Anfrage nach LIFG Baden-Württemberg

die zwischen AWO, dem Polizeipräsidium, der Staatsanwaltschaft, Ihrem Amt für öffentliche Ordnung und Ihrem Amt für Soziales geschlossene Kooperationsvereinbarung bezüglich des in den Räumen der Drogenhilfe Freiburg eröffneten "Drogenkosumraumes".

Ergebnis der Anfrage

In der Stadt Freiburg wurde kürzlich der erst zweite Drogenkonsumraum in Baden-Württember eröffnet. Hier wird nun die Kooperationsvereinbarung zwischen allen Beteiligten Behörden und der Drogenhilfe, in deren Räumen der Konsumraum eröffnet wurde, veröffentlicht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2024
  • Frist
    28. März 2024
  • Ein:e Follower:in
Thomas Meyer-Falk
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die zwischen AWO, dem Polizeipräsi…
An Stadt Freiburg im Breisgau Details
Von
Thomas Meyer-Falk
Betreff
Anfrage nach LIFG Baden-Württemberg [#301153]
Datum
25. Februar 2024 06:35
An
Stadt Freiburg im Breisgau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die zwischen AWO, dem Polizeipräsidium, der Staatsanwaltschaft, Ihrem Amt für öffentliche Ordnung und Ihrem Amt für Soziales geschlossene Kooperationsvereinbarung bezüglich des in den Räumen der Drogenhilfe Freiburg eröffneten "Drogenkosumraumes".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Meyer-Falk Anfragenr: 301153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301153/ Postanschrift Thomas Meyer-Falk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Meyer-Falk
Stadt Freiburg im Breisgau
Re: [T#59335735] Anfrage nach LIFG Baden- Württemberg [#301153] Guten Tag, Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir haben…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
Re: [T#59335735] Anfrage nach LIFG Baden- Württemberg [#301153]
Datum
26. Februar 2024 10:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, Vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir haben diese mit der Bitte um Bearbeitung an die zuständige Stelle weitergeleitet.   Bei möglichen Rückfragen können Sie sich aber auch gerne wieder an uns wenden. Sie helfen uns, wenn Sie dabei direkt auf diese Mitteilung antworten oder die oben genannte Vorgangsnummer angeben.   Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Freiburg im Breisgau
Sehr geehrter Herr Meyer-Falk, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 25.02.2024 nach dem LIFG Baden-Württemberg übers…
Von
Stadt Freiburg im Breisgau
Betreff
[T#59335735] Anfrage nach LIFG Baden-Württemberg [#301153] / Zusendung der Kooperationsvereinbarung
Datum
20. März 2024 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meyer-Falk, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 25.02.2024 nach dem LIFG Baden-Württemberg übersenden wir Ihnen, nach Abstimmung mit den Kooperationspartnern, die Kooperationsvereinbarung zum Betrieb des Drogenkonsumraumes. Bezüglich der Schwärzung auf S. 2, Ziff. 5) verweisen wir auf § 4 Abs. 1 Satz 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen