Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckung des Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG

1. Alle Unterlagen des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau aus denen sich ergibt, aus welchen Quellen der Strombedarf von ca. 638.400 KWh/Jahr für die 700 E-Autos der sogenannten „Grünen Welle“ gedeckt werden, sowie alle Unterlagen, aus denen sich die Verwendung des durch das Blockheizkraftwerk des Klinikums erzeugten Stroms ergibt.

2. Sämtliche Unterlagen (insbesondere Gesprächsnotizen, Emailkommunikation, Vermerke) zu der Möglichkeit der Installation von PV-Anlagen auf den Parkhausdächern des Krankenhauses.

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  • Datum
    14. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Alle Unterlagen des Klinikums A…
An Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH Details
Von
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Betreff
Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckung des Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG [#303092]
Datum
14. März 2024 08:31
An
Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Alle Unterlagen des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau aus denen sich ergibt, aus welchen Quellen der Strombedarf von ca. 638.400 KWh/Jahr für die 700 E-Autos der sogenannten „Grünen Welle“ gedeckt werden, sowie alle Unterlagen, aus denen sich die Verwendung des durch das Blockheizkraftwerk des Klinikums erzeugten Stroms ergibt. 2. Sämtliche Unterlagen (insbesondere Gesprächsnotizen, Emailkommunikation, Vermerke) zu der Möglichkeit der Installation von PV-Anlagen auf den Parkhausdächern des Krankenhauses.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303092/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH
Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen…
Von
Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH
Betreff
Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG [#303092]
Datum
14. März 2024 09:43
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> nach abschließender interner Prüfung können wir diese Anfrage genauso wie die vorangegangen Anfragen mit folgendem Hinweis beantworten: Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau und die eingesetzte Geschäftsführung sind Ihnen persönlich als Stadtrat nicht auskunftspflichtig. Jegliche Anfragen sind nach Abstimmung mit dem Rathaus unmittelbar an den Oberbürgermeister zu stellen. Selbstverständlich stehen Ihnen auch die entsandten Stadtratsmitglieder in den Krankenhauszweckverband zur Verfügung. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach unserer Rechtsauffassung auch die von Ihnen aufgeführten Quellen keinerlei Auskunftspflicht der Geschäftsführung Ihnen gegenüber begründen. Vielen Dank für Ihr Verständnis und noch eine schöne Restwoche. Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "gr…
An Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG [#303092]
Datum
21. März 2024 12:16
An
Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe bei Ihnen mit Antrag vom 14.03.2024 Zugang zu Umweltinformationen nach dem bayrischen Umweltinformationsgesetz angefragt. Diesen Antrag haben Sie mit Schreiben vom selben Tag mit der Begründung abgelehnt, Sie seien mir gegenüber nicht Auskunftspflichtig und ich möge mich stattdessen an den Oberbürgermeister richten. Ich bitte Sie, diese Entscheidung gemäß Artikel 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 UIG Bayern erneut zu überprüfen, weil die Auffassung, Sie seien als juristische Person des Privatrechts in öffentlicher Hand sowohl dem Gesetzestext als auch der ständigen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Europäischem Gerichtshof widerspricht. 1. Informationspflichtigkeit des Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH Ihre GmbH ist eine nach dem bayUIG informationspflichtige Stelle. Die Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 sind juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau ist eine gemeinnützige GmbH in öffentlicher Trägerschaft und untersteht folglich staatlicher Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15). Sie nehmen auch offensichtlich als Krankenhaus Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit öffentliche Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift wahr. Insoweit bitte ich Sie auch von dem angehängten Urteil des VG Köln vom 14. März 2024, Az. 13 K 2645/22 Kenntnis zu nehmen. Diese Aufgabenwahrnehmung steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt. Nach der Rechtsprechung genügt der bloße Bezug zu umweltrelevanten Sachverhalten, Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt reichen also aus (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15, Rn. 47 f; VG Köln, Urt. vom 14. März 2024, Az. 13 K 2645/22, p. 8, siehe auch Karg in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: August 2021, § 2 UIG Rn. 50). Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass das bayUIG sie nicht verpflichtet, bitte ich Sie dies unter Bezug auf den Gesetzestext und die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu erläutern. 2. Umweltinformationen Die angefragten Informationen stellen ohne Zweifel Umweltinformationen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 bayUIG dar. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr.1); über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2); über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (vgl. Nr. 3 b). Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist ein gewisser Umweltbezug der Information. Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich um Informationen über die Deckung des Energieverbrauchs für die E-Autos der sog. Grünen Welle und die Nutzung der Energie aus dem Blockheizkraftwerk, außerdem zu dem PV-Potential auf den Parkhausdächern. Bei all diesen Informationen besteht ein Bezug zu CO2-Emission bzw. ihrer Einsparung, außerdem um Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (E-Auto-Flotte). Ein hinreichender Umweltbezug ist damit gegeben. 3. Ausschlussgründe liegen nicht vor Es sind keine Ausschlussgründe für die Verweigerung der Information nach dem UIG ersichtlich. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Ihnen als informationspflichtige Stelle diesbezüglich die Darlegungslast obliegt, dh. sie müssen plausibel und nachvollziehbar für jede Information bzw. Unterlage darlegen, weshalb für diese ein Ausschlussgrund gegeben ist und ggf. durch Schwärzung die Unterlagen teilweise zugänglich machen (Art. 6 Abs. 3 bayUIG). Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich mich gezwungen sehen, meinen Anspruch durch eine Leistungsklage am Verwaltungsgericht gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie an ihrer pauschalen Verweigerung des Informationszugangs festhalten. MfG – Jürgen << Antragsteller:in >> Anlage: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14 März 2024 (Akenzeichen 13 K 2645/22) Anhänge: - 13189150-4500-2024-340030-endurteil-begl-signed.pdf Anfragenr: 303092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303092/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "gr…
An Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG [#303092]
Datum
22. März 2024 10:51
An
Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner letzten Anfrage hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen. Anbei meine Anfrage in korrigierter Form. ******************************************************** Aschaffenburg, den 22.03.24 An die Geschäftsführung des kommunalen Krankenhauses Aschaffenburg Sehr << Anrede >> ich habe bei Ihnen mit Antrag vom 14.03.2024 Zugang zu Umweltinformationen nach dem bayrischen Umweltinformationsgesetz angefragt. Diesen Antrag haben Sie mit Schreiben vom selben Tag mit der Begründung abgelehnt, Sie seien mir gegenüber nicht Auskunftspflichtig und ich möge mich stattdessen an den Oberbürgermeister richten. Ich bitte Sie, diese Entscheidung gemäß Artikel 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 UIG Bayern erneut zu überprüfen, weil die Auffassung, Sie seien als juristische Person des Privatrechts in öffentlicher Hand nicht auskunftspflichtig, was sowohl dem Gesetzestext als auch der ständigen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Europäischem Gerichtshof widerspricht. 1. Informationspflichtigkeit des Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gemeinnützige GmbH Ihre GmbH ist eine nach dem bayUIG informationspflichtige Stelle. Die Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 sind juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau ist eine gemeinnützige GmbH in öffentlicher Trägerschaft und untersteht folglich staatlicher Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15). Das Krankenhaus nimmt Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit öffentliche Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift wahr. Insoweit bitte ich Sie auch von dem angehängten Urteil des VG Köln vom 14. März 2024, Az. 13 K 2645/22 Kenntnis zu nehmen. Diese Aufgabenwahrnehmung steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt. Nach der Rechtsprechung genügt der bloße Bezug zu umweltrelevanten Sachverhalten, Potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt reichen also aus (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15, Rn. 47 f; VG Köln, Urt. vom 14. März 2024, Az. 13 K 2645/22, p. 8, siehe auch Karg in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: August 2021, § 2 UIG Rn. 50). Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass das bayUIG sie nicht verpflichtet, bitte ich Sie dies unter Bezug auf den Gesetzestext und die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu erläutern. 2. Umweltinformationen Die angefragten Informationen stellen ohne Zweifel Umweltinformationen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 bayUIG dar. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Nr.1); über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2); über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (vgl. Nr. 3 b). Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist ein gewisser Umweltbezug der Information. Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich um Informationen über die Deckung des Energieverbrauchs für die E-Autos der sog. Grünen Welle und die Nutzung der Energie aus dem Blockheizkraftwerk, außerdem zu dem PV-Potential auf den Parkhausdächern. Bei all diesen Informationen besteht ein Bezug zu CO2-Emission bzw. ihrer Einsparung, außerdem um Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (E-Auto-Flotte). Ein hinreichender Umweltbezug ist damit gegeben. 3. Ausschlussgründe liegen nicht vor Es sind keine Ausschlussgründe für die Verweigerung der Information nach dem UIG ersichtlich. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass dem Krankenhaus als informationspflichtige Stelle diesbezüglich die Darlegungslast obliegt, d. h. sie müssen plausibel und nachvollziehbar für jede angeforderte Information bzw. Unterlagen - wie z.B. Verträge - darlegen, weshalb für diese ein Ausschlussgrund gegeben ist und ggf. durch Schwärzung die Unterlagen teilweise zugänglich machen (Art. 6 Abs. 3 bayUIG). Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich mich gezwungen sehe, meinen Anspruch durch eine Leistungsklage am Verwaltungsgericht gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie an ihrer pauschalen Verweigerung des Informationszugangs festhalten. MfG – Jürgen << Antragsteller:in >> Anlage: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14 März 2024 (bereits zugestellt / Aktenzeichen 13 K 2645/22) Anfragenr: 303092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303092/

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AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "gr…
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Betreff
AW: Antw: Anfrage an das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau bzgl. Deckungdes Strombedarfs von 700 E-Autos der "grünen Welle" gemäß bay UIG [#303092]
Datum
12. April 2024 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. In Ihrer Nachricht vom 22.03.2024 können wir keine konkrete Anfrage erkennen. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, diese zu formulieren. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass nach wie vor nach unserer Rechtsauffassung kein Auskunftsanspruch in der von Ihnen angesprochenen Form besteht. Freundliche Grüße