Anfrage: Kosten für Anschaffung, Validierung, sowie fortlaufende Unterhaltskosten Vitamin-E Analytik in Liquids zum Gebrauch in E-Zigaretten beim BfR sowie angeschlossener Lebensmitteluntersuchungämter.

Hintergrund: Zitat:“ Das BfR und das CVUA Sigmaringen entwickelten eigens für diese Tests neue Methoden, um Vitamin E und Vitamin-E-Acetat in E-Liquids nachzuweisen.“ (2)
Gemäß Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU (1) ist ein Zusatz von Vitaminen dort
" Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge" per se ausgeschlossen.

Die Anforderungen wurden in nationales Recht überführt und in Anlage 2 zu § 28
der Tabakerzeugnisverordnung – (TabakerzV) auf Verwendung zu Zusätzen in E-Zigaretten spezifiziert. Ebenda:

"1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters [...] berge"
sowie:
5.folgende Inhaltsstoffe außer Nikotin in der Flüssigkeit, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen:
folgende Aromastoffe:
Diacetyl (2,3-Butandion) (CAS-Nr. 431-03-8)
2,3-Pentandion (CAS-Nr. 600-14-6)
2,3-Hexandion (CAS-Nr. 3848-24-6)
2,3-Heptandion (CAS-Nr. 96-04-8)

Mit diesen eindeutigen Regularien ist die Verwendung in marktkonformen Verbraucherprodukten ausgeschlossen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Marktteilnehmer in dem Produktsegment daran halten. Allenfalls dürften bei Verstößen erhebliche Bußgelder anfallen.

Dennoch hat das BfR sowie die (CVUAs) Karlsruhe und Sigmaringen eine Analytik zur Überwachung auf diese Kontaminanten etabliert. Und offenbar, da in hiesigen marktkonformen Produkten keine Funde zu verzeichnen waren, die Beschaffung auf – eben nicht dem EU Recht unterliegenden! – (Zitat):

„[…] vom deutschen Markt und aus internationalen Onlineshops auf Vitamin-E-Acetat und weitere Verbindungen überprüft.“ ausgedehnt.

Da sich ein naheliegender Grund für die einmalige und wiederkehrende Analytik auch an mehreren Standorten nicht ansatzweise erschließt, wird das BMEL als zuständiger Dienstherr des BfR aufgefordert, dazu über folgende Fragen Auskunft zu erteilen:

I. Mit welcher Begründung werden nicht marktkonforme, nicht verkehrsfähige und im Handel nicht erhältliche und dazu noch aus dem Ausland stammende Produkte durch das BfR und Andere einmalig oder wiederkehrend auf diese unzulässigen Inhaltsstoffe überprüft?

II. Da von einer Wiederkehrprüfung auszugehen ist, wird unterstellt, die dazu nötige Analytik werde nicht einfach durch Umstellung vorhandener Analysegeräte ausschließlich bei Bedarf, sondern durch feste Installation der Apparatur(en) aufgebaut bleiben. Folglich durch Neubeschaffung.
Die Testung darauf ist mitnichten mit kostengünstiger „Teststäbchenmethode“, sondern, wie durch BfR selbst beschrieben mit erheblichem apparativen Aufwand, sowie Probenvorbereitung verbunden. (3)

Wurde dazu an einem oder mehreren Standorten eine Analyseeinrichtung bestehend aus HPLC-MS angeschafft?

Wie hoch waren die Anschaffungskosten darauf?
Kosten der HPLC Pumpe?
Kosten der Säule?
Kosten der Packung und der Eluentien?
Kosten für Referenz-Chemikalien als Kalibrier-Standards?
Wie hoch ist der personelle Aufwand merkantilisiert zur Einrichtung und bis Validierung anzusetzen?

Da in der Beschreibung hervorgehoben wurde, dass die Analytik neu etabliert wurde, ist von keiner in der Literatur bereits beschriebenen Methode auszugehen, auf die anleitungsartig zurückgegriffen werden kann.

III. Wurden zur Validierung der Methode externe Referenzlabors beauftragt?
Wenn ja, wie hoch waren die Aufwendungen dafür?

