Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes via Email zu:

-Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, welche das Aufstellen von Leitbaken (VZ 605) im verkehrsberuhigten Bereich vor der neu aufgestellten Toilette im Bereich Planufer/ Ecke Admiralbrücke beinhaltet.
-zugehörige Anlagen der Anordnung (inkl. Lageplan)
-alle Unterlagen, die die Anhörung zur Maßnahme beinhalten, sowie die Antworten der Anhörungspartner und den Entscheidungsvermerk zur Ausübung des behördlichen Ermessens, wie mit den eingegangenen Einwendungen umgegangen wurde

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. November 2022
  • Frist
    13. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
9. November 2022 09:52
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes via Email zu: -Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, welche das Aufstellen von Leitbaken (VZ 605) im verkehrsberuhigten Bereich vor der neu aufgestellten Toilette im Bereich Planufer/ Ecke Admiralbrücke beinhaltet. -zugehörige Anlagen der Anordnung (inkl. Lageplan) -alle Unterlagen, die die Anhörung zur Maßnahme beinhalten, sowie die Antworten der Anhörungspartner und den Entscheidungsvermerk zur Ausübung des behördlichen Ermessens, wie mit den eingegangenen Einwendungen umgegangen wurde Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262824/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre u.s. E-Mail. Vorab möchte ich Sie darüber informi…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
28. November 2022 13:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre u.s. E-Mail. Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Zusendung der aufgeführten Unterlagen nicht ohne weiteres möglich ist. Zunächst in eine Antragstellung nach dem IFG gemäß den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten unseres Bezirkes nicht über die Seite "Frag den Staat" möglich. Hintergrund ist, dass der Antragstellende nicht konkret erkennbar ist. Somit möchte ich Sie bitten, Ihre Antragstellung schriftlich zu formulieren. Gern können Sie diesen unterschriebenen Antrag eingescannt übersenden. Zusätzlich möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Akteneinsicht nach § 16 IFG gebührenpflichtig ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung findet hier seine Anwendung. Hier ist von Ihnen konkret zu formulieren, ob Sie zum einen der Übernahme der Gebühren zustimmen, zum anderen welche konkrete Auskunft Sie wünschen. Handelt es sich um eine schriftliche Auskunft, zieht diese eine Gebühr von bis zu € 100 nach sich. Zusätzlich fallen pro erfolgter Kopie € 0,15 an. Inhaltlich informiere ich Sie darüber, dass eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung ausschließlich für die Fahrbahn, einschließlich Parkstreifen, erfolgt. Anordnungen auf dem Gehweg werden nicht erteilt. Die von Ihnen bemängelten Verkehrszeichen wurden zur Verdeutlichung der geänderten Verkehrsführung für die Einführungsphase seitens des Straßenbaulastträgers gestellt, welcher neben der Straßenverkehrsbehörde ebenfalls für die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenland zuständig ist. Ich bitte um Übersendung der o.g. relevanten Antragstellung, so dass ich Ihnen die von Ihnen gewünschten Informationen erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, mein elektronisch übersandter Antrag gemäß Berliner Informationsfreiheitsgesetz ge…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
29. November 2022 23:01
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mein elektronisch übersandter Antrag gemäß Berliner Informationsfreiheitsgesetz genügte vollständig den formalen Erfordernissen. Das Berliner IFG sieht vor der Antragsbearbeitung keine Identitätsüberprüfung vor. Ohnehin ist jeder Mensch antragsberechtigt. Lesen Sie dazu § 3 und § 13 des Berliner IFG. Die von Ihnen genannte Gebührenordnung ist mir bekannt. Bitte senden Sie den Gebührenbescheid nach Aktenauskunft an die in dieser Nachricht mitgesendete Postadresse. Sie fragten weiterhin nach dem konkrete Auskunftsgesuchen. Dieses hatte ich Ihnen in meiner ersten Nachricht bereits detailliert geschildert, diese (und Ihre Antworten) können Sie auch hier einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-nach-dem-berliner-informationsfreiheitsgesetz/ Bitte erteilen Sie Aktenauskunft in elektronischer Form an diese E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 262824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262824/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ vom 09.11.2…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
