Anfrage nach Informationen zu Ermittlungsverfahren wegen Schleusung

Wie viele Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin seit 01.01.2010 nach §96 und/oder §97 AufenthG eingeleitet? Wie viele davon nach welchen Vorschriften eingestellt? Und wie viele zur Anklage gebracht?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie vi…
An Staatsanwaltschaft Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach Informationen zu Ermittlungsverfahren wegen Schleusung [#294810]
Datum
13. Dezember 2023 18:23
An
Staatsanwaltschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin seit 01.01.2010 nach §96 und/oder §97 AufenthG eingeleitet? Wie viele davon nach welchen Vorschriften eingestellt? Und wie viele zur Anklage gebracht?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294810/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsanwaltschaft Berlin
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Staatsanwaltschaft Berlin
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Dezember 2023 18:23
Status
Warte auf Antwort

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Staatsanwaltschaft Berlin
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin StA 1451/2 E-3752-18 Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2023 Ihr Betreff: …
Von
Staatsanwaltschaft Berlin
Betreff
Antwort: Anfrage nach Informationen zu Ermittlungsverfahren wegen Schleusung [#294810]
Datum
15. Dezember 2023 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin StA 1451/2 E-3752-18 Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2023 Ihr Betreff: Anfrage nach Informationen zu Ermittlungsverfahren wegen Schleusung [#294810] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail ist der hiesigen Verwaltungsabteilung zugeleitet und unter dem obigen Geschäftszeichen registriert worden. Ein Anspruch auf Erteilung der erbetenen Auskunft nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) besteht nicht. Dieses Gesetz gilt für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin). Ihre Anfrage nach der Anzahl der Verfahren, welche nach §§ 96, 97AufenthG geführt wurden/werden, sowie der entsprechenden Anklage-/Einstellungsquote betrifft jedoch keine öffentliche Verwaltungsaufgabe, sondern den Bereich der Strafverfolgung. Die erbetene Auskunft mit diesem konkreten Themenbezug zielt auf die Gewinnung von Informationen ab, die die Kenntnis des Inhalts der Verfahrensakten voraussetzt, da nur so eine Prüfung erfolgen kann, welche konkreten Verfahren die erfragten Vorgaben umfassen. Darüber hinaus wird allgemein darauf hingewiesen, dass ein Auskunftsanspruch nach dem IFG nur auf bereits in Akten vorhandenen Informationen besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 IFG). Ein Rechtsanspruch auf die Erstellung/Generierung von noch nicht vorhandenen Informationen wie Statistiken besteht grundsätzlich nicht. Mit freundlichen Grüßen