Wie hoch sind die jährlichen Kosten mit Unterscheidung in reine Betriebs-, Verrauchsmaterial- und personelle Kosten zu veranschlagen auf
a) den Standort BfR Berlin
b) das und/oder die LM Untersuchungsämter, die die gleiche Analytik betreiben.

IV. Das BfR hat sich mit Veröffentlichung unter dem 04.03.2021 erneut mit einer Risikobewertung von unter den in der Einleitung gelisteten Verbotsstoffen befasst (4). Namentlich sind in dem Papier gesondert benannt:

Diacetyl (2,3-Butandion),
2,3-Pentandion,
2,3-Hexandion,
2,3-Heptan-dion

also exakt die in der Anlage zur TabakerzV unter Ziffer 5. bezeichneten nicht verkehrsfähigen Substanzen.
Dazu lautet eine weitere Frage:

Aus welchem Grund ist eine Bewertung dieser Substanzen, deren Verwendung seitens der EU bereits seit 2014 ausgeschlossen ist, erneut erforderlich?

Sind für diese Risikobewertung materielle oder personelle Aufwendungen erfolgt?
Wenn ja, in welcher Höhe?

Vielen Dank!

(1) https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf
(2) https://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2020/31/wie_gefaehrlich_sind_e_liquids_auf_dem_deutschen_markt_-256187.html
(3) https://www.bfr.bund.de/cm/343/bestimmung-von-vitamin-e-und-vitamin-e-acetat-methodenbeschreibung.pdf
(4) https://www.bfr.bund.de/cm/343/zusatzstoffe-in-tabak-und-e-zigaretten-hinweise-auf-gesundheitliche-beeintraechtigungen.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hintergrund: Zitat:“ Das B…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Kosten für Anschaffung, Validierung, sowie fortlaufende Unterhaltskosten Vitamin-E Analytik in Liquids zum Gebrauch in E-Zigaretten beim BfR sowie angeschlossener Lebensmitteluntersuchungämter. [#214774]
Datum
10. März 2021 13:16
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hintergrund: Zitat:“ Das BfR und das CVUA Sigmaringen entwickelten eigens für diese Tests neue Methoden, um Vitamin E und Vitamin-E-Acetat in E-Liquids nachzuweisen.“ (2) Gemäß Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU (1) ist ein Zusatz von Vitaminen dort " Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken berge" per se ausgeschlossen. Die Anforderungen wurden in nationales Recht überführt und in Anlage 2 zu § 28 der Tabakerzeugnisverordnung – (TabakerzV) auf Verwendung zu Zusätzen in E-Zigaretten spezifiziert. Ebenda: "1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass der Konsum einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters [...] berge" sowie: 5.folgende Inhaltsstoffe außer Nikotin in der Flüssigkeit, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen: folgende Aromastoffe: Diacetyl (2,3-Butandion) (CAS-Nr. 431-03-8) 2,3-Pentandion (CAS-Nr. 600-14-6) 2,3-Hexandion (CAS-Nr. 3848-24-6) 2,3-Heptandion (CAS-Nr. 96-04-8) Mit diesen eindeutigen Regularien ist die Verwendung in marktkonformen Verbraucherprodukten ausgeschlossen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Marktteilnehmer in dem Produktsegment daran halten. Allenfalls dürften bei Verstößen erhebliche Bußgelder anfallen. Dennoch hat das BfR sowie die (CVUAs) Karlsruhe und Sigmaringen eine Analytik zur Überwachung auf diese Kontaminanten etabliert. Und offenbar, da in hiesigen marktkonformen Produkten keine Funde zu verzeichnen waren, die Beschaffung auf – eben nicht dem EU Recht unterliegenden! – (Zitat): „[…] vom deutschen Markt und aus internationalen Onlineshops auf Vitamin-E-Acetat und weitere Verbindungen überprüft.