Anfrage Bereichsausschuss für den Rettungsdienst
die Fa. Daimler AG betreibt einen Werksrettungsdienst in der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Rettungsmittel der Fa. Daimler AG Stuttgart sind täglich im Regelrettungsdienst wahrzunehmen.
In diesem Zusammenhang bitte Sie mir folgende Daten für das gesamte Jahr 2018 und für das aktuelle Jahr 2019 bis einschließlich Oktober zugänglich zu machen.
Ist die Fa. Daimler AG Stuttgart (Medizinischer Dienst bzw. Werksrettungsdienst) Leistungserbringer nach § 2 Abs. 1 RDG oder hat die Daimler AG eine Kooperation nach § 2 Abs. 2 RDG?
Wenn ja, wie viele Rettungsmittel stehen für welche Zeiträume durch die Fa. Daimler AG zusätzlich zu den im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmitteln dem Regelrettungsdienst zur Verfügung?
Wie viele Notfalleinsätze oder auch Gesamt-Einsätze (außerhalb des Betriebsgeländes) haben die Rettungsmittel der Fa. Daimler AG dabei im o.g. angefragten Zeitraum übernommen?
Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.
Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüsse dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:
“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”
Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.
Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, dass es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.
Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.
Anfrage erfolgreich
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Datum24. November 2019
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24. Dezember 2019
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