Anfrage nach Dienstanweisung an Polizei Aachen Betreff geplanter Räumung von Lützerath trotz Auslaufens des gültigen Hauptbetriebsplans zum 31.12.2022

Über eine Anfrage über Frag den Staat gab die Bezirksregierung Arnsberg die Auskunft, dass es keinen gültigen Hauptbetriebsplan für RWE in Bezug auf Braunkohleförderung über den 31.12.2022 hinaus für den Tagebau Garzweiler II gibt.
Hat das Ministerium des Inneren NRW als Dienstherr der Polizei einen Räumungsbefehl erteilt? Wenn ja, stelle ich hiermit die Anfrage nach dem Dokument.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. November 2022
  • Frist
    23. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
Christa Schliebs
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christa Schliebs
Betreff
Anfrage nach Dienstanweisung an Polizei Aachen Betreff geplanter Räumung von Lützerath trotz Auslaufens des gültigen Hauptbetriebsplans zum 31.12.2022 [#263678]
Datum
21. November 2022 16:02
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Über eine Anfrage über Frag den Staat gab die Bezirksregierung Arnsberg die Auskunft, dass es keinen gültigen Hauptbetriebsplan für RWE in Bezug auf Braunkohleförderung über den 31.12.2022 hinaus für den Tagebau Garzweiler II gibt. Hat das Ministerium des Inneren NRW als Dienstherr der Polizei einen Räumungsbefehl erteilt? Wenn ja, stelle ich hiermit die Anfrage nach dem Dokument.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christa Schliebs Anfragenr: 263678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263678/ Postanschrift Christa Schliebs << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christa Schliebs

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Schliebs, das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stellt in § 4 Ab. 1 IFG NRW auf vorhan…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anfrage nach Dienstanweisung an Polizei Aachen Betreff geplanter Räumung von Lützerath trotz Auslaufens des gültigen Hauptbetriebsplans zum 31.12.2022 [#263678]
Datum
15. Dezember 2022 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schliebs, das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) stellt in § 4 Ab. 1 IFG NRW auf vorhandene Informationen ab. In Ihrem IFG-Antrag vom 21.11.2022 fragen Sie, "ob das Ministerium des Innern NRW als Dienstherr der Polizei einen Räumungsbefehl erteilt hat". Die von Ihnen gewünschte Information liegt hier nicht vor. Ein „Räumungsbefehl“ aus unserem Haus an die Polizei NRW wurde nicht erlassen. Mit freundlichen Grüßen