Anfrage an das MWG als zuständige Aufsichtsbehörde der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zu deren Nutzung des Gendersterns

der Rat für deutsche Rechtschreibung hat zuletzt in seiner Pressemitteilung vom 26. März 2021 bekräftigt, dass eine Geschlechtergerechte Sprache zwar wichtig sei, wie das ja auch auf den Seiten des Ministeriums umgesetzt wird (zum Beispiel "Die Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten"), allerdings die neuen erfundenen orthographischen Formen (Gender-Stern, Gender-Unterstrich, Doppelpunkt oder andere verkürzende Formen) nicht zulässig seien.

Allerdings nutzt die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf ihrer Internetseite www.lpk-rlp.de mittlerweile den Genderstern und das dazu inkonsequent und teilweise falsch. (Psychotherapeuten*innen, Patienten*innen, woanders steht nur "Mitarbeiterinnen" - arbeiten dort nur Frauen?, Ärzt*in - was ist ein Ärzt?, woanders dann wieder nur richtig "Patienten", "Psychotherapeuten").

Das alles wirkt wie ein hastig aufgesetztes und nicht gut durchdachtes Ideologieprojekt.
Hierzu habe ich 4 Fragen an sie:
1) Auf welcher rechtlichen Grundlage widersetzt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bewusst den amtlichen Rechtschreibregeln zugunsten eines Ideologieprojektes?
2) Wird dies vom Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit RLP als zuständige Aufsichtsbehörde gefördert/gebilligt?
3) Diskriminiert dieses Ideologieprojekt welches aktuell nur von 3 Parteien als Ansatz unterstützt wird nicht die Pflichtmitglieder der Kammer welche diese finanzieren müssen und vielleicht privat nicht Linke/Grüne/SPD unterstützen?
4) Wieso wird Blinden mit sogenannten Screenreadern bewusst der Zugang zum Internetangebot erschwert wenn in jedem zweiten Satz Konstrukte wie "Kinder und JugendtherapeutSTERNCHENinnen" oder "Psychotherapie für KrebspatientSTERNCHENinnen" vorgelesen wird. Oder wurde eine Agentur für die Erstellung der Internetseite beauftragt, welche bzgl. der barrierefreien Gestaltung von Internetseiten keine Erfahrungen hat?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: der Rat für deutsche Rechtschreibu…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage an das MWG als zuständige Aufsichtsbehörde der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zu deren Nutzung des Gendersterns [#288190]
Datum
13. September 2023 07:38
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
der Rat für deutsche Rechtschreibung hat zuletzt in seiner Pressemitteilung vom 26. März 2021 bekräftigt, dass eine Geschlechtergerechte Sprache zwar wichtig sei, wie das ja auch auf den Seiten des Ministeriums umgesetzt wird (zum Beispiel "Die Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten"), allerdings die neuen erfundenen orthographischen Formen (Gender-Stern, Gender-Unterstrich, Doppelpunkt oder andere verkürzende Formen) nicht zulässig seien. Allerdings nutzt die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf ihrer Internetseite www.lpk-rlp.de mittlerweile den Genderstern und das dazu inkonsequent und teilweise falsch. (Psychotherapeuten*innen, Patienten*innen, woanders steht nur "Mitarbeiterinnen" - arbeiten dort nur Frauen?, Ärzt*in - was ist ein Ärzt?, woanders dann wieder nur richtig "Patienten", "Psychotherapeuten"). Das alles wirkt wie ein hastig aufgesetztes und nicht gut durchdachtes Ideologieprojekt. Hierzu habe ich 4 Fragen an sie: 1) Auf welcher rechtlichen Grundlage widersetzt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bewusst den amtlichen Rechtschreibregeln zugunsten eines Ideologieprojektes? 2) Wird dies vom Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit RLP als zuständige Aufsichtsbehörde gefördert/gebilligt? 3) Diskriminiert dieses Ideologieprojekt welches aktuell nur von 3 Parteien als Ansatz unterstützt wird nicht die Pflichtmitglieder der Kammer welche diese finanzieren müssen und vielleicht privat nicht Linke/Grüne/SPD unterstützen? 4) Wieso wird Blinden mit sogenannten Screenreadern bewusst der Zugang zum Internetangebot erschwert wenn in jedem zweiten Satz Konstrukte wie "Kinder und JugendtherapeutSTERNCHENinnen" oder "Psychotherapie für KrebspatientSTERNCHENinnen" vorgelesen wird. Oder wurde eine Agentur für die Erstellung der Internetseite beauftragt, welche bzgl. der barrierefreien Gestaltung von Internetseiten keine Erfahrungen hat?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288190/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Guten Tag, ich bestätige den Empfang Ihrer mit unten angehängter E-Mail vom 13. September 2023 übermittelten Anf…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Anfrage an das MWG als zuständige Aufsichtsbehörde der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zu deren Nutzung des Gendersterns [#288190]
Datum
19. September 2023 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, ich bestätige den Empfang Ihrer mit unten angehängter E-Mail vom 13. September 2023 übermittelten Anfrage an unser Haus, die Sie als Antrag nach dem Landestransparenzgesetz eingereicht haben. Als Transparenzbeauftragte des Hauses darf ich Ihnen zu Ihrer Anfrage folgende Rückmeldung geben: Ihre Anfrage stellt keinen Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) dar. Gegenstand des Anspruchs auf Auskünfte nach dem LTranspG sind "Informationen" i.S.d. LTranspG (vgl. § 2 Abs. 2 LTranspG). Nach der einschlägigen Begriffsbestimmung des § 5 LTranspG sind Informationen in diesem Sinne amtliche Informationen und Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dabei sind amtliche Informationen alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (§ 5 Abs. 2 LTranspG). Das LTranspG zielt also nicht auf Auskunft über jegliche verfügbare Informationen oder Sachverhalte, sondern lediglich auf Zugang zu verkörperten Informationen, die darüber hinaus bei der angefragten transparenzpflichtigen Stelle auch vorhanden sein müssen. Dies vorausgeschickt kann Ihre Anfrage nicht als Antrag nach dem LTranspG behandelt und von unserer Seite nicht als solcher beantwortet werden, da ihr Begehren nicht auf Informationen gerichtet ist, sondern vielmehr eine rechtliche Eingabe darstellt. Aus dem Transparenzgesetz folgt aber gerade nicht ein Anspruch auf Rechtsauskünfte oder allgemeine Rechtsberatung. Ungeachtet dessen fallen die von Ihnen vorgetragenen Punkte in den Zuständigkeitsbereich der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, so dass wir Sie mit Ihrem Begehren oder einer etwaigen weiteren Eingabe dorthin verweisen. Mit freundlichen Grüßen