13. Dezember 2022 08:21
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ vom 09.11.2022 (#262824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ vom 09.11.2…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
19. Dezember 2022 16:36
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ vom 09.11.2022 (#262824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich möchte ich mich bei Ihnen für die verspätete Rückmeldung ent…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
20. Dezember 2022 06:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> grundsätzlich möchte ich mich bei Ihnen für die verspätete Rückmeldung entschuldigen. Nur leider geht auch an unserem Amt der Kelch der Erkrankungen nicht vorbei, so dass wir teilweise weit unter 50 % des Personals sämtliche Aufgaben zu bewältigen haben und somit nicht in der Lage sind alle anstehenden Aufgaben fristgerecht zu beantworten. Dass Ihre Anfrage hier in die Bearbeitung eingegangen ist, hatte ich Ihnen bereits mit E-Mail vom 28.11.22 mitgeteilt. Somit ist Ihre Aussage, Ihre Anfrage wurde nicht beantwortet nicht ganz korrekt. Aus den o.g. Gründen sowie den in meiner E-Mail vom 28.11.22 genannten Gründen kann Ihr Anliegen erst im Laufe der Woche beantwortet werden. Ich bitte um Geduld und Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr << Antragsteller:in >> nachstehend teile ich Ihnen die Gebührenberechnung mit. Tarifstelle 1001 B…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
20. Dezember 2022 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nachstehend teile ich Ihnen die Gebührenberechnung mit. Tarifstelle 1001 Buchstabe c - 0,50 € je s/w Kopie - 1 € (für 2 Seiten) Senatsverwaltung für Finanzen Schreiben II B 52-H 9440-1/2015-7-3 - 78,24 € (Stundenlohn je angefangene Stunde) - 78,24 € (1 Stunde Arbeitszeit) Ihre Anfrage zieht somit eine Gebühr von 79,24 € nach sich, welche per Vorkasse zu entrichten sind. Sobald mir Ihr Einverständnis in schriftlicher Form (E-Mail ausreichend) vorliegt, werde ich den Gebührenbescheid erstellen. Abschließend möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass die von Ihnen benannten Z 605 Straßenverkehrsordnung nicht Bestandteil der stra0ßenverkehrsrechtlichen Anordnung sind, da diese auf dem Gehweg stehen und als Leitlinie für die geänderte Fahrbahnführung dienen. Die von Ihnen gewünschte Anordnung beinhalten das Aufstellen von Z 600 Straßenverkehrsordnung, Z 605 Straßenverkehrsordnung vor Planufer 85 und das Demarkieren der Parkstandsmarkierung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte im Wesentlichen diese Information angefragt (siehe Ursprungsmail): &quo…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
20. Dezember 2022 17:27
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte im Wesentlichen diese Information angefragt (siehe Ursprungsmail): "-Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, welche das Aufstellen von Leitbaken (VZ 605) im verkehrsberuhigten Bereich vor der neu aufgestellten Toilette im Bereich Planufer/ Ecke Admiralbrücke beinhaltet." Sie deuteten nun mit Ihrer letzten Nachricht an, dass die Z 605 vor der besagten Toilette ohne verkehrsrechtliche Anordnung im verkehrsberuhigten Bereich aufgestellt wurden. Falls dies so ist, hat sich die Anfrage erledigt (bitte um Bestätigung). Falls die genannten VZ im verkehrsberuhigten Bereich (in dem es formal keine Trennung zwischen Gehweg und Fahrbahn gibt) nach einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt wurden, erteilen Sie bitte gemäß meines Antrages Aktenauskunft. Die Erhebung der Kosten im Vorhinein ist nur in Ausnahmefällen zulässig, im aktuellen Fall gibt es dazu keinen Grund. Erteilen Sie bitte Auskunft und senden anschließend den rechtsmittelfähigen Kostenbescheid an mich. Ich gehe davon aus, dass es sich bei ordnungsgemäßer Aktenführung um eine einfache Auskunft handelt. Ihr geschätzter Betrag dürfte demnach zu hoch sein. Falls Sie daran festhielten, kann der ordnungsgemäße Betrag im Widerspruchsverfahren festgestellt werden. Verwechseln Sie bitte diese vorliegende Anfrage nicht mit Jener (https://fragdenstaat.de/a/262827) Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 262824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262824/
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Sehr << Antragsteller:in >> ich möchte erneut, letztmalig unentgeltlich, auf Ihre u.s. E-Mail eingehen…
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
10. Januar 2023 10:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich möchte erneut, letztmalig unentgeltlich, auf Ihre u.s. E-Mail eingehen. Bereits am 28.11.22 habe ich Ihnen geschrieben, dass die von Ihnen bemängelten Verkehrszeichen nicht Bestandteil der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sind. Zusätzlich haben Sie die Information erhalten, dass die besagten Z 605 StVO für die Einführungsphase der geänderten Verkehrsführung gestellt wurden. Heißt im Umkehrschluss, dass diese nach erfolgter Einführungsphase wieder entfernt werden können. Ihre Ausführungen, dass es im verkehrsberuhigten Bereich keine getrennte Fahrbahn vom Gehweg gibt, ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung richtig. Anfang der 80er Jahre wurde nicht nur in diesem Kiez ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ohne die erforderlichen Umbauten vorzunehmen. Die Konsequenz wäre, den verkehrsberuhigten Bereich abzuordnen. Hier zweifle ich allerdings an, dass Sie dies mit Ihren u.s. Ausführungen anregen möchten. Somit fasse ich wiederholt zusammen, dass Sie die straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den Bereich der Fahrbahn gegen die erforderliche Gebühr erhalten können, betone allerdings erneut, dass die bemängelten Standorte der Z 605 StVO nicht Bestandteil dieser Anordnung sind und diese vorübergehend für die geänderte Verkehrsführung gestellt wurden. Der feste Einbau basiert auf das Verschieben und Verschwinden von mobilen Beschilderungen. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben, die in Rede stehenden VZ 605 wurden "für eine Einführungsphase…
An Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz [#262824]
Datum
19. Januar 2023 14:39
An
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben, die in Rede stehenden VZ 605 wurden "für eine Einführungsphase" gestellt. Auch für das Stellen temporärer Verkehrszeichen ist nach StVO eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung notwendig. Bitte senden Sie mir diese, entsprechend meines Antrags, zu. Aktenauskunft zu einer Anordnung, welche die VZ 605 NICHT beinhaltet, hatte ich zu keinem Zeitpunkt mit diesem Antrag angefragt. Sollten die Verkehrszeichen OHNE eine Anordnung gestellt worden sein, lehnen Sie diese IFG Anfrage bitte gemäß IFG mit einem rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid (Begründung: Angefragte Information nicht vorhanden) ab. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 262824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262824/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Aktenauskunft Die angefragte Anordnung wurde übersandt. Jedoch ist entweder die Anordnung fehlerbehaftet oder die …
Von
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Via
Briefpost
Betreff
Aktenauskunft
Datum
8. Februar 2023
Status
Die angefragte Anordnung wurde übersandt. Jedoch ist entweder die Anordnung fehlerbehaftet oder die Ausführung vor Ort. Die VZ stehen im Plan an anderer Stelle als vor Ort. Schwärzungen wurden seitens der Behörde ohne rechtliche Grundlage vollzogen. Der Schriftwechsel, welche die Anhörung beinhaltet, wurde nicht übersandt, obwohl im Antrag angefragt.