Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzgl. Tierversuchen

Nach dem §11 des TierSchG wird eine behördliche Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, u.a. auch Tierversuchshaltungen/- einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche benötigt. Aufgrund dessen bitte ich auf Grundlage des IFG NRW um die Übersendung folgender Unterlagen:

Die behördlichen Genehmigungen für das Durchführen von Tierversuchen (Anmerkung: allgemein, oder wo bekannt: von Tierversuchen an allen Säugetieren sowie aller weiteren Tierversuche) an der RWTH Aachen aus den Jahren 2020 bis einschließlich 2023.
Nach §5 Abs. 1 und 2 bitte ich Sie darum, mir die Informationen per E-Mail und innerhalb des nächsten Monats zukommen zu lassen. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    21. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
Jule Richter
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Na…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
Jule Richter
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzgl. Tierversuchen [#297755]
Datum
19. Januar 2024 11:51
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem §11 des TierSchG wird eine behördliche Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, u.a. auch Tierversuchshaltungen/- einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche benötigt. Aufgrund dessen bitte ich auf Grundlage des IFG NRW um die Übersendung folgender Unterlagen: Die behördlichen Genehmigungen für das Durchführen von Tierversuchen (Anmerkung: allgemein, oder wo bekannt: von Tierversuchen an allen Säugetieren sowie aller weiteren Tierversuche) an der RWTH Aachen aus den Jahren 2020 bis einschließlich 2023. Nach §5 Abs. 1 und 2 bitte ich Sie darum, mir die Informationen per E-Mail und innerhalb des nächsten Monats zukommen zu lassen. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jule Richter Anfragenr: 297755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297755/ Postanschrift Jule Richter << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jule Richter

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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Sehr geehrte Frau Richter, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“: Bescheid: …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
47/24 -- Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzgl. Tierversuchen [#297755]
Datum
6. März 2024 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,8 KB


Sehr geehrte Frau Richter, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“: Bescheid: 1. Der Antrag auf Auskunftserteilung abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) folgende Auskunft: „Die behördlichen Genehmigungen für das Durchführen von Tierversuchen (Anmerkung: allgemein, oder wo bekannt: von Tierversuchen an allen Säugetieren sowie aller weiteren Tierversuche) an der RWTH Aachen aus den Jahren 2020 bis einschließlich 2023.“ II. 1) Rechtsgrund für die Ablehnung Ihres Antrags ist § 2 Abs. 3 IFG NRW. Demnach ist das IFG NRW nur anwendbar, wenn das Auskunftsersuchen nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilung und Prüfung liegt. Die behördlichen Genehmigungen für das Durchführen von Tierversuchen beruhen auf Anträgen, die immer ein konkretes Forschungsvorhaben umfassen und damit in einem unmittelbaren Forschungszusammenhang stehen. Die von Ihnen erbetene Auskunft steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang zu diesen Themenkomplexen, so dass § 2 Abs. 3 IFG NRW hiermit einschlägig ist und ein Auskunftsanspruch nicht gegeben ist. Die Anfrage ist somit abzulehnen. 2) Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des UIG NRW darstellen. Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten Daten um Daten handelt, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben“ (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 – 13 K 7211/16). Da die Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus. 3) Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Justizzentrum, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen