Anfrage Kupierverzicht

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Seit dem 1. Juli 2019 müssen Tierhalter, die bei ihren Schweinen die Schwänze kupieren bzw.
kupierte Tiere einstallen, diesbezüglich die Unerlässlichkeit für ihren Betrieb darlegen. Hierfür ist
eine „Risikoanalyse Kupierverzicht“ vorzunehmen und auf deren Grundlage der zuständigen
Veterinärbehörde eine jeweils für 12 Monate gültige Tierhalter-Erklärung vorzulegen.
Ein Tierhalter, in dessen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren wiederholt Schwanzbeißen
auftritt, ist gehalten, möglichst mit seinem Tierarzt/Berater einen schriftlichen Plan über
weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung zu erstellen und diesen der zuständigen
Behörde vorzulegen.
In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, Pro Vieh gemäß § 3 IZG-SH folgende Informationen
zugänglich zu machen:
1)
Anzahl der Betriebe mit Schweinehaltung in Schleswig-Holstein zum Stichtag 31.12. 2018,
hilfsweise zu einem anderen Erfassungsstichtag des Jahres 2018.
2)
Als Teilmenge zu 1) Anzahl der Betriebe, in denen Schweinen die Schwänze kupiert bzw. kupierte
Tiere eingestallt wurden.
3)
Anzahl der Betriebe mit Schweinehaltung in Schleswig-Holstein zum Stichtag 31.12.2022,
hilfsweise zu einem anderen Erfassungsstichtag des Jahres 2022.
4)
Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, in denen Schweinen die Schwänze kupiert bzw. kupierte
Tiere eingestallt wurden.
5)
Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, die gegenüber der zuständigen Behörde eine oder mehrere
Tierhalter-Erklärungen abgegeben haben.
6)
Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, die der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan über
weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung vorgelegt haben.

Im Hinblick auf eine durch das BMEL beabsichtigte Evaluierung des nationalen Aktionsplans gehe
ich davon aus, dass Ihnen die erbetenen Daten zur Koordinierung zwecks Weiterleitung an den
Bund vorliegen. Sollte dies nicht bzw. teilweise nicht der Fall sein, bitte ich, insoweit das
Informationsersuchen gemäß § 4 Abs. 3 IZG-SH an die zuständigen Behörden auf Kreisebene
weiterzuleiten.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    20. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit dem 1. Juli 2019…
An Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Kupierverzicht [#303633]
Datum
20. März 2024 11:24
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit dem 1. Juli 2019 müssen Tierhalter, die bei ihren Schweinen die Schwänze kupieren bzw. kupierte Tiere einstallen, diesbezüglich die Unerlässlichkeit für ihren Betrieb darlegen. Hierfür ist eine „Risikoanalyse Kupierverzicht“ vorzunehmen und auf deren Grundlage der zuständigen Veterinärbehörde eine jeweils für 12 Monate gültige Tierhalter-Erklärung vorzulegen. Ein Tierhalter, in dessen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren wiederholt Schwanzbeißen auftritt, ist gehalten, möglichst mit seinem Tierarzt/Berater einen schriftlichen Plan über weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde vorzulegen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, Pro Vieh gemäß § 3 IZG-SH folgende Informationen zugänglich zu machen: 1) Anzahl der Betriebe mit Schweinehaltung in Schleswig-Holstein zum Stichtag 31.12. 2018, hilfsweise zu einem anderen Erfassungsstichtag des Jahres 2018. 2) Als Teilmenge zu 1) Anzahl der Betriebe, in denen Schweinen die Schwänze kupiert bzw. kupierte Tiere eingestallt wurden. 3) Anzahl der Betriebe mit Schweinehaltung in Schleswig-Holstein zum Stichtag 31.12.2022, hilfsweise zu einem anderen Erfassungsstichtag des Jahres 2022. 4) Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, in denen Schweinen die Schwänze kupiert bzw. kupierte Tiere eingestallt wurden. 5) Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, die gegenüber der zuständigen Behörde eine oder mehrere Tierhalter-Erklärungen abgegeben haben. 6) Als Teilmenge zu 3) Anzahl der Betriebe, die der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan über weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung vorgelegt haben. Im Hinblick auf eine durch das BMEL beabsichtigte Evaluierung des nationalen Aktionsplans gehe ich davon aus, dass Ihnen die erbetenen Daten zur Koordinierung zwecks Weiterleitung an den Bund vorliegen. Sollte dies nicht bzw. teilweise nicht der Fall sein, bitte ich, insoweit das Informationsersuchen gemäß § 4 Abs. 3 IZG-SH an die zuständigen Behörden auf Kreisebene weiterzuleiten. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/303633/upload/ee34b6cd661a46132816aedba6eb2a3b57a90138/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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