Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht

Aktuell werden Eltern, deren Kinder Schulen im Einflussbereich des staatlichen Schulamtes Cottbus besuchen und die ein ärztliches Zeugnis zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt haben, durch die Schulleitungen mit dem immer gleichen Musterschreiben konfrontiert, in dem zusätzlich zum vorliegenden Attest weitergehende Angaben zu Diagnosen und möglichen Folgen des Maskentragens gefordert werden. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Bitte teilen Sie mir mit, mit welcher Zielsetzung diese über die in der bestehenden Eindämmungsverordnung hinausgehenden Anforderungen an ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht verlangt werden und inwiefern eine rechtliche Prüfung ihrer Behörde hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken stattgefunden hat. Bitte teilen sie mir die entsprechende Begründung für Ihre Feststellung nicht vorliegender datenschutzrechtlicher Bedenken mit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Staatliches Schulamt Cottbus Details
Von
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Betreff
Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht [#206090]
Datum
14. Dezember 2020 21:19
An
Staatliches Schulamt Cottbus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktuell werden Eltern, deren Kinder Schulen im Einflussbereich des staatlichen Schulamtes Cottbus besuchen und die ein ärztliches Zeugnis zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt haben, durch die Schulleitungen mit dem immer gleichen Musterschreiben konfrontiert, in dem zusätzlich zum vorliegenden Attest weitergehende Angaben zu Diagnosen und möglichen Folgen des Maskentragens gefordert werden. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Bitte teilen Sie mir mit, mit welcher Zielsetzung diese über die in der bestehenden Eindämmungsverordnung hinausgehenden Anforderungen an ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht verlangt werden und inwiefern eine rechtliche Prüfung ihrer Behörde hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken stattgefunden hat. Bitte teilen sie mir die entsprechende Begründung für Ihre Feststellung nicht vorliegender datenschutzrechtlicher Bedenken mit.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206090/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatliches Schulamt Cottbus
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2020 ist eingegangen und wird unverzüglich beantwortet…
Von
Staatliches Schulamt Cottbus
Betreff
Betreff Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht [#206090]
Datum
23. Dezember 2020 14:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2020 ist eingegangen und wird unverzüglich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Staatliches Schulamt Cottbus
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach § 17 Abs.1 Nr.1 3.SARS-CoV-2-EindV (Dritte Verordnung über befristete Eindämmu…
Von
Staatliches Schulamt Cottbus
Betreff
Betreff: Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht [#206090]
Datum
23. Dezember 2020 14:22
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach § 17 Abs.1 Nr.1 3.SARS-CoV-2-EindV (Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020) gilt für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Innen- und Außenbereichen von Schulen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen. Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Gem. § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 3.SARS-CoV-2-EindV besteht diese Verpflichtung nicht für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Das ärztliche Zeugnis nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 3.SARS-CoV-2-EindV muss nach § 2 Abs.2 Satz 2 3.SARS-CoV-2-EindV mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. In den vergangenen Monaten wurde bereits durch mehrere Gerichte ((u.a. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 03.09.2020, VG 1 L 394/20; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 23.09.2020, VG 6 L 824/20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 26.10.2020, 20 CE 20.2185; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020, 13 B 1368/20) entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn durch den Arzt bzw. die Ärztin lediglich bestätigt wird, dass der Schüler oder die Schülerin aus medizinischen Gründen keine Mund- Nasen-Bedeckung tragen kann. Derjenige, dem das ärztliche Zeugnis vorgelegt wird (Schulleiter/ Schulleiterin), muss aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in dem ärztlichen Zeugnis in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen selbständig prüfen zu können. Die Schulleiterinnen und Schulleitern im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus versenden ein Schreiben an die Sorgeberechtigten nur in den Fällen, in denen sich Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses ergeben (z.B. wenn das ärztliche Zeugnis ohne persönliche Untersuchung von einem im Ausland ansässigen Arzt erstellt wurde und im Internet zum Herunterladen verfügbar ist, Anhaltspunkte vorliegen, dass das ärztliche Zeugnis von sachfremden Gründen getragen ist (Bescheinigung von Frauenärzten für Jungen im Grundschulalter) oder andere Anzeichen auf eine "Gefälligkeitsbescheinigung" deuten). Den Sorgeberechtigten wird durch das Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, durch ein den Anforderungen entsprechendes ärztliches Zeugnis den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Die Anforderungen gehen des Weiteren nicht über die in der aktuell geltenden Eindämmungsverordnung festgelegten Voraussetzungen hinaus, sondern entsprechen diesen. Zur Erfüllung der den Schulen, den Schulbehörden und den Schulträgern durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig, § 65 Abs.1 BbgSchulG. Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung von schulorganisatorischen Maßnahmen erforderlich ist, § 65 Abs.2 Satz 1 BbgSchulG. Zu diesen Daten gehören auch Gesundheitsdaten, soweit sie für den Schulbesuch, insbesondere für die individuelle Förderung und die Durchführung von schulorganisatorischer Maßnahmen, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall sind diese Daten erforderlich, um feststellen zu können, ob berechtigte Gründe für die Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung-Pflicht vorliegen. Diese Feststellung dient nicht nur dem Schutz der Schülerin oder des Schülers, für die oder den eine Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung -Pflicht attestiert wurde, im Hinblick auf ihr oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Vielmehr ist die Schule auch verpflichtet, die anderen in der Schule befindlichen Personen zu schützen. Die Verarbeitung ist somit auch erforderlich, weil die Schule verpflichtet ist, auch die Grundrechtspositionen der anderen Schülerinnen und Schüler, des Lehrpersonals, des sonstigen an der Schule tätigen Personals zu beachten. Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht dient neben dem Eigenschutz der tragenden Person schließlich ganz besonders auch dem Fremdschutz. Die Schule muss durch das ärztliche Zeugnis also in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie einen Befreiungsgrund für hinreichend wahrscheinlich hält. Die Verarbeitung dieser Daten ist somit gem. Art.9 Abs.2 lit.g DS-GVO auf der Grundlage des Unionsrechts (EU-Recht) oder des Rechts eines Mitgliedstaats (in diesem Falle auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Schulgesetzes sowie der Eindämmungsverordnung) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses und auch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich (Art.9 Abs.2 lit.i DS-GVO). Es werden keine Kopien der ärztlichen Zeugnisse gefertigt noch werden diese im Original einbehalten. Es wird lediglich ein Vermerk gemäß § 2 Abs.2 Satz 3 3. SARS-CoV-2-EindV gefertigt. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle und aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen …
An Staatliches Schulamt Cottbus Details
Von
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Betreff
AW: Betreff: Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht [#206090]
Datum
27. Dezember 2020 21:36
An
Staatliches Schulamt Cottbus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle und aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206090/