Anfrage: Gebührenbefreiung IFG Anträge aufgrund von drohender sozialer Härte
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Guten Tag,
die Berliner landesrechtlichen Regelungen zur Informationsfreiheit und zur Erhebung von Verwaltungsgebühren sehen bisher keine Gebührenbefreiung vor, auch wenn erkennbar ist, dass die Erhebung der Gebühren für die antragstellende Person eine besondere soziale Härte nach sich ziehen würde. Anders als etwa Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW §2), bestehen hierzu keine Vorgaben auf Berliner Landesebene. Die VGebO kennt keine Gebührenbefreiung zur Vermeidung sozialer Härte.
Welche Bemühungen hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bisher unternommen, um auch finanziell weniger Begüterten Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement im Sinne der Informationsfreiheit zu ermöglichen? Bitte legen Sie Unterlagen vor, aus denen diese Bemühungen ersichtlich werden oder falls bereits in der öffentlichen Domäne vorhanden, verweisen Sie mich bitte auf entsprechende Texte! (Meine Recherche hat hierzu nichts ergeben).
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Mai 2023
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17. Juni 2023
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