Anfrage Durchführung Motorrad Führerschein unter Corona Bedingungen
Informationen über die Möglichkeit der Durchführung von Motorrad Fahrstunden.
In der Corona-Schutzverordnung ist folgender Abschnitt zu finden:
(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrerschulen.
In diesem Abschnitt wird die praktische Ausbildung untersagt, jedoch wird im weiteren Verlauf nur auf die Praktische Ausbildung ohne die Einhaltung eines Mindestabstand (innerhalb eines Fahrzeugs) eingegangen.
Im Gegensatz zur Praktischen Ausbildung im gemeinsamen Fahrzeug findet die Ausbildung auf dem Motorrad in 2 voneinander getrennten Fahrzeugen statt, wodurch der Mindestabstand A: eingehalten werden kann und B: die Ausbildung im freien stattfindet.
Daher würde mich interessieren, ob eine Motorrad Ausbildung unter Einhaltung von Hygiene Maßnahmen durchführbar ist.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Februar 2021
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24. März 2021
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