Anfrage: Gebührenbefreiung IFG Anträge aufgrund von drohender sozialer Härte

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

die Berliner landesrechtlichen Regelungen zur Informationsfreiheit und zur Erhebung von Verwaltungsgebühren sehen bisher keine Gebührenbefreiung vor, auch wenn erkennbar ist, dass die Erhebung der Gebühren für die antragstellende Person eine besondere soziale Härte nach sich ziehen würde. Anders als etwa Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW §2), bestehen hierzu keine Vorgaben auf Berliner Landesebene. Die VGebO kennt keine Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härte.

Welche Bemühungen hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bisher unternommen, um auch finanziell weniger Begüterten Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement im Sinne der Informationsfreiheit zu ermöglichen? Bitte legen Sie Unterlagen vor, aus denen diese Bemühungen ersichtlich werden oder falls bereits in der öffentlichen Domäne vorhanden, verweisen Sie mich bitte auf entsprechende Texte! (Meine Recherche hat hierzu nichts ergeben).

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2023
  • Frist
    17. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, die Berliner landesrechtlichen Regelungen …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Gebührenbefreiung IFG Anträge aufgrund von drohender sozialer Härte [#278866]
Datum
14. Mai 2023 16:57
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, die Berliner landesrechtlichen Regelungen zur Informationsfreiheit und zur Erhebung von Verwaltungsgebühren sehen bisher keine Gebührenbefreiung vor, auch wenn erkennbar ist, dass die Erhebung der Gebühren für die antragstellende Person eine besondere soziale Härte nach sich ziehen würde. Anders als etwa Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW §2), bestehen hierzu keine Vorgaben auf Berliner Landesebene. Die VGebO kennt keine Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härte. Welche Bemühungen hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bisher unternommen, um auch finanziell weniger Begüterten Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement im Sinne der Informationsfreiheit zu ermöglichen? Bitte legen Sie Unterlagen vor, aus denen diese Bemühungen ersichtlich werden oder falls bereits in der öffentlichen Domäne vorhanden, verweisen Sie mich bitte auf entsprechende Texte! (Meine Recherche hat hierzu nichts ergeben). Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278866/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 14. Mai 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. Mai 2023
Datum
16. Mai 2023 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 1391.264 veraktet. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: In NRW können Gebühren zwischen 10 € und 1000 € erhoben werden; die Gebührenobergrenze ist also recht hoch angesetzt, nämlich doppelt so hoch wie in Berlin, wo die Höchstgebühr 500 € beträgt. Dies mag ein Grund dafür sein, dass in NRW eine für das IFG spezifische Verwaltungsgebührenordnung erlassen wurde, die die Vermeidung sozialer Härten besonders regelt. In Berlin gibt es zwar keine wortgleiche Regelung; dennoch können auch hierzulande die "wirtschaftlichen Verhältnisse" der antragstellenden Person berücksichtigt werden - und zwar nicht nur bei Amtshandlungen nach dem IFG, wie sich aus § 5 Nr. 3 VGebO Berlin ergibt und was zu begrüßen ist. Vor diesem Hintergrund sind hier Unterlagen zu den von Ihnen erfragten Bemühungen nicht vorhanden. Wir halten die vorgenannte Regelung für sachgerecht, um - wie Sie zu Recht meinen - den finanziell weniger Begüterten auch die Teilhabe und das bürgerschaftliche Engagement im Sinne der Informationsfreiheit zu ermöglichen. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 14. Mai 2023 [#278866] Guten Tag << Antragsteller:in >> einige Zusatzfragen, die …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 14. Mai 2023 [#278866]
Datum
16. Mai 2023 15:49
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> einige Zusatzfragen, die sich aus Ihrer Antwort (Ihr Geschäftszeichen 1391.264) ergeben, mit der Bitte um kurzfristige Beantwortung im Rahmen der bereits laufenden Anfrage. Sie verwiesen auf § 5 Nr. 3 VGebO Berlin. Allerdings wird hier nur die Berücksichtigung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Gebühren im Rahmen der Vorgaben des Gebührenverzeichnis' benannt, was keinesfalls mit einer Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härten gleichzusetzen ist. 1. Welche Erkenntnisse liegen Ihnen vor, dass es sich hierbei um eine (wie Sie es ausdrücken) "sachgerechte Regelung" handelt, wenn das Ziel lautet sozial schlechter gestellten Menschen bürgerschaftliches Engagement und Partizipation im Sinne der Informationsfreiheit zu ermöglichen? Haben Sie etwa Daten oder Informationen darüber, dass diese Regelung zweckdienlich ist, etwa Zahlen darüber, wie häufig Sie als öffentliche Stelle für Datenschutz und die Förderung der Informationsfreiheit mit Verweis auf diese bestehende Regelung eine a) Gebührenbefreiung oder b) Gebührenermäßigung für sozial schlechter gestellte Bürgerinnen und Bürger, welche sich für die Informationsfreiheit engagieren, erwirken konnten? Falls nein: 2) Auf welcher Evidenz beruht Ihre Annahme, dass die bestehende Regelung "sachgerecht" sei, wenn Ihnen hierzu keine Daten vorliegen? Handelt es sich lediglich um eine Mutmaßung Ihrerseits? 3) Halten Sie es für geboten, angesichts des augenscheinlichen Fehlens einer sachgerechten Lösung als öffentlich beauftragte Stelle für die Förderung der Informationsfreiheit Ihre Bemühungen in diesem Bereich zu verstärken und an einer Regelung mitzuwirken, die geeignet ist den weniger begüterten Menschen eine Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement für Transparenz und Informationsfreiheit zu ermöglichen, also eine Regelung, wie sie in einem Bundesland wie Nordrhein-Westfalen offenkundig bereits existiert? Ergänzenden Anmerkungen zu Ihrer Antwort vom 16. Mai 2023 13:24: Die Mindestgebühr ist im Land NRW und Berlin gleich hoch, so dass Ihr Verweis auf eine höhere Gebührenobergrenze im Land NRW nicht zielführend ist, zumal diese höhere Obergrenze in NRW nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen überhaupt erhoben werden darf (bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen, wobei hier noch eine zusätzliche Barriere - die Einwilligung von betroffenen Personen nach § 10 IFG NRW besteht). NRW gestattet im Gegensatz zum Land Berlin eine vollständige Gebührenbefreiung, wenn soziale Härte vorliegt, während im Land Berlin nur eine Senkung der Gebühr auf das Mindestmaß des Gebührenrahmens im Rahmen einer äußerst vagen "Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse" des Antragstellers möglich ist. Ihre Antwort erweckt den falschen Eindruck, wonach die Berliner Regelung gleichwertig sei, obwohl das Land Berlin keine Gebührenbefreiung aus Billigkeit und zur Vermeidung sozialer Härten kennt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278866/

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail von heute Sehr << Antragsteller:in >> in meiner Antwort an Sie von vorhin habe ich mehr b…
Sehr << Antragsteller:in >> in meiner Antwort an Sie von vorhin habe ich mehr beauskunftet, als Sie auf der Grundlage des IFG beanspruchen konnten. Denn es kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG - wie Sie vermutlich wissen - nur die Offenlegung von in den Akten bereits vorhandenen Informationen verlangt werden ("...über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten."). Dagegen kann eine allgemeine Bewertung von Sachverhalten, die sich noch nicht in den Akten befindet, auf der Grundlage des IFG nicht verlangt werden. Demzufolge hätte ich mich auf die Aussage in Satz 1 des 3. Absatzes beschränken können, habe es aber nicht getan, weil mir daran gelegen war, Ihnen eine mögliche Begründung für die unterschiedlichen - natürlich nicht gleichwertigen - Regelungen in den beiden Ländern zu geben. Dass ich Sie damit nicht zufriedenstellen konnte, muss ich wohl hinnehmen. Ich mache dennoch hier einen erneuten Versuch und teile Ihnen zu Ihren Zusatzfragen Folgendes mit: Zu 1. und 2.: Die von Ihnen erfragten Zahlen haben wir nicht, denn wir führen diesbezüglich keine Statistiken. In meiner mehr als 20jährigen Beratungspraxis zum IFG gab es aber nach meiner Erinnerung immer wieder Fälle, in denen sozial schlechter gestellte Menschen der Auffassung waren, gleichwohl eine geringe Gebühr für den erwirkten Informationszugang zahlen zu können/zu wollen. Auch öffentliche Stellen haben durchaus von der Möglichkeit der Reduzierung auf den geringst möglichen Euro-Betrag Gebrauch gemacht, u. U. wurden zusätzlich Ratenzahlungen angeboten, um die Zahlung noch "sozialverträglicher" zu gestalten. Demgegenüber sind mir kaum Fälle bekannt, in denen eine Reduzierung der Gebühr trotz Berufung auf § 5 Nr. 3 VGebO gänzlich abgelehnt wurde. Zu 3.: Wir halten die jetzige Regelung auch 24 Jahre nach Inkrafttreten des IFG weiterhin für sachgerecht. Allerdings würden wir naturgemäß nicht gegen eine Änderung der VGebO plädieren, wenn diese Änderung denn beabsichtigt sein sollte. Letztlich wäre das aber eine politische Entscheidung. Es bleibt Ihnen unbenommen, die entsprechenden politischen Kanäle für eine Änderung der Rechtslage zu nutzen. Auch diese Auskünfte sind gebührenfrei. Sofern Sie weitere Erläuterungen wünschen, stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen