Anfrage an Herrn Grote / Zutritt Vereinsgelände Motoryachtclub - Betr. Unterschiedliche Handhabung zw. Gewerbebetrieben & Vereinen

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Sehr << Antragsteller:in >>
wir sind eine große Gemeinschaft mit mehreren Motor-& Segelvereinen auf der Doveelbe.
Dort gibt es einige gewerbliche Bootslagerflächen und Steganlagen, die jetzt z.Zt. betreten werden dürfen. Dort darf man unter Einhaltung der Schutzgebote die Boote für die Wasserung vorbereiten und auch zu Wasser lassen. Mitten drin liegen auch viele Bootsvereine mit dem jeweiligem Gelände, und dort dürfen die Eigner das Vereinsgelände nicht betreten, also nicht an ihre Boote.
Jetzt stellt sich sehr vielen in ganz Hamburg die Frage, warum hier Unterschiede gemacht werden? Wir müssen dringend die Boote vorbereiten, um sie später per gewerblichem Kranunternehmen zu Wasser lassen zu können. Wobei dem Bezirksamt Bergedorf auch sehr wichtig ist, dass die belegten Rasenflächen schnellstmöglich wieder freigeräumt werden.
Es geht allen Eignern nicht um den Spaß, sondern um notwendige Arbeiten, die unter allen Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen dringend durchgeführt werden müssen. Auch die gewerblichen Kranunternehmen brauchen die Freigabe, die Boote ausschließlich mit ihren eigenen Mitarbeitern ins Wasser setzen zu dürfen.
Die Länder NS, NRW & SH haben diese Thematik bereits so verändert, dass dieses große Problem gelockert wurde. Dort darf man an die Boote, um diese vorzubereiten, auch die Kranunternehmen sind jetzt wieder tätig.
Bitte geben sie hierauf schnellstmöglich Antwort, denn viele hundert Eigner warten auf eine konkrete Aussage seitens des Senats hierzu.
Vielen Dank
...ein Mitglied des
Tatenberger Yachtclub

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage an Herrn Grote / Zutritt Vereinsgelände Motoryachtclub - Betr. Unterschiedliche Handhabung zw. Gewerbebetrieben & Vereinen [#184575]
Datum
14. April 2020 16:58
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Sehr geehrtAntragsteller/in wir sind eine große Gemeinschaft mit mehreren Motor-& Segelvereinen auf der Doveelbe. Dort gibt es einige gewerbliche Bootslagerflächen und Steganlagen, die jetzt z.Zt. betreten werden dürfen. Dort darf man unter Einhaltung der Schutzgebote die Boote für die Wasserung vorbereiten und auch zu Wasser lassen. Mitten drin liegen auch viele Bootsvereine mit dem jeweiligem Gelände, und dort dürfen die Eigner das Vereinsgelände nicht betreten, also nicht an ihre Boote. Jetzt stellt sich sehr vielen in ganz Hamburg die Frage, warum hier Unterschiede gemacht werden? Wir müssen dringend die Boote vorbereiten, um sie später per gewerblichem Kranunternehmen zu Wasser lassen zu können. Wobei dem Bezirksamt Bergedorf auch sehr wichtig ist, dass die belegten Rasenflächen schnellstmöglich wieder freigeräumt werden. Es geht allen Eignern nicht um den Spaß, sondern um notwendige Arbeiten, die unter allen Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen dringend durchgeführt werden müssen. Auch die gewerblichen Kranunternehmen brauchen die Freigabe, die Boote ausschließlich mit ihren eigenen Mitarbeitern ins Wasser setzen zu dürfen. Die Länder NS, NRW & SH haben diese Thematik bereits so verändert, dass dieses große Problem gelockert wurde. Dort darf man an die Boote, um diese vorzubereiten, auch die Kranunternehmen sind jetzt wieder tätig. Bitte geben sie hierauf schnellstmöglich Antwort, denn viele hundert Eigner warten auf eine konkrete Aussage seitens des Senats hierzu. Vielen Dank ...ein Mitglied des Tatenberger Yachtclub Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184575 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in seit dem 13.05. gilt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- Anfrage an Herrn Grote / Zutritt Vereinsgelände Motoryachtclub - Betr. Unterschiedliche Handhabung zw. Gewerbebetrieben & Vereinen [#184575]
Datum
19. Mai 2020 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in seit dem 13.05. gilt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnungen. Es ist nun erlaubt alle Sportangebote im Freien durchzuführen, sofern die Abstandsregelungen und Hygienevorschriften jederzeit eingehalten werden (auch im Boot). Das Vereinsgelände darf also wieder betreten werden. Das Clubgebäude/Bootshaus darf allerdings nur zur Entnahme und Rückgabe von Trainingsmaterialien und Booten betreten werden. Das gewerbliche Kranen der Boote ist unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften gestattet. Es wird dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte des jeweiligen Sportfachverbandes einzuhalten. Die Konzepte sind auf der Homepage des Deutschen Olympischen Sportbundes (www.dosb.de) veröffentlicht. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße