Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten außerhalb von Teil 3 BDSG

Anfrage an: Polizei Berlin

Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und außerhalb von Teil 3 BDSG,
zugleich Rechtsgrundlagen für die Datenspeicherung, die Datenanfrage und Speichergrundlagen von (vermeintlichen) Verstößen gegen gegen § 46 StVO beim LABO Berlin (Bilder) und sonstigen OWi ohne Berührung zum Strafrecht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. August 2023
  • Frist
    7. November 2023
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfrag…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten außerhalb von Teil 3 BDSG [#285329]
Datum
2. August 2023 14:44
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO und außerhalb von Teil 3 BDSG, zugleich Rechtsgrundlagen für die Datenspeicherung, die Datenanfrage und Speichergrundlagen von (vermeintlichen) Verstößen gegen gegen § 46 StVO beim LABO Berlin (Bilder) und sonstigen OWi ohne Berührung zum Strafrecht.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285329/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 2. August 2023 berufen Sie sich auf d…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten außerhalb von Teil 3 BDSG [#285329]
Datum
2. August 2023 20:18
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 2. August 2023 berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Anwendungsbereich des IFG ist jedoch vorliegend teilweise nicht eröffnet. ich bitte um unmissverständliche Konkretisierung Ihres Antrages. Hier insbesondere betreffend dem "Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten nach Art 30 DSGVO und ...außerhalb von Teil 3 BDSG...??? Das ist sehr unverständlich! Weiterhin teile ich Ihnen mit, das Ihr Begehr von -Rechtsgrundlagen zur Speicherung…- den Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet. Diese Frage weist keinen konkreten Aktenbezug auf und ist somit keine Frage, die im Sinne des § 1 IFG zu beantworten ist. Eine Rechtsauskunft ist nicht von Ihrem Recht auf Zugang zu Informationen nach dem IFG-Berlin umfasst. Darüber hinaus sind Rechtsgrundlagen behördlichen Handelns sowie alle weiteren Rechtsnormen frei zugänglich ((www.gesetze-im-internet.de<http://www.gesetze-im-internet.de/><http://www.gesetze-im-internet.de<http://www.gesetze-im-internet.de/>>). Des Weiteren bitte ich Sie, falls die Anfrage andere Behörden (LABO Berlin ?) betrifft, diese auch direkt anzuschreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, gerne nehme ich eine Konkretisierung vor. Die Abgrenzung "Außerhalb von Teil 3 BDSG" soll da…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten außerhalb von Teil 3 BDSG [#285329]
Datum
3. August 2023 08:22
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gerne nehme ich eine Konkretisierung vor. Die Abgrenzung "Außerhalb von Teil 3 BDSG" soll darauf verweisen, dass ich nur den DSGVO betreffenden Teil haben möchte. Die Datenhaltung, welche in diesem Kontext die RL EU 2016/680 betrifft ist nicht relevant. Problematisch dabei ist jedoch, dass § 45 BDSG als unionsrechtswidrig erweisen dürfte, soweit dieser auch die Datenverarbeitung für Ordnungswidrigkeiten erlaubt. -Dazu ist ein Verfahren vor dem OLG Rostock -- Strafsenat -- anhängig. - Gleichzeitig dürften weite Teile des ASOG Berlin möglicherweise Unionsrechtswidrig sein, da diese Form und Inhalte des Auskunftsrecht regeln, als auch zweckänderungen von Daten und Weitergabe an andere Behörden erlauben. Für diese Regelungen dürfte dem Land Berlin die Regelungskompetenz in weiten Teilen fehlen, da Unionsgesetzgeber diese in EU VO 2016/679 geregelt hat. Die Auskunftsverlangen im Bereich der Strafverfolgung hat der Bundesgesetzgeber umfänglich mit § 500 StGB geregelt. Die von der Polizei angewendeten Rechtsgrundlagen für die Speicherdauer, auch zu Archivzwecken, dürften sich regelmäßig aus dienstlichen Anweisungen ergeben. in analoger Sichtweise hat das BMF mit den AufbewBest-FV eine interne dienstliche Anweisung erlassen, die jedoch möglicherweise lediglich Behördenhandeln darstellt und nicht eine demokratisch legitmierte Rechtsgrundlage ist. - Revison beim BFH unter IX R 10/23 anhängig. -Aufgrund dessen könnte die Berliner Polizei lediglich behördliche Anweisungen für Rechtsakte halten, die nicht in Gesetzen kodifziert sind. Sollten solche behördeninternen Anweisungen vorhanden sein würde ich diese gerne zu meiner Verwendung haben und die Rechtmäßigkeit dieser Prüfen wollen. Die Frage über die Datenzusammenarbeit mit dem Labo ergibt sich dabei im konkreten Zusammenhang mit vermeintlichen Verstößen gegen die Parkraumbewirtschaftung. Dort werden nach meiner Kenntnis regelmäßig Bilder der Fahrzeuge angefertigt. Da sich bei Parkverstößen um OWis handelt dürfte die Anfertigung, Speicherung und Verwendung von Fotos rechtswidrig sein, das diese Tätigkeiten der EU VO 2016/679 unterliegen. Um Rechtsmittel gegen die Polizei vor dem VG Berlin vorbereiten zu können sind auch diese Auskünfte dringend erforderlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285329/
Polizei Berlin
Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht
Datum
4. August 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten außerhalb von Teil 3 BDSG“ [#285329]
Datum
8. August 2023 12:41
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/285329/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die vollständige Auskunftsverweigerung unplausibel erscheint. Denn die vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin meint, dass ein Anspruch auf die Einsicht in das Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO nach § 11 IFG Berlin nicht bestünde. Die genannte Fundstelle der Antragsgegnerin sagt nichts über die gerichtliche Kontrolle des Verzeichnisses. Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Rechenschaftspflicht- hat der Beklagte nachzuweisen, dass die Verarbeitung Rechtmäßig erfolgt (ECLI:EU:C:2022:124 Rn. 77). Der Generalanwalt Priit Pikamäe führt in seinen Schlussanträgen in ECLI:EU:C:2023:222 unter Rn.48 aus, dass die gerichtliche Kontrolle nach Art. 47 GRCh der Aufsichtsbehörden nur Wirksam ist wenn diese auch einer umfassenden gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann. Der EuGH führt im Urteil ECLI:EU:C:2023:2 unter Rn. 35 aus, dass die Beschwerde und der gerichtliche Rechtsbehelf nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können. Unter dem Gesichtspunkt der gleichen Wirksamkeit der Rechtsbehelfe erscheint eine Privilegierung der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Rechtssuchenden vor Gericht als ausgeschlossen. Alles andere würde dem effet utile entgegenstehen. Das Urteil des EUGH ECLI:EU:C:2023:501 spricht in Rn. 51-56 dem Kläger die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 15 DSGVO zu. Damit werden auch die Normen des Kapitel 4 der DSGVO einer individuellen Prüfung zugeführt. Nach dem oben Gesagtem muss der Verantwortliche, hier das FA Prenzlauer Berg alle Unterlagen nach Kapitel 4 der DSGVO der betroffenen Person -also mir- zur Verfügung stellen, damit ich die Rechtmäßigkeit prüfen und vom Gericht auch auf die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen kann. Eine sinnvolle Abgrenzung zw. einem IFG Antrag und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung mit anschließender Veröffentlichung erscheint regelungswidrig. Ein Widerspruch geht der Polizei heute noch zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 285329.pdf - 2023-08-02_2-image001.png - 2023-08-04_1-img20230808-12140825.pdf Anfragenr: 285329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285329/
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
8. August 2023
An
Polizei Berlin
Status
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 8. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hi…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. August 2023
Datum
10. August 2023 13:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 525.1029 veraktet. Ich werde die Angelegenheit im Hinblick auf das begehrte Verzeichnis prüfen, bitte aber um Verständnis dafür, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Mein Az. 525.1029 Sehr << Antragsteller:in >> die folgende Kommunikation übersende ich Ihnen zur Kenn…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Mein Az. 525.1029
Datum
10. August 2023 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die folgende Kommunikation übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Wie Sie wissen, hat unsere Behörde nur die in § 18 IFG genannten Befugnisse; wir können die angefragte Stelle aber mangels Anordnungs-/Sanktionsbefugnissen zu nichts zwingen. Ich stelle Ihnen anheim, dass Sie sich meine Argumentation zu eigen machen, d. h. als zusätzliche Begründung Ihres Widerspruchs bei der Polizei vortragen. Eine Klärung kann womöglich nur durch das VG Berlin erfolgen (nach erfolglosem Widerspruchsverfahren). Dieser Vorgang ist hier abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein Az. 525.1029 [#285329] Sehr << Anrede >> ich danke für Ihre Intervention und habe Ihnen gegen…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein Az. 525.1029 [#285329]
Datum
10. August 2023 18:36
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke für Ihre Intervention und habe Ihnen gegenüber vollstes Verständnis für den Abschluss des Vorgangs. Könnten Sie mir bitte die angesprochene Kommunikation noch zur Verfügung stellen. Ganz herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285329/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Re: Mein Az. 525.1029 [#285329] Sehr << Antragsteller:in >> die Kommunikation war gestern beigefügt. …
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Re: Mein Az. 525.1029 [#285329]
Datum
11. August 2023 13:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Kommunikation war gestern beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Infromation über Weiterleitung
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Infromation über Weiterleitung
Datum
18. August 2023
Status
Warte auf Antwort

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Polizei Berlin
Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht
Datum
12. September 2023
Status
Anfrage abgeschlossen