Anfrage bzgl. Kosten und Werbemitteln zur Veranstaltungsreihe "COFFEE WITH A COP"
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 23.05.2018 startete im Hauptbahnhof Berlin die neue Veranstaltungsreihe
"COFFEE WITH A COP" zur Nachwuchsgewinnung der Bundespolizei.
Eine weitere Aktion fand am 05.06.2018 im Hauptbahnhof München statt.
Bezüglich jener Veranstaltungsreihe bitte ich Sie um die Zusendung:
1.) - einer Aufstellung, in welcher sämtliche Werbemittel inkl. ihrer Kosten aufgeführt sind. Ebenfalls sollten die Anfangsbestände und aktuellen Bestände ersichtlich sein.
- Unter Werbemitteln meine ich nicht nur Give-Aways (z.B. Kaffeebecher etc.) sondern auch Werbemittel zu Präsentationszwecken (Messestände, Roll-Ups, Displays etc.) sowie Prospekte und Werbeflyer. -
2.) - interner Strategiepapiere zur beabsichtigten Außenwirkung.
3.) - interner Dokumente über die Planung weiterer Termine bzw. Standorte.
Des Weiteren habe ich folgende Fragen:
1.) Wie lautet der Name/die Namen der beauftragten Werbeagentur/en?
2.) Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurden im Rahmen der bisherigen Termine eingesetzt und wie hoch sind demnach die Personalkosten für diese Einsatzstunden?
3.) Wurden/Werden die Werbemittel zwischen den jeweiligen Standorten transportiert oder wurde/wird jeder Standort separat ausgestattet?
4.) Wurden die Kaffeemaschinen gekauft oder zeitlich gemietet?
5.) Welcher Kaffeehersteller wurde ausgewählt und durfte jener Hersteller indirekt werben?
6.) Wie viel Kaffee in Litern wurde je Standort ausgeschenkt?
____________________________________________________________________________________________________
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und bedanke mich im Voraus für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum21. Juli 2018
-
24. August 2018
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!