Anerkenungsverfahren für ausländische Ärzte in Stuttgart (Unterschied laut der Herkunft)

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Regierungspräsidium Stuttgart,
Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe)

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Wie viele Anträge für die Approbation bekommt das Referat 95 von Ärzten mit EU-Diplomen? Ich interessiere mich für die jährliche Statistik zwischen 2019 und 2023.

2) Was ist die durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Akte von Ärzten mit EU und nicht-EU Diplomen?

Mit anderen Worten, wie lange benötigt das Referat 95, um die Akte eines Arztes mit EU-Diplom zu bearbeiten? Wie lange dauert das gleiche Verfahren für nicht-EU Ärzte?

Laut extra-offizielle Berichten gibt es einen großen Unterschied zwischen Ärzte mit EU- und nicht-EU Diplomen für das Anerkennungsverfahren in Stuttgart. Ärzte aus Drittländern müssen von 9 bis 10 Monate auf den Defizitbescheid warten, obwohl EU-Ärzte nach 4 Wochen eine Antwort bekommen. Ist das richtig?

Falls ein Unterschied in der Wartezeit zwischen EU und nicht-EU-Ärzte für das gleiche Verfahren gibt, antworten Sie bitte die folgenden Fragen (3,4).

3) Warum gibt es in dem Referat 95 eine verfassungswidrige Benachteiligung bzw. Diskriminierung gegen ausländische Ärzte laut ihre Herkunft?

Laut dem Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen...seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft... benachteiligt oder bevorzugt werden.

Wie könnte gesetzmäßig und moralisch sein, dass laut der Herkunft einige Ärzte nur 1 Monat warten, und andere Ärzte für das gleiche Verfahren 10 Monate warten sollen. Solche Situation passiert nicht in andere Anerkennungsbehörde in Deutschland.

4) Gibt es derzeit in dem Regierungspräsidium Stuttgart institutionelle Diskriminierung bzw. institutioneller Rassismus?

--------------
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juli 2023
  • Frist
    8. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkenungsverfahren für ausländische Ärzte in Stuttgart (Unterschied laut der Herkunft) [#283186]
Datum
4. Juli 2023 19:29
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe) bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Anträge für die Approbation bekommt das Referat 95 von Ärzten mit EU-Diplomen? Ich interessiere mich für die jährliche Statistik zwischen 2019 und 2023. 2) Was ist die durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Akte von Ärzten mit EU und nicht-EU Diplomen? Mit anderen Worten, wie lange benötigt das Referat 95, um die Akte eines Arztes mit EU-Diplom zu bearbeiten? Wie lange dauert das gleiche Verfahren für nicht-EU Ärzte? Laut extra-offizielle Berichten gibt es einen großen Unterschied zwischen Ärzte mit EU- und nicht-EU Diplomen für das Anerkennungsverfahren in Stuttgart. Ärzte aus Drittländern müssen von 9 bis 10 Monate auf den Defizitbescheid warten, obwohl EU-Ärzte nach 4 Wochen eine Antwort bekommen. Ist das richtig? Falls ein Unterschied in der Wartezeit zwischen EU und nicht-EU-Ärzte für das gleiche Verfahren gibt, antworten Sie bitte die folgenden Fragen (3,4). 3) Warum gibt es in dem Referat 95 eine verfassungswidrige Benachteiligung bzw. Diskriminierung gegen ausländische Ärzte laut ihre Herkunft? Laut dem Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3) Niemand darf wegen...seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft... benachteiligt oder bevorzugt werden. Wie könnte gesetzmäßig und moralisch sein, dass laut der Herkunft einige Ärzte nur 1 Monat warten, und andere Ärzte für das gleiche Verfahren 10 Monate warten sollen. Solche Situation passiert nicht in andere Anerkennungsbehörde in Deutschland. 4) Gibt es derzeit in dem Regierungspräsidium Stuttgart institutionelle Diskriminierung bzw. institutioneller Rassismus? -------------- Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 283186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283186/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Regierungspräsidium Stuttgart
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Anerkenungsverfahren für ausländische Ärzte in Stuttgart (Unterschied laut der Herkunft) [#283186]
Datum
13. Juli 2023 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95 (Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe) 1) Wie viele Anträge für die Approbation bekommt das Referat 95 von Ärzten mit EU-Diplomen? Ich interessiere mich für die jährliche Statistik zwischen 2019 und 2023. 2019 547 2020 483 2021 454 2022 493 2) Was ist die durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Akte von Ärzten mit EU und nicht-EU Diplomen? Die Verfahren zur Anerkennung von ärztlichen Ausbildungen, die in einem Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und nach einem bestimmten Zeitpunkt absolviert wurden (im Folgenden: EU-Abschlüsse), ist zu dem Verfahren der Anerkennung von ärztlichen Ausbildungen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden: Abschlüsse aus Drittstaaten) von Grund auf verschieden. Die Regelungen finden sich in § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) und gehen auf die EU-Richtlinie 2005/36/EG zurück. Es handelt sich bei den Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit EU-Diplomen oder Drittstaats-Diplomen also um zwei völlig unterschiedliche Verfahren, die naturgemäß unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten in Anspruch nehmen. a.) Durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Akte von Ärzten aus der EU: k.A, da die Bearbeitungszeit individuell für jeden Antragstellenden unterschiedlich ist. Anerkennungsverfahren nach EU-Recht: Das Verfahren für EU-Abschlüsse ist in § 3 Abs. 1, Satz 2 ff. BÄO geregelt. Bei EU-Abschlüssen kann die Ausbildung mit der Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nachgewiesen werden. Einer inhaltlichen Prüfung der Gleichwertigkeit des EU-Abschlusses zu einem inländischen Abschluss bedarf es nicht. b.) Durchschnittliche Zeit für die Bearbeitung der Verfahren von Ärzten aus Drittstaaten: k.A, da die Bearbeitungszeit individuell für jeden Antragstellenden unterschiedlich ist. Anerkennungsverfahren bei Ausbildungsabschlüssen in einem Drittstaat: Das Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten ist in § 3 Abs. 3 BÄO geregelt. Hier ist die Gleichwertigkeit zur inländischen Ausbildung zu überprüfen. Es sind umfangreiche Dokumente vorzulegen, die leider bei Antragstellung nicht immer vollständig vorliegen. Es bedarf öfters der Rücksprache mit dem Antragsteller/der Antragstellerin. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung handelt es sich um eine schwierige Prüfung, die medizinisches Fachwissen und Fachwissen über die medizinische Ausbildung im jeweiligen Drittstaat erfordert. Die Gleichwertigkeit wird daher durch ein umfangreiches Gutachten von einem sachverständigen Gutachter/einer sachverständigen Gutachterin geprüft. Kommt der Gutachter/die Gutachterin zu dem Schluss, dass die Gleichwertigkeit vorliegt, kann die Approbation - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zeitnah erteilt werden. Liegt aber keine Gleichwertigkeit vor, so erstellen wir einen Defizitbescheid. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann sodann seinen/ihren gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung nachweisen. Hier können die Antragstellenden selbst entscheiden, wann sie sich zur Kenntnisprüfung anmelden. Die Antworten auf die Fragen 3 bis 4 ergeben sich aus der Antwort zu 2.). Mit freundlichen Grüßen