“ ausgedehnt. Da sich ein naheliegender Grund für die einmalige und wiederkehrende Analytik auch an mehreren Standorten nicht ansatzweise erschließt, wird das BMEL als zuständiger Dienstherr des BfR aufgefordert, dazu über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: I. Mit welcher Begründung werden nicht marktkonforme, nicht verkehrsfähige und im Handel nicht erhältliche und dazu noch aus dem Ausland stammende Produkte durch das BfR und Andere einmalig oder wiederkehrend auf diese unzulässigen Inhaltsstoffe überprüft? II. Da von einer Wiederkehrprüfung auszugehen ist, wird unterstellt, die dazu nötige Analytik werde nicht einfach durch Umstellung vorhandener Analysegeräte ausschließlich bei Bedarf, sondern durch feste Installation der Apparatur(en) aufgebaut bleiben. Folglich durch Neubeschaffung. Die Testung darauf ist mitnichten mit kostengünstiger „Teststäbchenmethode“, sondern, wie durch BfR selbst beschrieben mit erheblichem apparativen Aufwand, sowie Probenvorbereitung verbunden. (3) Wurde dazu an einem oder mehreren Standorten eine Analyseeinrichtung bestehend aus HPLC-MS angeschafft? Wie hoch waren die Anschaffungskosten darauf? Kosten der HPLC Pumpe? Kosten der Säule? Kosten der Packung und der Eluentien? Kosten für Referenz-Chemikalien als Kalibrier-Standards? Wie hoch ist der personelle Aufwand merkantilisiert zur Einrichtung und bis Validierung anzusetzen? Da in der Beschreibung hervorgehoben wurde, dass die Analytik neu etabliert wurde, ist von keiner in der Literatur bereits beschriebenen Methode auszugehen, auf die anleitungsartig zurückgegriffen werden kann. III. Wurden zur Validierung der Methode externe Referenzlabors beauftragt? Wenn ja, wie hoch waren die Aufwendungen dafür? Wie hoch sind die jährlichen Kosten mit Unterscheidung in reine Betriebs-, Verrauchsmaterial- und personelle Kosten zu veranschlagen auf a) den Standort BfR Berlin b) das und/oder die LM Untersuchungsämter, die die gleiche Analytik betreiben. IV. Das BfR hat sich mit Veröffentlichung unter dem 04.03.2021 erneut mit einer Risikobewertung von unter den in der Einleitung gelisteten Verbotsstoffen befasst (4). Namentlich sind in dem Papier gesondert benannt: Diacetyl (2,3-Butandion), 2,3-Pentandion, 2,3-Hexandion, 2,3-Heptan-dion also exakt die in der Anlage zur TabakerzV unter Ziffer 5. bezeichneten nicht verkehrsfähigen Substanzen. Dazu lautet eine weitere Frage: Aus welchem Grund ist eine Bewertung dieser Substanzen, deren Verwendung seitens der EU bereits seit 2014 ausgeschlossen ist, erneut erforderlich? Sind für diese Risikobewertung materielle oder personelle Aufwendungen erfolgt? Wenn ja, in welcher Höhe? Vielen Dank! (1) https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf (2) https://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2020/31/wie_gefaehrlich_sind_e_liquids_auf_dem_deutschen_markt_-256187.html (3) https://www.bfr.bund.de/cm/343/bestimmung-von-vitamin-e-und-vitamin-e-acetat-methodenbeschreibung.pdf (4) https://www.bfr.bund.de/cm/343/zusatzstoffe-in-tabak-und-e-zigaretten-hinweise-auf-gesundheitliche-beeintraechtigungen.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214774/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Az. 114-05111/0052 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Sta…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: Anfrage: Kosten für Anschaffung, Validierung, sowie fortlaufende Unterhaltskosten Vitamin-E Analytik in Liquids zum Gebrauch in E-Zigaretten beim BfR sowie angeschlossener Lebensmitteluntersuchungämter. [#214774]
Datum
11. März 2021 13:18
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf
188,6 KB
Az. 114-05111/0052 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Staat“ vom 10.03.2021 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
IFG-Antrag zu Vitamin-E-Analytik in Liquids Sehr Antragsteller/in das Schreiben übersende ich mit der Bitte um Be…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
IFG-Antrag zu Vitamin-E-Analytik in Liquids
Datum
25. März 2021 12:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in das Schreiben übersende ich mit der Bitte um Beachtung. Mit freundlichen Grüßen