Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten

Ich bitte um einschlägige Informationen zur Beantwortung der folgenden Fragen gemäss dem Informationsfreiheitsgesetz:
1. Wie hoch ist die Zahl der Kinder von Eltern aus Nicht-EU-Staaten, die dauerhaft keine Geburtsurkunde erhalten?
2. Wie lange dauert die Ausstellung einer Geburtsurkunde im Durchschnitt:
a. bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten?
b. bei Kindern von deutschen Eltern?
3. Was unternimmt das Land Berlin, um das Recht auf Geburtsurkunde für Kinder von Eltern aus Nicht-EU-Staaten zu gewährleisten?
4. Was unternimmt das Land Berlin, um der Benachteiligung von Kindern entgegenzuwirken, die statt einer Geburtsurkunde nur einen Registerauszug erhalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bi…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten [#282581]
Datum
27. Juni 2023 14:12
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um einschlägige Informationen zur Beantwortung der folgenden Fragen gemäss dem Informationsfreiheitsgesetz: 1. Wie hoch ist die Zahl der Kinder von Eltern aus Nicht-EU-Staaten, die dauerhaft keine Geburtsurkunde erhalten? 2. Wie lange dauert die Ausstellung einer Geburtsurkunde im Durchschnitt: a. bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten? b. bei Kindern von deutschen Eltern? 3. Was unternimmt das Land Berlin, um das Recht auf Geburtsurkunde für Kinder von Eltern aus Nicht-EU-Staaten zu gewährleisten? 4. Was unternimmt das Land Berlin, um der Benachteiligung von Kindern entgegenzuwirken, die statt einer Geburtsurkunde nur einen Registerauszug erhalten?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. Juni 2023 14:12
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten [#282581]
Datum
1. August 2023 09:58
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten“ vom 27.06.2023 (#282581) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> unseren Bereich hat Ihre Anfrage erst gestern in Form Ihrer Erinneru…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Antwort: Anfrage: Erstellung von Geburtsurkunden bei Kindern von Eltern aus Nicht-EU-Staaten [#282581]
Datum
2. August 2023 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> unseren Bereich hat Ihre Anfrage erst gestern in Form Ihrer Erinnerung erreicht. Inwiefern Ihr Schreiben an eine andere Stelle geleitet wurde und Sie noch eine Antwort, z.B. von dem für die Bezirkskoordination verantwortlichen Bereich erhalten, der nunmehr in der Senatskanzlei angesiedelt ist und sich mit Bearbeitungszeiten im Allgemeinen befasst, kann hier nicht eingeschätzt werden. Aus der rechtlichen Sicht der Standesamtsaufsicht kann ich Ihnen Ihre Fragen wie nachstehend beantworten: Zu 1. Die Beantragung einer Geburtsurkunde ist für die Eltern freiwillig und kostenpflichtig. Es werden keine standesamtlichen Statistiken erworben, welche Staatsangehörigkeit die Antragsteller innehaben und wie alt das betroffene Kind bei Antragstellung ist. Zu 2. Wie unter 1. dargelegt, werden keine Statistiken hierzu erhoben. Sofern bei einem Eintrag keine Einschränkung nach § 35 PStV besteht und Urkunden ausgestellt werden können, gibt es keinen zeitlichen Unterschied. An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass der Vorbehalt nach § 35 PStV alle Einträge betrifft, bei denen Nachweise fehlen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Eltern. zu 3. Nach Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention ist jedes neugeborene Kind unverzüglich nach der Geburt in ein Register einzutragen. Sofern die Kindeseltern alle Unterlagen beibringen oder kommunizieren, dass nicht mit weiteren Unterlagen zu rechnen ist, wird der Eintrag im Rahmen der Kapazitäten errichtet. Für die Dauer des Beurkundungsvorgangs sind Staatsangehörigkeiten daher unbeachtlich. Sofern die Eltern signalisieren, dass sie noch Unterlagen beibringen werden, kann die Beurkundung zurückgestellt werden, um den Eltern zu ermöglichen, einen Eintrag ohne Vorbehalt gem. § 35 PStG zu erlangen. Im deutschen Rechtsbereich stellt die beglaubigte Abschrift des Registereintrags sowohl eine personenstandsrechtliche als auch eine öffentliche Urkunde über eine Geburt dar. Aufgrund der Vollständigkeit handelt es sich bei der beglaubigten Abschrift des Registereintrags um die hochwertigste Urkunde aus den deutschen Personenstandsregistern. Zu 4. Da die beglaubigte Abschrift des Registereintrags keine Urkunde von geringerer Beweiskraft als eine Geburtsurkunde darstellt, kann eine systemische Benachteiligung nicht vorliegen. Die Vorschriften des Personenstandsrechts sind Bundesrecht. Das Land Berlin ist an das Bundesrecht gebunden und hält somit auch das Bundesrecht ein. Mit freundlichen Grüßen