Anfrage an und Antwort von der obersten Landesbehörde

Die StVO stellt in §11 (1) eindeutig klar, dass:
"Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste."
Seit mehreren Wochen stehen am Killesberg an diversen Stellen Schilder mit "Stau" (Vz 124) und dem Zusatzschild "Bei Rückstau hier halten".
Das sind "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben" und sie sind somit "nicht anzuordnen", wie es in der VwV zur StVO zu den §§39-43 geregelt ist.
Legal werden diese Schilder nur - wie im weiteren Text der VwV zu lesen ist, wenn: "Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."

Ich interessiere mich für Ihre Anfrage an diese oberste Landesbehörde, in der sowohl die Begründung für diese Schilder angegeben ist (vor allem im Unterschied zu allen anderen Kreuzungen im Stadtgebiet) als auch für die Dauer von diesen offensichtlich temporären Schildern. Bitte senden sie mir sowohl Ihre Anfrage als auch die Antwort der obersten Landesbehörde zu.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • Ein:e Follower:in
Christoph Hoyer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die StVO stellt in §11 (1) eindeut…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Christoph Hoyer
Betreff
Anfrage an und Antwort von der obersten Landesbehörde [#289886]
Datum
9. Oktober 2023 23:38
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die StVO stellt in §11 (1) eindeutig klar, dass: "Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste." Seit mehreren Wochen stehen am Killesberg an diversen Stellen Schilder mit "Stau" (Vz 124) und dem Zusatzschild "Bei Rückstau hier halten". Das sind "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben" und sie sind somit "nicht anzuordnen", wie es in der VwV zur StVO zu den §§39-43 geregelt ist. Legal werden diese Schilder nur - wie im weiteren Text der VwV zu lesen ist, wenn: "Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde." Ich interessiere mich für Ihre Anfrage an diese oberste Landesbehörde, in der sowohl die Begründung für diese Schilder angegeben ist (vor allem im Unterschied zu allen anderen Kreuzungen im Stadtgebiet) als auch für die Dauer von diesen offensichtlich temporären Schildern. Bitte senden sie mir sowohl Ihre Anfrage als auch die Antwort der obersten Landesbehörde zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer Anfragenr: 289886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289886/ Postanschrift Christoph Hoyer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Hoyer

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