Anerkenungsverfahren für ausländische Ärzte in Stuttgart (Unterschied laut der Herkunft)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Regierungspräsidium Stuttgart,
Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe)
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Anträge für die Approbation bekommt das Referat 95 von Ärzten mit EU-Diplomen? Ich interessiere mich für die jährliche Statistik zwischen 2019 und 2023.
2) Was ist die durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Akte von Ärzten mit EU und nicht-EU Diplomen?
Mit anderen Worten, wie lange benötigt das Referat 95, um die Akte eines Arztes mit EU-Diplom zu bearbeiten? Wie lange dauert das gleiche Verfahren für nicht-EU Ärzte?
Laut extra-offizielle Berichten gibt es einen großen Unterschied zwischen Ärzte mit EU- und nicht-EU Diplomen für das Anerkennungsverfahren in Stuttgart. Ärzte aus Drittländern müssen von 9 bis 10 Monate auf den Defizitbescheid warten, obwohl EU-Ärzte nach 4 Wochen eine Antwort bekommen. Ist das richtig?
Falls ein Unterschied in der Wartezeit zwischen EU und nicht-EU-Ärzte für das gleiche Verfahren gibt, antworten Sie bitte die folgenden Fragen (3,4).
3) Warum gibt es in dem Referat 95 eine verfassungswidrige Benachteiligung bzw. Diskriminierung gegen ausländische Ärzte laut ihre Herkunft?
Laut dem Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen...seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Wie könnte gesetzmäßig und moralisch sein, dass laut der Herkunft einige Ärzte nur 1 Monat warten, und andere Ärzte für das gleiche Verfahren 10 Monate warten sollen. Solche Situation passiert nicht in andere Anerkennungsbehörde in Deutschland.
4) Gibt es derzeit in dem Regierungspräsidium Stuttgart institutionelle Diskriminierung bzw. institutioneller Rassismus?
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Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum4. Juli 2023
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8. August 2023
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