreis umzugehen?

Genauer:
(a) Ist zu erwarten, dass diese Probleme durch restriktive Bestimmungen bei der Anerkennung von Impfungen weiter befeuert werden?

(b) Gibt es Überlegungen weitere Impfstoffe, die im Ausland verabreicht wurden zur Einreise und im Inland zu akzeptieren, wie dies bereits in einigen Nachbarländern der Fall ist?
(Beispielsweise akzeptieren unsere Nachbarstaaten Österreich und die Schweiz die beiden chinesischen Impfstoffe zur Einreise. So könnte auch Deutschland im Ausland verabreichte Impfungen anerkennen, sofern sie den dort zugelassen und empfohlen sind oder es könnten wenigstens die Imfpungen anerkannt werden, die von der WHO eine (Notfall-)Zulassung erhalten haben und im Ausland verabreicht wurden.)

(c) Im Anschluss an die vorhergehenden Fragen: Wird es ein einheitliches Vorgehen der EU bzw. der Schengen-Staaten in diesen Fragen geben, sodass der Flickenteppich bei den Einreisebestimmungen in den Schengen-Raum abgeschafft wird?

Vielen Dank für eine Umfassende Beantwortung dieser Fragen. Es sei vorsichtshalber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht um die Zulassung oder Impfung mit solchen Impfstoffen in der Bundesrepublik geht, sondern die Anerkennung im Ausland verabreichter Impfungen im Vordergrund steht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zum…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe [#233195]
Datum
17. November 2021 23:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zum (geplanten) Umgang mit Personen, die im Ausland mit einem Impfstoff immunisiert wurden, der in Deutschland zur Einreise und Teilnahme in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens nicht anerkannt wird. Für zahlreiche Personen, die im Ausland geimpft wurden, ergibt sich derzeit folgende skurile Situation: Sie gelten zwar im Heimatland und häufig in zahlreichen weiteren Ländern als Geimpfte, können aber nicht in die Bundesrepublik einreisen bzw. vollständig am öffentlichen Leben teilnehmen, da der verabreichte Impfstoff nicht beim Paul-Ehrlich-Institut gelistet ist. So ergeht es beispielsweise Menschen, die in Russland, Ungarn, China oder Thailand mit dem russischen Sputnik-Impfstoff oder den chinesischen Impfstoffen von Sinovac bzw. Sinopharm immunisiert wurden. Aufgrund dieser Situation greifen viele, die dennoch verreisen möchten zu einem in vielerlei Hinsicht fragwürdigen Mittel: Sie bemühen sich um eine erneute Impfung mit einem in Deutschland anerkannten Impfstoff. Mit der Verabreichung eigentlich nicht erforderlicher Impfdosen gehen nicht nur vermeidbare gesundheitliche Risiken für diese Personengruppen einher. Sie nehmen im Zweifelsfall zusätzliche Impfdosen in Anspruch, die in vielen Ländern mit geringer Impfquote noch rar sind und anderen Personen zugute kommen könnten, die sie dringender benötigen. Auch die Kosten, die duch unnötiges Nachimpfen für die Personen bzw. das jeweilige Gesundheitssystem entstehen sind vermeidbar. Zu dieser Thematik kommen folgende Fragen auf: Wie plant das Bundesministerium für Gesundheit auf kurze und lange Sicht mit diesem Personenkreis umzugehen? Genauer: (a) Ist zu erwarten, dass diese Probleme durch restriktive Bestimmungen bei der Anerkennung von Impfungen weiter befeuert werden? (b) Gibt es Überlegungen weitere Impfstoffe, die im Ausland verabreicht wurden zur Einreise und im Inland zu akzeptieren, wie dies bereits in einigen Nachbarländern der Fall ist? (Beispielsweise akzeptieren unsere Nachbarstaaten Österreich und die Schweiz die beiden chinesischen Impfstoffe zur Einreise. So könnte auch Deutschland im Ausland verabreichte Impfungen anerkennen, sofern sie den dort zugelassen und empfohlen sind oder es könnten wenigstens die Imfpungen anerkannt werden, die von der WHO eine (Notfall-)Zulassung erhalten haben und im Ausland verabreicht wurden.) (c) Im Anschluss an die vorhergehenden Fragen: Wird es ein einheitliches Vorgehen der EU bzw. der Schengen-Staaten in diesen Fragen geben, sodass der Flickenteppich bei den Einreisebestimmungen in den Schengen-Raum abgeschafft wird? Vielen Dank für eine Umfassende Beantwortung dieser Fragen. Es sei vorsichtshalber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht um die Zulassung oder Impfung mit solchen Impfstoffen in der Bundesrepublik geht, sondern die Anerkennung im Ausland verabreichter Impfungen im Vordergrund steht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233195/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe [#233195]
Datum
18. November 2021 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe[#233195]
Datum
16. Dezember 2021 14:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischennachricht, Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe [#233195]
Datum
17. Januar 2022 14:42
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe“ vom 17.11.2021 (#233195) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233195/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischennachricht, Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe [#233195]
Datum
25. Februar 2022 21:11
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe“ vom 17.11.2021 (#233195) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe“ [#233195]
Datum
27. März 2022 13:21
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/233195/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nach vielen Monaten noch überhaupt keine inhaltliche Antwort erfolgte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 233195.pdf Anfragenr: 233195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233195/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. April 2022 10:01
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beantwortung Ihres u.a. Antrages stelle ich folgende Antworten zur V…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anerkennung im Ausland zugelassener Impfstoffe [#233195]
Datum
18. Mai 2022 12:35
Status
Anfrage abgeschlossen
image005.jpg
1,6 KB
image006.png
2,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> zur Beantwortung Ihres u.a. Antrages stelle ich folgende Antworten zur Verfügung: Zu Ihrer Teilfrage (a) Dazu sind im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) keine Informationen vorhanden. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, nicht aber einen Anspruch auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Zu Ihrer Teilfrage (b) Nach deutschem Recht liegt eine vollständige Impfung dann vor, wenn diese mit einem von der EU-Arzneimittelagentur EMA zugelassenen Impfstoff erfolgt ist, worüber das Paul-Ehrlich-Institut informiert. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel wurde deutlich, dass dieses Vorgehen rechtskonform ist. Demnach werden bei einer Impfung mit in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoffen „die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises“ im Sinne der Coronaschutzmaßnahmenverordnung nicht erfüllt. „Der russische Impfstoff Sputnik V sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen“. Der Verwaltungsgerichtshof stellt zudem ausdrücklich fest, dass ein EU-Mitgliedstaat nach der einschlägigen EU-Verordnung „nicht verpflichtet“ ist, „ein Impfzertifikat für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist“ (https://verwaltungsgerichtsbarkeit.he... ). Die Anerkennung bei der Einreise von mit nicht in Deutschland zugelassenen Impfstoffen im Ausland durchgeführten Impfungen ist nicht beabsichtigt. Zu Ihrer Teilfrage (c) Grundsätzlich ist eine Harmonisierung des Handelns innerhalb der EU sehr begrüßenswert; gleichwohl sind aktuell die teils sehr unterschiedlichen Pandemiesituationen in angemessener Form zu berücksichtigen. Im Weiteren wird auf die Antwort zur Teilfrage (a) verwiesen. Die verzögerte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen