Sehr geehrteAntragsteller/in
Nach § 17 Abs.1 Nr.1 3.SARS-CoV-2-EindV (Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020) gilt für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Innen- und Außenbereichen von Schulen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen.
Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Gem. § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 3.SARS-CoV-2-EindV besteht diese Verpflichtung nicht für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 3.SARS-CoV-2-EindV muss nach § 2 Abs.2 Satz 2 3.SARS-CoV-2-EindV mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.
In den vergangenen Monaten wurde bereits durch mehrere Gerichte ((u.a. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 03.09.2020, VG 1 L 394/20; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 23.09.2020, VG 6 L 824/20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 26.10.2020, 20 CE 20.2185; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020, 13 B 1368/20) entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn durch den Arzt bzw. die Ärztin lediglich bestätigt wird, dass der Schüler oder die Schülerin aus medizinischen Gründen keine Mund- Nasen-Bedeckung tragen kann. Derjenige, dem das ärztliche Zeugnis vorgelegt wird (Schulleiter/ Schulleiterin), muss aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in dem ärztlichen Zeugnis in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbständig prüfen zu können.
Die Schulleiterinnen und Schulleitern im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus versenden ein Schreiben an die Sorgeberechtigten nur in den Fällen, in denen sich Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses ergeben (z.B. wenn das ärztliche Zeugnis ohne persönliche Untersuchung von einem im Ausland ansässigen Arzt erstellt wurde und im Internet zum Herunterladen verfügbar ist, Anhaltspunkte vorliegen, dass das ärztliche Zeugnis von sachfremden Gründen getragen ist (Bescheinigung von Frauenärzten für Jungen im Grundschulalter) oder andere Anzeichen auf eine "Gefälligkeitsbescheinigung" deuten).
Den Sorgeberechtigten wird durch das Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, durch ein den Anforderungen entsprechendes ärztliches Zeugnis den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Die Anforderungen gehen des Weiteren nicht über die in der aktuell geltenden Eindämmungsverordnung festgelegten Voraussetzungen hinaus, sondern entsprechen diesen.
Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig, § 65 Abs.1 BbgSchulG. Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung von schulorganisatorischen Maßnahmen erforderlich ist, § 65 Abs.2 Satz 1 BbgSchulG. Zu diesen Daten gehören auch Gesundheitsdaten, soweit sie für den Schulbesuch, insbesondere für die individuelle Förderung und die Durchführung von schulorganisatorischer Maßnahmen, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall sind diese Daten erforderlich, um feststellen zu können, ob berechtigte Gründe für die Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht vorliegen.
Diese Feststellung dient nicht nur dem Schutz der Schülerin oder des Schülers, für die oder den eine Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung -Pflicht attestiert wurde, im Hinblick auf ihr oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Vielmehr ist die Schule auch verpflichtet, die anderen in der Schule befindlichen Personen zu schützen.
Die Verarbeitung ist somit auch erforderlich, weil die Schule verpflichtet ist, auch die Grundrechtspositionen der anderen Schülerinnen und Schüler, des Lehrpersonals, des sonstigen an der Schule tätigen Personals zu beachten.
Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht dient neben dem Eigenschutz der tragenden Person schließlich ganz besonders auch dem Fremdschutz. Die Schule muss durch das ärztliche Zeugnis also in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie einen Befreiungsgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Die Verarbeitung dieser Daten ist somit gem. Art.9 Abs.2 lit.g DS-GVO auf der Grundlage des Unionsrechts (EU-Recht) oder des Rechts eines Mitgliedstaats (in diesem Falle auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Schulgesetzes sowie der Eindämmungsverordnung) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses und auch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich (Art.9 Abs.2 lit.i DS-GVO).
Es werden keine Kopien der ärztlichen Zeugnisse gefertigt noch werden diese im Original einbehalten. Es wird lediglich ein Vermerk gemäß § 2 Abs.2 Satz 3 3. SARS-CoV-2-EindV gefertigt.
Mit freundlichen Grüßen