Anfrage Durchführung Motorrad Führerschein unter Corona Bedingungen

Informationen über die Möglichkeit der Durchführung von Motorrad Fahrstunden.

In der Corona-Schutzverordnung ist folgender Abschnitt zu finden:
(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrerschulen.

In diesem Abschnitt wird die praktische Ausbildung untersagt, jedoch wird im weiteren Verlauf nur auf die Praktische Ausbildung ohne die Einhaltung eines Mindestabstand (innerhalb eines Fahrzeugs) eingegangen.

Im Gegensatz zur Praktischen Ausbildung im gemeinsamen Fahrzeug findet die Ausbildung auf dem Motorrad in 2 voneinander getrennten Fahrzeugen statt, wodurch der Mindestabstand A: eingehalten werden kann und B: die Ausbildung im freien stattfindet.

Daher würde mich interessieren, ob eine Motorrad Ausbildung unter Einhaltung von Hygiene Maßnahmen durchführbar ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Durchführung Motorrad Führerschein unter Corona Bedingungen [#213392]
Datum
22. Februar 2021 10:24
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Möglichkeit der Durchführung von Motorrad Fahrstunden. In der Corona-Schutzverordnung ist folgender Abschnitt zu finden: (3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrerschulen. In diesem Abschnitt wird die praktische Ausbildung untersagt, jedoch wird im weiteren Verlauf nur auf die Praktische Ausbildung ohne die Einhaltung eines Mindestabstand (innerhalb eines Fahrzeugs) eingegangen. Im Gegensatz zur Praktischen Ausbildung im gemeinsamen Fahrzeug findet die Ausbildung auf dem Motorrad in 2 voneinander getrennten Fahrzeugen statt, wodurch der Mindestabstand A: eingehalten werden kann und B: die Ausbildung im freien stattfindet. Daher würde mich interessieren, ob eine Motorrad Ausbildung unter Einhaltung von Hygiene Maßnahmen durchführbar ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213392/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Ver…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
22. Februar 2021 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.02.2021, die ich gerne beantworte. Sie zitieren in Ihrer …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Anfrage Durchführung Motorrad Führerschein unter Corona Bedingungen [#213392]
Datum
24. Februar 2021 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.02.2021, die ich gerne beantworte. Sie zitieren in Ihrer E-Mail den Text des § 7 Abs. 3 Coronaschutzverordnung, die folgende Festlegungen trifft: Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Hier wurde vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) festgelegt, dass Fahrschulen nur unter 2 Bedingungen tätig werden dürfen (unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln). Dies ist möglich, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis berufsbedingt benötigt oder der Bewerber in seiner Ausbildung so weit fortgeschritten ist, dass er bereits die Hälfte der Ausbildungsstunden absolviert hat. Ob eine Fahrschule tätig werden darf, ist allein nach diesen Kriterien zu bewerten und richtet sich nicht nach der Art der Fahrerlaubnis, die man erwerben möchte. Inwieweit ein Zweiradführerschein tatsächlich berufsbedingt notwendig sein könnte, ist aus meiner Sicht durchaus anzuzweifeln, es mag aber Konstellationen geben, die eine Ausbildung und Prüfung rechtfertigen. Wenn ein Bewerber für die Fahrerlaubnis der Klasse A tatsächlich die Hälfte seiner Ausbildung hinter sich hat, könnte die Ausbildung fortgeführt werden. Die Beurteilung, ob die beiden zulässigen Möglichkeiten erfüllt sind, obliegt alleine dem Fahrlehrer. Die Frage, ob eine Ausbildung und Prüfung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis (egal welcher) möglich ist, der sich neu in der Fahrschule anmeldet, ist mit einem klaren nein zu beantworten. Eine solche Ausbildung darf nach der Coronaschutzverordnung zurzeit nicht stattfinden. Das zuständige MAGS müsste dazu die Coronaschutzverordnung anpassen, nicht das Verkehrsministerium. Ich hoffe, ich konnte Sie ausreichend informieren. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen